Professor Dr. Peter Gottwald: Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses – Drucksache 14/3750 und zum Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung des zivilgerichtlichen Verfahrens – Drucksache 14/163

Seit 15 bis 20 Jahren beherrscht eine Idee die Reform des Zivilprozessrechts, nämlich eine Strukturreform der Rechtsmittel unter Stärkung der ersten Instanz. Versuche in diese Richtung sind seither von Bundes- und Landesregierungen unternommen worden, waren aber im Ergebnis bisher weitgehend erfolglos. Aus meiner Sicht ist es daher zu begrüßen, wenn der Koalitionsentwurf nunmehr nicht nur punktuell, sondern konsequenter als die bisherigen Entwürfe versucht, die erste Instanz zu stärken, die Berufungsinstanz zu einer primären Kontrollinstanz im Parteiinteresse und die Revisionsinstanz zu einer Kontrollinstanz primär im Allgemeininteresse umzugestalten. In der Diskussion des Koalitionsentwurfes ist bereits mehrfach hervorgehoben worden, dass diese Konzeption seit vielen Jahren von der Richterschaft eingefordert wird und von früheren Regierungen sowie der Sachverständigenkommission „Schlanker Staat“ angestrebt wurde. Die Berechtigung der Grundkonzeption sollte deshalb nicht in Frage gestellt, sondern das Grundanliegen nachdrücklich unterstützt werden.

Nicht zufrieden bin ich dagegen mit den Details des Gesetzesentwurfes der Regierungsfraktionen, aber auch nicht mit dem Entwurf der CDU/CSU von 1998. Der Fraktionsentwurf der Regierungsparteien enthält unausgegorene Details und der Entwurf von 1998 ist zu sehr auf Vereinfachung des Verfahrens und zu wenig auf Strukturreform ausgerichtet.

  1. Lassen Sie mich zuerst zur Ausgestaltung der ersten Instanz Stellung nehmen: Der grundsätzliche Paradigmenwechsel von der Förderung einer Streitkultur zum Übergang zu einer Verhandlungs- und Schlichtungskultur wird letztlich von allen politischen Seiten getragen. Gegen ihn ist nichts einzuwenden. § 15a EGZPO, der sich noch im CDU/CSU-Entwurf findet, steht bereits im Gesetz; die meisten Länder haben dazu bereits Landesgesetze erlassen. Wenn der Entwurf der Regierungsparteien nunmehr für die Fälle ohne vorgeschaltetes Schlichtungsverfahren zwingend eine Güteverhandlung vor der streitigen mündlichen Verhandlung vorsieht, so ist dies einerseits konsequent. Die Regelung scheint mir aber im Hinblick auf die negativen Erfahrungen mit zwingenden Güteverhandlungen in allgemeinen Zivilsachen, aber auch im Hinblick auf die vom Arbeitsgerichtsverfahren abweichende Interessenlage in dieser Form nicht sachgerecht zu sein. Wenn man die einvernehmliche Einigung stärker als nach geltendem Recht forcieren will, so wäre es sinnvoll, sie erst nach dem Wechsel von Klageschrift und Klageerwiderung und gegebenenfalls einer richterlichen Prozessvorbereitung eintreten zu lassen, d.h. vor Eintritt in den Haupttermin. Die Fälle, in denen die Einigung der Parteien von der Stellungnahme eines Sachverständigen oder einer Versicherung abhängt, könnten dann leicht miterfasst werden. Dass es ergänzend sinnvoll wäre das Vorverfahren umzugestalten, sodass Elemente des bisher schriftlichen Vorverfahrens (Versäumnisurteil bei Nichtanzeige der Verteidigungsbereitschaft) generalisiert werden und ein Termin erst nach Eingang der Klageerwiderung angesetzt wird, steht auf einem anderen Blatt.
