Zertifizierter Mediator
Nach § 5 Abs 2 MediationsG darf sich als „zertifizierter Mediator“ bezeichnen, wer eine Ausbildung abgeschlossen hat, die den Anforderungen einer vom Bundesministerium der Justiz erlassenen Rechtsverordnung nach § 6 MediationsG entspricht. Diese Verordnung ist am 21.8.2016 ergangen (BGBl I, 1994) und wurde zuletzt geändert durch Verordnung v. 11.7.2023 (BGBl I Nr. 185).
Entgegen der irreführenden Bezeichnung handelt es sich hierbei nicht um eine Zertifizierung im Rechtssinn, weil die Erfüllung und Erhaltung der Qualitätsanforderungen nicht durch eine unabhängige, staatlicher Aufsicht unterstehende Stelle überprüft wird. Das unbefugte Führen der Bezeichung kann gleichwohl als wettbewerbswidrige Handlung abgemahnt und mit Unterlassungsklage verfolgt werden.