Formen der alternativen Konfliktbeilegung

1. Verhandlungen

Sie bieten die einfachste Möglichkeit zur schnellen, ressourcenschonenden, autonomen Kon­fliktlösung. Voraussetzung ist, dass nicht nur formal oder rein kompetitiv, sondern kooperativ im Sinne des Harvard-Konzepts verhandelt wird. Bei größeren Vertragswer­ken empfiehlt sich, von vornherein Ver­handlungsklauseln aufzunehmen. Im Wirtschaftsverkehr werden vielfach Eskala­tionsklauseln vereinbart, die bei Scheitern von Verhandlungen auf der Arbeits­ebene die Fortsetzung auf einer höheren Mana­gementebene und, falls eben­falls erfolglos, die Einschaltung eines Drit­ten als Mediator, Schlichter oder Schiedsgutachter, in letzter Stufe als Schiedsrichter vorsehen.

Wichtig ist, dass die Verhandlungen zielgerichtet und strukturiert geführt werden. Die Verhandlungspartner müssen Entscheidungskompetenz haben.

 

2. Vermittlung, Konfliktmoderation

Hier wird in die Verhandlungen ein Dritter eingebunden, der die Parteien dabei unterstützt, sach- und zielorientiert zu verhan­deln und eine vermittelnde Lösung ihres Konflikts zu finden. Er fungiert lediglich als Moderator, strukturiert die Verhandlung, fördert die Kommunikation, bringt Anregungen zur Lösungssuche, greift aber nicht in den Lösungsprozess ein.

Ein solches Vorgehen kann bei nicht sehr tief gehenden Konflikten erfolgver­sprechend sein. Es wird auch als telefonische Konfliktvermittlung oder Online-Streitbeilegung, also ohne persönlichen Kontakt zu den Beteiligten praktiziert.

 

3. Mediation

Hier unterstützt ein nicht entscheidungsbefugter Dritter die Parteien in einem strukturierten Verfahren, selbstbestimmt eine interessengerechte Lösung gemeinsam zu erarbeiten.

Sie bietet sich insbesondere an, wenn die Beziehung zwischen den Konflikt­parteien erhalten bzw. wiederhergestellt werden soll, wenn kreative, zu­kunftsgestaltende Lösungen möglich erscheinen oder wenn es wegen der eingetretenen Beziehungsstö­rung nicht mehr möglich ist, durch bilaterale Verhandlungen zu beiderseits konsentierten, autonomen Lösungen zu gelan­gen. Wenn der konkrete Streitpunkt Ausprägung eines schwelenden Grundkonflikts ist oder eine rechtliche Aufarbeitung den wirklichen Bedürfnissen des Betroffenen nicht gerecht werden könnte, sollte auf eine Mediation hingewirkt werden.

Für die Mediation trifft das Mediationsgesetz nähere Regelungen:

Wer als Mediator tätig sein will, trägt die Verantwortung für die erforderliche Qualifikation (§ 5) und hat die Beschränkungen und Verpflichtungen nach §§ 2 – 4, als Nicht-Anwalt auch § 2 Abs 4 Nr 3 Rechtsdienstleistungsgesetz zu beachten.

Eingehende Kommentierung bei Greger/Unberath/Steffek, Recht der alternativen Konfliktlösung, 2. Aufl. 2016.

 

4. Schlichtung

Hier versucht der neutrale Dritte zunächst, zwischen den Parteien zu vermit­teln, gibt aber dann, falls nötig, einen Vorschlag für eine aus seiner Sicht faire Konfliktlösung ab. Dieser ist für die Parteien nicht bindend, dennoch aber oftmals eine große Hilfe bei der Verständigung auf eine gütli­che Lösung. Die Parteien können ihn übernehmen, auf seiner Grundlage weiter verhandeln oder das Verfahren beenden. Sie  können aber auch vereinbaren, dass die Kosten eines anschließenden Prozesses von der Partei zu tragen sind, die den Schlichtungsvorschlag ablehnt und im Prozess kein besseres Ergebnis erzielt.

