Beweiswürdigender Schriftsatz

Das Gericht darf nach einer Beweisaufnahme nicht sogleich die Verhandlung schließen, sondern hat nach § 279 Abs 3 ZPO das Beweisergebnis (soweit möglich) mit den Parteien zu erörtern und ihnen Gelegenheit zu geben, darüber zu verhandeln (§ 285 Abs 1 ZPO). Diese Beweisverhandlung soll unmittelbar nach der Beweisaufnahme, möglichst im gleichen Termin, stattfinden. In komplexeren Fällen, insbesondere nach der Anhörung von Sachverständigen, kann dies aber die Prozessbeteiligten überfordern; hier ist deshalb Gelegenheit zur Aufarbeitung der Beweisaufnahme zu geben. Der BGH hat hierzu ausgeführt:

„Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs kann im Anschluss an eine Beweisaufnahme die Vertagung oder die Gewährung einer Schriftsatzfrist zum Beweisergebnis gebieten, wenn von einer Partei eine umfassende sofortige Stellungnahme nicht erwartet werden kann, weil sie verständigerweise Zeit braucht, um – in Kenntnis der Sitzungsniederschrift – angemessen vorzutragen. Das kann etwa nach einer komplexen Beweisaufnahme oder nach einer umfassenden Erörterung des Gutachtens der Fall sein oder auch dann, wenn der Sachverständige in seinen mündlichen Ausführungen neue und ausführlichere Beurteilungen gegenüber dem bisherigen Gutachten abgegeben hat.“

(BGH, NJW 2011, 3040)

Wurde ein Schriftsatznachlass gewährt oder hätte er nach Vorstehendem gewährt werden müssen, ist das Gericht verpflichtet, die vor Ablauf der Frist bzw Verkündung der Entscheidung eingehende Stellungnahme in die Beweiswürdigung einzubeziehen. Hierfür bedarf es in aller Regel der Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, da anderenfalls kein Verhandeln über das Beweisergebnis vorliegt (BGH MDR 2011, 160). Vermeiden lässt sich dies nur, wenn die Parteien Einverständnis mit schriftlicher Entscheidung erklären und das Gericht Fristen für die beweiswürdigenden Schriftsätze und für den Schluss der Verhandlung setzt (§ 128 Abs 2 ZPO).

Werden in einem nachgelassenen oder gebotenen beweiswürdigenden Schriftsatz neue Beweisanträge gestellt, die auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme beruhen, ist erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten. Eine Zurückweisung als verspätet scheidet in der Regel aus, würde aber ebenfalls eine mündliche Verhandlung voraussetzen.

Wie der BGH in einer (nur mit Leitsatz in MDR 2013, 487 veröffentlichten Entscheidung v. 25.1.2012 – IV ZR 230/11) klargestellt hat, sind die Parteien zwar grundsätzlich gehalten, zu einem Beweisthema sofort alle Zeugen zu benennen, auf die sie sich berufen wollen, und ist es ihnen nicht gestattet, einzelne Beweismittel zurückzuhalten, um diese dann je nach dem Erfolg einer zunächst durchgeführten Beweisaufnahme ggf. sukzessive in den Prozess einzuführen. Eine Zurückweisung solcher verspäteten Beweisanträge scheide jedoch aus, wenn die Partei erst nach einer Beweisaufnahme erkennen konnte, dass es auch auf weitere Zeugen ankommen kann, der Beweisantrag sich somit zugleich als Reaktion auf das Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme darstellt. „Deren grundsätzliche Zulässigkeit ergibt sich aus §§ 279 Abs. 3, 285 ZPO. Der Sinn dieser Regelungen besteht darin, der Partei eine solche Reaktion zu ermöglichen, was die Möglichkeit zum Stellen neuer Beweisanträge einschließt. Es kommt hinzu, dass den Parteien vom Berufungsgericht ausdrücklich nachgelassen wurde, schriftlich zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen. Ein solches Vorgehen ergibt nur dann einen Sinn, wenn die fristgerecht abgegebene Stellungnahme berücksichtigt und die Partei nicht mit ihrer Reaktion auf den Verlauf des Beweistermins präkludiert wird.“

Nach der genannten BGH-Entscheidung verletzt die Zurückweisung des neuen Beweisantrags sogar in zweifacher Hinsicht das rechtliche Gehör:

„Unabhängig davon liegt ein weiterer selbständiger Verstoß gegen die Verpflichtung zur Gewährung rechtlichen Gehörs darin, dass das Berufungsgericht den Beweisantritt der Beklagten als verspätet zurückgewiesen hat, ohne ihr zuvor Gelegenheit zur Äußerung hinsichtlich der beabsichtigten Zurückweisung zu geben.“

Wenn das Gericht das in einem nachgelassenen Schriftsatz enthaltene Vorbringen einer Partei als verspätet zurückweisen will, müsse es die mündliche Verhandlung wiedereröffnen und auf die beabsichtigte Präklusion hinweisen, um der Partei Gelegenheit zur Stellungnahme und ggf. zur Entschuldigung der Verspätung zu geben. Die Zurückweisung ohne einen vorherigen Hinweis und Gelegenheit zur Äußerung scheide aus.