  2. Der deutsche Prozess wird vom Richter geleitet. Aber eine noch stärkere Führung der Parteien wäre nicht sachgerecht. Die Kritik am Referentenentwurf war daher berechtigt. Insoweit ist es konsequent, wenn der Koalitionsentwurf die Regeln über die materielle Prozessleitung in § 139 zusammenfasst, aber letztlich nur sprachlich neu ordnet, ohne die Aufklärungs- und Hinweispflichten sachlich zu erweitern. M.E. ist auch § 139 Abs. 2 S. 2 des Entwurfes (E) nur eine Klarstellung dessen, was man bei vernünftiger Auslegung des Satzes 1 ebenfalls sagen müsste. Da sachlich kaum etwas geändert wird, erscheint die Programmaussage des Entwurfes, dass die Transparenz der Entscheidungsfindung durch Betonung der richterlichen Aufklärungspflicht erhöht werden soll, etwas übertrieben. Erreicht werden müsste, dass die Richter der bereits bestehenden Hinweispflicht tatsächlich in allen Fällen nachkommen, ein echtes Verhandlungsklima entsteht und keine Überraschungsentscheidungen ergehen. Ich sehe nicht, dass der Koalitionsentwurf Regeln enthielte, die indirekt einen stärkeren Befolgungszwang zur Folge hätten. Ein Schritt in diese Richtung ist allenfalls, dass die Hinweise grundsätzlich schriftlich zu geben sind. Dies ist zutreffend und sachgerecht, weil sich nur dann die Anwälte rechtzeitig darauf einstellen können. Gegenüber dem Koalitionsentwurf sollte § 139 aber im Gesetz um den im Regierungsentwurf (BR-Drucks. 536/00) vorgesehenen Abs. 5 ergänzt werden.
  3. Der Pflicht des Gerichts zur materiellen Prozessleitung sollte eine Aufklärungspflicht der Parteien entsprechen. Denn der Zivilprozess lebt von der Eigenverantwortung der Parteien für das Prozessergebnis. Es ist deshalb zu begrüßen, dass der Koalitionsentwurf in den §§ 142, 144 E (Nr. 21, 22) die Pflichten zur Urkundenvorlage und zur Duldung eines Augenscheins in Richtung auf eine allgemeine prozessuale Editionspflicht erweitert. Zu bedauern ist aber, dass diese Pflichten mit der richterlichen Aufklärungspflicht verknüpft werden und nur nach richterlicher Anordnung aktuell werden. Da es ein Hauptanliegen des Entwurfes ist, die rasche, gütliche Beilegung des Rechtsstreits zu fördern, wäre es konsequenter, die prozessuale Editionspflicht von Urkunden und anderen vorlagefähigen Beweisgegenständen mit Klageerhebung und ohne richterliche Anordnung entstehen zu lassen. In meinem Juristentags-Gutachten von 1996 hatte ich dazu folgende Regel vorgeschlagen: „§ 138 II. Jede Partei hat sich über die vom Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären und zu streitigen Tatsachen alle relevanten Unterlagen vorzulegen, die sie in ihrem Besitz hat oder die sie sich ohne weiteres beschaffen kann.“
  4. Positiv hervorheben möchte ich die vorgeschlagene Neuregelung zur Klagerücknahme und zur Kostentragung bei Erledigung der Hauptsache zwischen Einreichung der Klage und Zustellung, die in beiden Gesetzentwürfen übereinstimmend vorgesehen ist. Beide Regelungen enthalten sinnvolle praktische Erleichterungen für die Parteien. Begrüßen möchte ich auch die beiden Entwürfen gemeinsame Regelung, dass ein gerichtlicher Vergleich durch schriftliche Annahme eines gerichtlichen Vorschlags geschlossen werden kann. Auch dieser Vorschlag trägt zur Effizienz des Verfahrens bei, vermeidet unnötigen Zeitaufwand für Anwälte und Gericht.
  5. Nun ein Wort zum Einsatz des Einzelrichters in erster Instanz: In den letzten 30 Jahren ist die rechtspolitische Diskussion, in welchem Umfang in erster Instanz nur ein Einzelrichter tätig werden soll, nie zu Ruhe gekommen. Die Tendenz war aber eindeutig: Erweiterung des Einsatzes des Einzelrichters, um Ressourcen zu sparen. Auch die beiden vorliegenden Gesetzentwürfe beschreiten diesen Weg, der Entwurf der Regierungsparteien verwirklicht den Einsatz des Einzelrichters aber konsequenter als der Entwurf von 1998. Der Koalitionsentwurf vermeidet zudem eine immer etwas willkürliche Streitwertgrenze und überlässt es letztlich der Geschäftsverteilung durch das Präsidium, ob eine Sache vor der Kammer oder dem Einzelrichter verhandelt wird. Allerdings sollte die Aufzählung möglicher Kammersachen in § 348 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 nicht abschließend sein, sondern die Möglichkeit bestehen, dass auch andere Streitigkeiten der Kammer zugewiesen werden. Noch besser schiene es mir, wenn die Zuordnung zu Kammer oder Einzelrichter ganz dem jeweiligen Geschäftsverteilungsplan des Gerichts und damit der pflichtgemäßen Selbstverwaltungsentscheidung des Präsidiums überlassen würde.