Schlichtungsverfahren haben in vielen Bereichen große Bedeutung, insbeson­dere bei Verbraucherstreitigkeiten und in Bausachen. Bei diesen Konflikten geht es oftmals nicht um Rechts-, sondern um reine Sachfragen, insbesondere die Mangelhaftigkeit der Leistung oder die Höhe einer Entschädi­gung. Hier hat das Votum eines neutralen, sachkundigen Drit­ten bei den Parteien trotz seiner fehlenden Bindungswirkung Gewicht und wird zumeist respektiert. Zahl­reiche Branchen bieten auch an, den Spruch des Schlichters als für sich verbindlich zu akzeptieren. Der andere Teil geht dann kein Risiko ein, wenn er sich auf das Verfahren ein­lässt.

Für bestimmte Bereiche, insbesondere Verbraucherstreitigkeiten, gibt es gesetzlich geregelte Schlichtungsverfahren (s. Schlichtungsforum). Neben den speziellen Schlichtungsstellen oder den von der Landesjustizverwal­tung anerkannten Gütestellen können die Parteien aber jede Person ihres Vertrau­ens zum Schlichter bestellen.

Die Parteien können sich auch auf die Geltung der Schlichtungsordnung einer bestimmten Organisa­tion verständigen, z.B.

Schlichtungsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS-SchlO)

Streitlösungsordnung für das Bauwesen (SL-Bau) der Deutschen Gesellschaft für Baurecht e.V.

Schlichtungs- und Schiedsordnung für Baustreitigkeiten (SOBau) der ARGE Baurecht im Deutschen Anwaltverein

 

5. Schiedsgutachten

Wenn sich der Konflikt hauptsächlich an einer Sachfrage entzündet hat und nach deren Klärung eine einvernehmliche Lösung möglich erscheint, emp­fiehlt sich die Einschaltung eines Schiedsgutachters. Die Parteien können einen (oder mehrere) Experten ihres Vertrauens beauftragen. Das Gutachten ist, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, verbindlich (auch für ein etwa folgendes Gerichtsverfahren). Die Rechtsprechung lässt zwar analog § 319 Abs. 1 S. 1 BGB den Einwand offenba­rer Unrichtigkeit zu; dieser kann (und sollte) aber zur Ver­meidung späteren Streits abbedungen werden. Da die Parteien es selbst in der Hand haben, einen hochqualifizierten Gutachter auszuwählen, und diesen bei einer dennoch unterlaufenden groben Fehl­leistung in Regress nehmen können, kann das mit der absoluten Verbindlich­keit verbun­dene Risiko in Kauf genommen werden.

Neben der abschließenden Klärung der Sachfrage bietet das Schiedsgutachten die Vorteile der Schnelligkeit und der Wirtschaftlichkeit.

Sehr sinnvoll kann es sein, die Einholung eines Schiedsgutachtens in ein anderes Konflikt­lösungsverfahren einzubauen, z.B. in eine Mediation. Im Zivilprozess sollte angestrebt werden, einen Sachverständigenbeweis durch Verständigung auf ein Schiedsgutachten zu vermeiden.

Näher zu allen rechtlichen und praktischen Fragen des Schiedsgutachtens Greger/Stubbe, Schieds­gutachten, 2007.

 

6. Expertenvotum

Sollte ein Beteiligter (oder beide) mit der Bindungswirkung eines Schieds­gutachtens nicht einverstan­den sein, können die Parteien auch eine fehlende, nur einseitige, bedingte oder nur vorläufige Bindungswir­kung vereinba­ren; erfahrungsgemäß ist die faktische Bindungswirkung dennoch groß.

Gegenüber dem üblichen Privatgutachten hat das gemeinsam in Auftrag gegebene Gutachten den großen Vorteil, dass es die bei einem Parteigutachten reaktiv eintretende, eskalationsfördernde Ablehnungshaltung vermeidet.

 

7. Adjudikation

Hier vereinbaren die Parteien, dass die Feststellungen eines kurzfristig beauf­tragten Gutachters zunächst verbindlich sein sollen, eine spätere gerichtliche oder schiedsgerichtliche Überprüfung aber dadurch nicht ausgeschlossen wird. Dies kann z.B. sinnvoll sein, wenn die Parteien wegen eines laufenden Bauprojekts eine schnelle und von ihnen zu respektierende Entscheidung benötigen, damit der Fortgang des Projekts nicht behindert wird, sie sich aber der in diesem Schnellverfahren getroffenen Ent­scheidung nicht endgültig unterwerfen wollen.

Die vorläufige Bindungswirkung wird dadurch erzeugt, dass die Parteien sich vertraglich zur Beachtung des Gutachterspruchs verpflichten, bei Zuwider­handlung also schadensersatz­pflichtig werden.

