| | Entscheidungen zur neuen ZPO - Revision einschl. Nichtzulassungsbeschwerde - Nähere Informationen erhalten Sie durch Anklicken der unterstrichenen Überschrift! - | Zu § 542 II ZPO | Keine Kostenrechtsbeschwerde im Verfahren der einstweiligen Verfügung BGH, Beschl. v. 8. 5.2003 - I ZB 40/02 (NJW-RR 2003, 1075, MDR 2003, 1195)Gegen eine im Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung gemäß § 91a ZPO ergangene Entscheidung über die Kosten ist eine Rechtsbeschwerde nicht statthaft. | | Zu § 543 ZPO | Beschränkung der Revisionszulassung BGH, Urt. v. 5.11.2003 - VIII ZR 320/02 (MDR 2004, 468-469, NJW-RR 2004, 426-427) Hat das Berufungsgericht über selbständige prozessuale Ansprüche mehrerer Parteien entschieden und deutlich zum Ausdruck gebracht, dass es die Revision nur wegen der Abweisung der Klage eines der Kläger zulassen wollte, liegt eine wirksame Beschränkung der Zulassung auf diesen Teil des Gesamtstreitstoffs vor. (Nicht amtlicher Leitsatz) | Beschränkung der Zulassung auf Unterhalt für bestimmten Zeitraum BGH, Urt. v. 12.11.2003 - XII ZR 109/01 (NJW 2004, 1324-1326) Ist in einem Unterhaltsrechtsstreit die Rechtsfrage, deretwegen das Oberlandesgericht die Revision zugelassen hat, nur für einen klar begrenzten Teil des Zeitraums, für den insgesamt Unterhalt begehrt wird, erheblich, so liegt, regelmäßig die Annahme nahe, das Oberlandesgericht habe die Revision nur hinsichtlich des von der Zulassungsfrage betroffenen Teils des Unterhaltszeitraums zulassen wollen (im Anschluss an Senatsurteil vom 29. Januar 2003 - XII ZR 92/01 - FamRZ 2003, 590). (Nicht amtlicher Leitsatz) | Teilzulassung in den Urteilsgründen BGH, Beschl. v. 29. 1. 2004 - V ZR 244/03 (NJW-RR 2004, 1365-1366)Hat das Berufungsgericht ausweislich der Urteilsgründe eine grundsätzliche Bedeutung nur in Bezug auf einen abtrennbaren Teil des Streitstoffs gesehen, beschränkt sich die Zulassung der Revision hierauf. (Nicht amtlicher Leitsatz) | Erstreckung der Zulassung auf Schlussurteil BGH, Urt. v. 30.6.2004 - VIII ZR 243/03 (MDR 2004, 1107-1108, NJW 2004, 3045-3047)Die Zulassung der Revision in einem die Sachentscheidung enthaltenden Teilurteil durch das Berufungsgericht erstreckt sich auf die zugehörige, in einem Schlussurteil enthaltene Kostenentscheidung; dies gilt auch dann, wenn das Berufungsgericht im Schlussurteil die Revision nicht zugelassen hat. | | Beschränkung der Zulassung in den Gründen BGH, Urt. v. 17.6.2004 - VII ZR 226/03 (NJW 2004, 3264) a) Für die Beurteilung, ob die Revision beschränkt zugelassen ist, ist nicht allein der Entscheidungssatz des Berufungsurteils maßgebend. Eine Beschränkung der Zulassung kann sich auch aus den Entscheidungsgründen ergeben. b) Bei der Auslegung der Entscheidungsgründe sind die Zulassungsgründe des § 543 Abs. 2 ZPO zu beachten. | Keine Revisionszulassung hinsichtlich einzelner Anspruchsgrundlagen BGH, Urteil vom 4.6.2003 - VIII ZR 91/02 (NJW-RR 2003, 1192)Hat das Berufungsgericht die Verurteilung des Beklagten hinsichtlich eines Streitgegenstandes alternativ auf mehrere Anspruchsgrundlagen gestützt, so kann es die Zulassung der Revision nicht auf eine dieser Anspruchsgrundlagen beschränken. | Absehen von Entscheidung zur Zulassungsfrage BGH, Urteil v. 13.12.2002 - V ZR 146/02 (NJW 2003, 832)Das Revisionsgericht kann sich einer Stellungnahme zur Zulassungsfrage