  6. Als Weg in die richtige Richtung erscheint mir auch das im Koalitionsentwurf vorgesehene Abhilfeverfahren bei Verletzung rechtlichen Gehörs (E, § 321a), weil es dazu beitragen kann, das Bundesverfassungsgericht von einer Vielzahl nur für Einzelparteien relevanten Verfassungsbeschwerden zu entlasten. Der Anlass für dieses Abhilfeverfahren besteht gewiss am stärksten bei sonst nicht rechtsmittelfähigen Entscheidungen. Will man aber die Rechtsmittelgerichte von unnötigen Verfahren entlasten, so wäre es konsequent, das Abhilfeverfahren generell vorzusehen und es weder auf nicht berufungsfähige Entscheidungen noch auf das Verfahren erster Instanz zu beschränken. Die von der Praxis entwickelte Figur der Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit betraf und betrifft meist nicht erstinstanzliche Entscheidungen, sondern gerade solche der zweiten Instanz.
  7. Nun einige Bemerkungen zu den vorgesehenen Rechtsmittelverfahren. Zuzustimmen ist der stärkeren Differenzierung zwischen den Aufgaben der Instanzen. Diese inhaltliche Lösung ist aber unabhängig von dem Plan zu verwirklichen, § 119 GVG dahin zu ändern, dass die Oberlandesgerichte über sämtliche Berufungen zu entscheiden haben. Dieses Vorhaben dient der Umsetzung des Ideals der Dreistufigkeit und verbessert den Rechtsschutz immerhin insoweit, als dadurch der Weg zum Bundesgerichtshof für Amtsgerichtssachen eröffnet wird. Langfristig könnte ähnlich wie in Familiensachen auch eine Qualitätsverbesserung durch die stärkere Konzentration und Spezialisierung aller Berufungsrichter eintreten. Gleichwohl gibt es hier den schärfsten Widerstand aus Praxis und Politik. Die OLG-Präsidenten und die Länder weisen zu Recht darauf hin, dass diese Maßnahme keineswegs kostenneutral realisiert werden kann (erhebliche Umorganisation bei Land- und Oberlandesgerichten, Beförderung von Richtern) und dass für die Parteien und ihre Vertreter dadurch meist ein höherer Zeit- und Reisekostenaufwand entsteht. Das Grundanliegen des Entwurfes, Verbesserung des Rechtsschutzes für den „kleinen Mann“, lässt sich freilich auch verwirklichen, ohne dass, salopp gesprochen, die bisherigen Berufungskammern in Außensenate der Oberlandesgerichte umgewandelt werden müssten. Es würde genügen, „den blauen Himmel über dem Landgericht“ abzuschaffen, d.h. auch die Berufungskammern der Landgerichte müssten die Revision zulassen können. Dazu bedürfte es keiner besonderen Regelung. Es ist lediglich die im Koalitionsentwurf vorgeschlagene Änderung des § 119 GVG zu streichen. Aus § 543 I Nr. 1 ZPO des Entwurfes ergibt sich dann ohne weiteres, dass jedes Berufungsgericht die Revision zulassen kann.
  8. Ob es zu einer kleineren Absenkung der Berufungssumme kommt, wie vom Koalitionsentwurf vorgeschlagen (§ 511 II Nr. 1 ZPO), ist vielleicht als politisches Signal relevant; wichtiger ist für mich die Einführung der Zulassungsberufung in sonst nicht rechtsmittelfähigen Fällen. Sie wird und soll gewiss nicht viele Fälle betreffen, ermöglicht aber erstmals, dass in „kleinen“ Alltagsfällen mit gegebenenfalls großer Breitenwirkung höchstrichterliche Entscheidungen erstritten werden können. Allerdings sollte der Zulassungsgrund nicht auf Fälle grundsätzlicher Bedeutung beschränkt werden, sondern entsprechend dem neu vorgeschlagenen Revisionsrecht auch die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung mit umfassen. § 511 Abs. 4 des Entwurfes sollte entsprechend erweitert werden.