Das Verfahren hat gleichzeitig eine beweissichernde Funktion, ohne den kontradiktorischen Charakter des gerichtlichen Beweissicherungsverfahrens zu tragen.

Vollstreckbare Anordnungen kann der Adjudikator nach deutschem Recht nicht treffen. Hierfür steht der einstweilige Rechtsschutz im Schiedsgerichtsverfahren zur Verfügung (§ 1041 ZPO). Die Parteien können den Adjudikator als Schiedsrichter einsetzen; viele Schiedsgerichtsordnungen sehen auch ein Eilverfahren vor.

 

8. Dispute Board

Bei Großprojekten wird in der Regel von Anfang an ein Sachverständigen­gremium einge­setzt, damit aufkommende Konflikte kurzfristig beigelegt werden können; dies kann aber auch ad hoc geschehen, sobald ein Konflikt auftritt. Das per­manente Dispute Board hat den Vorteil der schnellen Verfüg­barkeit und Ent­scheidungsfähigkeit, weil die Mitglieder bereits ernannt und mit dem Projekt vertraut sind. Es ist jedoch relativ aufwendig; zudem ist nicht absehbar, zu welchem konkreten Fachgebiet später Expertise benötigt wird. In der Fach­welt wird daher folgende Lösung favorisiert: Es wird zunächst nur ein Mit­glied des Boards ernannt, und zwar mit der – immer erforderlichen – juristi­schen Kompetenz; dieses bestimmt dann im Kon­fliktfall ein weiteres Mitglied (oder mehrere) mit der geforderten Fachkompetenz (also z.B. im Tiefbau- oder im Elektronik­bereich; vgl. Stubbe/Wietzorek SchiedsVZ 2011, 328 ff.).

Die Vertragsparteien können durch entsprechende Vereinbarung festlegen, ob das Gremium nur eine unverbindliche Empfehlung abgeben soll (Dispute Review Board; vergleichbar einem Schlichterspruch) oder ob sein Spruch vorläufige Bindungswirkung haben soll (Dispute Adju­dication Board). Auch hybride Formen sind gebräuchlich, so z.B. dass ein nicht bindendes Votum die bindende Wirkung eines Schiedsgutachtens erlangt, sofern nicht eine Partei innerhalb einer bestimmten Frist eine notice of dissatisfaction abgibt. In dem von der Inter­nationalen Handelskammer in Paris (ICC) entwi­ckelten Verfahren des Combined Dispute Board gibt das Gremium grund­sätzlich eine Empfehlung ab, bei entsprechendem Wunsch einer Partei jedoch eine vorläufig bindende Entscheidung; widerspricht die andere, legt das Board fest, ob es eine Empfehlung oder eine Entscheidung ausspricht.

Die Dispute Board Rules der ICC sind unter http://www.iccwbo.org/ abrufbar. Einzelhei­ten auch bei Greger/Stubbe, aaO, Rn. 32 ff. und 332 ff.

 

9. Externe Evaluation (Early Neutral Evaluation)

Bei diesem in den USA sehr, bei uns noch kaum gebräuchlichen Konfliktbewertungsverfahren bewertet ein sachkundiger, neutraler Dritter in einer Verhandlung mit Entscheidungs­trägern und Anwälten der Parteien deren Argumente zur Sach- und Rechtslage. Es kann vereinbart werden, dass zur Vorbereitung der Verhandlung Schriftsätze eingereicht werden. In der Ver­handlung, die durch konkrete Absprachen über Reihenfolge und Dauer der Beiträge, Vorlage von Unterlagen, Gesprächsregeln usw. strukturiert wird, tragen die Parteien bzw. ihre Vertreter ihre Standpunkte vor. Durch Nachfra­gen verschafft sich der Evaluator eine Einschätzung des mutmaßlichen Ver­laufs einer gerichtlichen Auseinandersetzung. Nach einer Beratungspause (in der sich die Parteien häufig bereits vergleichen) gibt er seine Bewertung den Parteien bekannt.

Entscheidend ist die Anwesenheit von Entscheidungsträgern der Parteien. Ihnen wird in der Verhandlung deutlich vor Augen geführt, welche Stärken oder Schwächen die eigene und die gegnerische Position aufweisen; dies relativiert den üblichen Optimismus und bereitet den Boden für Konzessio­nen. Der sonst zwischen Klageerhebung und Prozessver­gleich ablaufende, mit erhebli­chem Aufwand an Zeit und Transaktionskosten verbundene Denkpro­zess reduziert sich auf einen einzigen Tag.