  9. Beide Gesetzentwürfe sehen in unterschiedlicher Weise vor, dass offensichtlich unbegründete Berufungen im schriftlichen Verfahren zurückgewiesen werden können. Im Grundsatz halte ich die Einführung dieser Möglichkeit für sinnvoll. Allerdings erscheinen mir beide Regelungsvorschläge nicht ausgereift zu sein. M.E. sollte sich eine Regelung an § 130a VwGO (i.d.F. von 1996) orientieren. Dieser lautet: „Das Oberverwaltungsgericht kann über die Berufung durch Beschluss entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. § 125 Abs. 2 S. 3-5 gilt entsprechend.“ § 125 Abs. 2 S. 4 lautet: „Gegen den Beschluss steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte.“ Dieser letzte Satz ist für mich entscheidend. Beide Reformentwürfe verschließen nämlich ein weiteres Rechtsmittel, wenn die Berufung durch Beschluss sachlich zurückgewiesen wird. Eine solche Regelung trägt aber die Gefahr des Missbrauchs in sich, weil ein Senat auf diese Weise zur Erleichterung seiner Arbeit „kurzen Prozess“ beschließen kann, ohne dass sich die Parteien dagegen wehren können. Auch kann dadurch die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde an den BGH unterlaufen werden. Im Übrigen ist die im Koalitionsentwurf vorgesehene Regelung des Anhörungsverfahrens vor einer schriftlichen Zurückweisung viel zu kompliziert geraten, sodass der Zweck eines Vorgehens auf diese Weise nur darin bestehen kann, ein Rechtsmittel abzuschneiden, nicht aber Arbeit zu sparen.
  10. Beide Entwürfe sehen weiter vor, dass das Berufungsgericht den Rechtsstreit einem seiner Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen soll. Soweit nicht beide Parteien damit einverstanden sind, scheinen mir beide Regelungsvorschläge zu weit zu gehen. Es gibt dafür auch meines Wissens kein ausländisches Vorbild. Die Einzelrichterentscheidung erster Instanz sollte auch künftig vielmehr grundsätzlich von einem Kollegium kontrolliert werden. Dieses Kollegium könnte auch, wie teilweise in England, nur aus zwei Richtern bestehen. Aber es erscheint mir nicht sachgerecht, dass die Einzelrichterentscheidung eines Vorsitzenden oder aufsichtführenden Richters am Amts- oder Landgericht (jeweils R 2) durch den gleichrangigen, u.U. sogar niederrangigeren Einzelrichter am Landgericht bzw. Oberlandesgericht (R 1 oder R 2) kontrolliert und aufgehoben werden kann.
  11. Nun zur sachlichen Ausgestaltung der Berufung: Beide Entwürfe verfolgen zu Recht das Ziel, das Neuaufrollen der Tatsachengrundlage in der zweiten Instanz einzuschränken, allerdings in unterschiedlich weitem Umfang. Die derzeitige Regelung des § 525 ZPO, wonach vor dem Berufungsgericht der Rechtsstreit grundsätzlich von neuem verhandelt wird, ist nach meiner Ansicht nicht sachgerecht und entspricht auch nicht der tatsächlichen Berufungspraxis. Die Praxis kontrolliert die erstinstanzliche Entscheidung anhand der Rechtsmittelbegründung und -erwiderung auf mögliche Fehler der Tatsachengrundlage und auf Rechtsfehler und verhandelt den Rechtsstreit nur insoweit neu, als eine mögliche Korrektur nach Sachlage angebracht erscheint. Wenn ich die §§ 513, 529 ff. des Koalitionsentwurfes richtig verstehe, so wird damit letztlich nur die bereits bestehende Praxis der Fehlerkontrolle festgeschrieben. Die von der Anwaltschaft vielfach und vehement geäußerten Bedenken gegen eine Zerstörung der Berufung als zweite Tatsacheninstanz im subjektiven Parteiinteresse sind jedenfalls gegenüber dem jetzt vorliegenden Entwurf nicht begründet. Es ist im Gegenteil zu vermuten, dass der vorgeschlagene § 529 Abs. 1 ZPO im Grunde alles beim Alten belässt. Aus meiner Sicht ist diese Neuregelung dennoch begrüßenswert, da eine Korrektur unzureichender oder fehlerhafter Tatsachenfeststellungen der ersten Instanz nach der Neuregelung nach wie vor möglich bleibt, andererseits der Eindruck vermieden wird, das Berufungsverfahren sei lediglich eine Wiederholung der ersten Instanz.
  12. Was die Präklusion neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel in der Berufungsinstanz anbelangt, so stimmen beide Gesetzentwürfe zu Recht darin überein, dass nur noch auf die Nachlässigkeit einer Partei, nicht mehr aber zusätzlich auf eine hypothetische Verzögerung des Rechtsstreits abzustellen ist. Zweifel habe ich, ob der Partei wirklich jede Nachlässigkeit (und nicht nur eine grobe) schaden soll, da dann die Gefahr besteht, dass über die Hintertür die Eventualmaxime in die erste Instanz einzieht und der Prozessstoff unnötig aufgebläht wird. Sachgerecht erscheint auch, dass § 531 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Koalitionsentwurfes klarstellt, dass die dort genannten Fälle nie auf Nachlässigkeit der Parteien beruhen. Sachgerecht erscheint auch die Neuregelung der Frist für die Berufungsbegründung in § 520 Abs. 2 des Koalitionsentwurfes sowie die Verschärfungen der sachlichen Anforderungen an die Berufungsbegründung in § 520 Abs. 3 des Koalitionsentwurfes.
  13. Ein Übergang von der Streitwertrevision zur Zulassungsrevision mit Nichtzulassungsbeschwerde wurde bereits 1972 von der damaligen Bundesregierung vorgeschlagen; der Vorschlag scheiterte im Rechtsausschuss des Bundestages. Es ist immer wieder betont worden, dass der Übergang zu einer Zulassungsrevision wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Fortbildung des Rechts wesentlich besser als das jetzige System der Aufgabe eines Obersten Bundesgerichts entspricht. Nachdem die Zulassungsrevision nunmehr auch vom Bundesgerichtshof selbst nachhaltig eingefordert wird, ist zu hoffen, dass dieser Teil des Koalitionsentwurfes tatsächlich Gesetz wird. Mit der vorübergehenden Begrenzung der Nichtzulassungsbeschwerde auf eine Beschwer über 20.000 € in den Übergangsvorschriften ist der Arbeitsbelastung des Bundesgerichtshofs für die nächsten fünf Jahre Rechnung getragen. Ob die Grenze dann wirklich entfallen kann, muss wohl erst anhand der dann vorliegenden Erfahrungen entschieden werden. Problematisch an der vorgeschlagenen Neuregelung ist aus der Sicht des subjektiven Rechtsschutzes vor allem, ob der Zugang zur Revisionsinstanz bei schweren Verfahrensfehlern durch das Berufungsgericht eröffnet ist. Denn anders als im Verwaltungsprozess (gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), aber übereinstimmend mit der Regelung im Arbeitsgerichtsgesetz soll es keine Revisionszulassung wegen Verfahrensmängeln geben. Diese Fälle sind gewiss nicht zahlreich. Abhilfe erscheint aber geboten. Doch scheint mir zweifelhaft, ob man diese Fälle wirklich mit den Revisionszulassungsgründen des § 543 Abs. 2 des Koalitionsentwurfes erfassen kann.
  14. Sachgerecht erscheint mir schließlich, dass der Entwurf der Koalitionsparteien das Beschwerderecht neu regeln will, die bisher generell übliche unbefristete Beschwerde abschafft, die sofortige Beschwerde als Regelfall vorsieht, einem Begründungszwang unterwirft, dem iudex a quo aber eine Abhilfebefugnis einräumt.
  15. Sinnvoll erscheint mir auch, dass die bislang nur beim Schiedsverfahrensrecht in § 1065 vorgesehene Rechtsbeschwerde auch in das allgemeine Rechtsmittelrecht aufgenommen und dort in revisionsähnlicher Weise geregelt wird.
  16. Im Ergebnis meine ich: Der Koalitionsentwurf verwirklicht eine ganze Reihe rechtspolitischer Reformvorhaben, die seit vielen Jahren von der Wissenschaft vorgeschlagen und von der Praxis sowie von Regierungen jeder politischen Zusammensetzung angestrebt wurden. Es scheint mir daher zu weit zu gehen, diesen Entwurf pauschal abzulehnen. Jedoch sollte der Entwurf in einigen wesentlichen Punkten verbessert werden. Vor allem würde ich unter den gegenwärtigen haushaltspolitischen Vorgaben auf eine Konzentration der Berufungen bei den Oberlandesgerichten verzichten und das neue Revisionsrecht einheitlich gegenüber allen Berufungsurteilen, sei es der Landgerichte, sei es der Oberlandesgerichte, anwenden. Würde der Koalitionsentwurf in dieser Form verabschiedet, so hätte sich zugleich der CDU/CSU-Entwurf erledigt, da er in erheblichen Partien gleiche, teilweise aber auch weniger weitgehende Regelungen vorsieht.