Sinn des Verfahrens ist es also primär, den Parteien zu einer realistischeren Einschätzung ihrer Situation in dem zwischen ihnen bestehenden Konflikt zu verhelfen und dadurch eine gütliche Einigung zu fördern. Zugleich kann der Dritte aber auch vermittelnd, schlichtend oder begutachtend in die Konflikt­behandlung eingebunden werden, auch Vorschläge für eine effiziente Pro­zessführung unterbreiten.

Durch die Teilnahme von Entscheidungsträgern der Parteien kommt es zur Bündelung fachli­cher Kompetenz, was interessengerechte und kreative Lösungen ermöglicht. Das Verfahren ist nichtöffentlich, zeitsparend und kostengünstig.

 

10. Interne Evaluation (Mini Trial)

Auch hier wird ein neutraler Dritter eingeschaltet. Dieser soll den Parteien eine eigene Einschätzung ihrer Prozesschancen ermöglichen, indem er eine simulierte Gerichtsverhandlung moderiert. Wesentlich ist, dass diese Ver­handlung vor einem Gremium aus hochrangigen Entscheidungs­trägern der Parteien durchgeführt wird. Sie sollen einen nicht durch die möglicherweise überoptimistische Sicht oder die Konflikt­nähe ihrer Mitar­beiter getrübten Blick auf das Streitverhältnis und die Überzeugungskraft der beiderseitigen Positionen gewinnen, um anschließend in bilateralen Ver­handlungen oder mit Hilfe eines Vermittlers, Mediators oder Evaluators (dies kann auch der Ver­handlungsleiter sein) interessengerechte Lösungen zu fin­den. Es geht somit in erster Linie darum, die typische Überschätzung der eigenen Position auszu­räumen, die Verhand­lungslösungen oftmals im Wege steht.

 

11. Schiedsgerichtsverfahren

Es entspricht mit seiner kontradiktorischen Natur und der grundsätzlichen Ausrichtung auf eine an der Rechtslage orientierte Entscheidung dem Verfah­ren vor dem staatlichen Gericht, hat aber folgende Vorteile:

  • Die Parteien bestellen die Richter selbst, können also z.B. Experten einer bestimmten Fachrichtung auswählen (so dass u.U. ein Sachver­ständigengutachten entbehrlich wird). Sie können einen Schiedsrichter auch absetzen.
  • Das Verfahren ist nicht öffentlich.
  • Die Verhandlungsatmosphäre ist in der Regel entspannter.
  • Die Parteien können dem Gericht Vorgaben für die Verfahrensgestal­tung und für das anzuwendende Recht machen.
  • Es gibt i.d.R. nur eine Instanz, so dass die Chance auf eine schnellere Beendigung besteht.

Nachteilig sind die Schwerfälligkeit des Bestellungsverfahrens (die den Zeit­vorteil relativiert) und die von den Parteien zu tragenden, hohen Kosten für das Schiedsgericht. Es gibt allerdings auch institutionelle Schiedsgerichte, etwa bei Industrie- und Handelskammern, die sehr kostengünstige Verfahren anbieten. Die ICC (Internationale Handelskammer in Paris) hat zum 1.1.2012 neue Schiedsverfahrensregeln eingeführt, die ein effizienteres Verfahren gewährleisten sollen (http://www.iccwbo.org); die DIS (Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit; http://www.dis-arb.de) bietet ein beschleunigtes Schiedsverfahren an.

Auch das Schiedsgerichtsverfahren sollte nur als ultima ratio vereinbart werden, für den Fall, dass das primär durchzuführende AKL-Verfahren nicht zu einer Einigung führt.

Da die Verfahrensregeln aber – anders als im Gerichtsverfahren – von den Parteien be­stimmt werden können, kann das Schiedsgerichtsverfahren durch Anreicherung mit alter­nativen Elementen so gestaltet werden, dass es schneller zu dem Ziel einer von beiden Seiten konsentierten Lösung führt:

Bei der Last-Offer-Arbitration gibt jede Partei nach der streitigen mündli­chen Verhandlung schriftlich ein „letztes Angebot“ ab, zu dem sie äußersten­falls bereit wäre, einen Vergleich zu schließen. Es kann sowohl die offene als auch die verdeckte Abgabe des Angebots vereinbart werden; es kann verein­bart werden, dass das Schiedsgericht die Angebote vor oder erst nach seiner Beratung zur Kenntnis nimmt. Das Schiedsgericht darf jedenfalls nur einen Schiedsspruch erlassen, der dem einen oder dem anderen Angebot entspricht. Es muss das Angebot übernehmen, welches am nächsten an der von ihm für richtig gehaltenen Summe liegt.

Der Effekt dieses Verfahrens besteht darin, dass die Parteien versuchen werden, der mutmaßlichen Entscheidung des Schiedsgerichts möglichst nahe zu kommen. Sie wissen, dass nur ein realistischer Einigungsvorschlag Chan­cen hat, umgesetzt zu werden; dies wirkt dem einigungshemmenden Verfah­rensoptimismus sowie der Tendenz zu möglichst hohen Ausgangsfor­derungen entgegen und fördert damit die Versachlichung der Verhandlungen. Das Last-Offer-Verfahren wirkt also einigungsfördernd, zumal wenn die Angebote offen­gelegt werden. Kommt es dennoch zu einem Schiedsspruch, kann dieser eher akzeptiert werden, weil er nicht so weit vom eigenen Verfah­rensziel entfernt ist wie die ursprünglichen Maximalforderungen.

Bei der High/Low-Arbitration werden die Entscheidungsmöglichkeiten des Schiedsgerichts nicht auf zwei Fixbeträge, sondern auf eine bestimmte Band­breite verengt. Die Parteien geben einen Rahmen vor, innerhalb dessen sich die Entscheidung zu bewegen hat. Auf diese Weise bleiben bereits erzielte Annäherungen der ursprünglichen Maximalpositionen erhal­ten, das beider­seitige Prozessrisiko wird verringert; es kann kein „Alles-oder-nichts“-Ergeb­nis mehr geben.

 

12. Standardisierte Teilungsverfahren

Bei Aufteilungskonflikten können sich die Parteien darauf verständigen, dass der Dritte ein bestimmtes Aufteilungsverfahren (z.B. Abwechselnd auswählen, Versteigerung, Verlosung, Punktebewertung) leitet.

 

13. Leistungsbestimmungsverfahren

Der Dritte wird beauftragt, die Höhe einer Leistung mit Bindungswirkung für die Parteien zu bestimmen (§ 317 BGB). Die Bandbreite kann wie bei der Last offer- oder der High/Low-Arbitration eingeschränkt werden.

 

14. Konfliktklärungsverfahren

Wollen die Parteien sich bereits beim Vertragsschluss auf eine alternative Lösung etwaiger Konflikte, aber noch nicht auf ein bestimmtes Verfahren festlegen, oder können sie sich nach Konfliktentstehung zwar auf eine alternative Konfliktlösung, nicht aber auf die konkrete Verfahrensart einigen, besteht die Möglichkeit, einen Dritten damit zu beauftragen, die optimale Verfahrensart verbindlich vorzu­geben.

S. hierzu die Konfliktmanagementordnung der DIS, abrufbar unter http://www.dis-arb.de.

15. Cooperative Praxis (CP)

Es handelt sich hier­bei um eine qualifizierte Form des kooperativen Verhandelns. Die besonders ausgebildeten Anwälte verpflichten sich, ihre Partei ausschließlich bei der Erarbeitung einer konsensualen Lösung zu vertreten und im Falle eines Scheiterns das Mandat niederzulegen. Auf einen neutralen Verhandlungsleiter wird verzichtet; sein Fehlen wird durch Einbeziehung von Coaches und Ex­perten ausgegli­chen. Auch die Anwälte der Beteiligten arbeiten mit mediativen Mitteln auf eine den beiderseitigen Inter­essen am besten entspre­chende Lösung hin.

Das Verfahren wird hauptsächlich in Trennungs- und Nachfolgekonflikten angewendet, wo neben den juristischen auch psychologische und ökonomi­sche Kompetenzen wichtig sind. Da es einen hohen personellen Aufwand erfordert, sind seine Anwendungsmöglichkeiten begrenzt.

Zu weiteren Informationen über Recht und Methodik der alternativen Konfliktbeilegung s.

Greger/von Münchhausen, Verhandlungs- und Konfliktmanagement für Anwälte, 2010

Greger/Unberath/Steffek, Recht der alternativen Konfliktlösung,  2. Aufl. 2016