enthalten, wenn es auf sie bei der ihm möglichen Vertragsauslegung nicht ankommt. | Teilzulassung der Revision ohne Ausspruch im Tenor BGH, Urteil v. 29.1.2003 - XII ZR 92/01 (NJW 2003, 1518)Hat das Berufungsgericht im Entscheidungssatz eines Unterhaltsurteils die Revision uneingeschränkt zugelassen, bezieht sich die Zulassungsfrage aber nur auf einen Teil des Zeitraums, für den Unterhalt geltend gemacht wird, so liegt im Regelfall die Annahme nahe, das Berufungsgericht habe die Zulassung der Revision auf diesen Teilzeitraum beschränken wollen. | Beschränkte Zulassung der Revision BGH, Urteil vom 20.5.2003 - XI ZR 248/02 (NJW 2003, 2529 ff.)Eine unwirksame Beschränkung der Zulassung einer Revision durch das Berufungsgericht führt auch nach § 543 ZPO n.F. dazu, dass allein die Beschränkung, nicht aber die Zulassung der Revision unwirksam ist mit der Folge, dass die Revision unbeschränkt zugelassen ist. | Zulassung der Revision durch Einzelrichter BGH, Urteil vom 16.7.2003 - VIII ZR 286/02 (NJW 2003, 2900)Der Einzelrichter des Berufungsgerichts kann anders als jener des Beschwerdegerichts eine Rechtsmittelzulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung aussprechen. (Nicht amtlicher Leitsatz) | Beschränkung der Revisionszulassung auf Frage der teilweisen Hauptsacheerledigung BGH, Urteil vom 17.7.2003 - IX ZR 268/02 (NJW 2003, 3134) Die Zulassung der Revision kann auf die Frage beschränkt werden, ob durch die im Prozess erklärte Aufrechnung mit einer bereits vor Rechtshängigkeit bestehenden Gegenforderung die Erledigung der Hauptsache eingetreten ist. (Nicht amtlicher Leitsatz) | Gehörsrüge statt Nichtzulassungsbeschwerde OLG Jena, Urt. v. 23.7.2003 2 U 103 (abgedr. in OLG-NL 2003, 3039 m. Anm. Spickhoff)Bei Verletzung des rechtlichen Gehörs durch ein Berufungsurteil kann statt der Nichtzulassungsbeschwerde auch Gehörsrüge nach § 321a i.V.m. § 525 ZPO erhoben werden. (Nicht amtlicher Leitsatz) | Keine Beschränkung der Revisionszulassung auf bestimmte Rechtsfragen BGH, Urteil vom 23.9.2003 - XI ZR 135/02 (NJW 2003, 3703) Die Zulassung der Revision kann nicht auf einzelne von mehreren Anspruchsgrundlagen oder auf bestimmte Rechtsfragen beschränkt werden. Im falle einer solchen Beschränkung muss das angefochtene Urteil in vollem Umfang überprüft werden. (Nicht amtlicher Leitsatz) | | Zulassung der Revision trotz Wegfalls der grundsätzlichen Bedeutung BGH, Beschl. v. 27.10.2004 - IV ZR 386/02 (VersR 2005, 809-810) Hätte eine Nichtzulassungsbeschwerde im Zeitpunkt ihrer Einlegung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen werden müssen und erledigt sich dieser Zulassungsgrund vor der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde durch eine Entscheidung des Revisionsgerichts in anderer Sache, ist die Revision gleichwohl zuzulassen, wenn sie Aussicht auf Erfolg hat. Anderenfalls ist die Beschwerde unter Hinweis auf die fehlende Erfolgsaussicht zurückzuweisen (im Anschl. an BGH, Beschl. v. 6.5.2004 - I ZR 197/03 - BGH-Report 2004, 1189 unter 2 b; Beschl. v. 8.9.2004 - V ZR 260/03 - unter II 2 b bb). | | Zu § 543 II ZPO | Keine Zulassung der Revision trotz fehlenden Tatbestands BGH, Beschl. v. 26.6.2003 - V ZR 441/02 (NJW 2003, 3208) abweichend: BGH, Urteil vom 13.8.2003 XII ZR 303/02 BGH, Urteil vom 7.5.2003 - VIII ZR 219/02 Das Fehlen tatbestandlicher Darstellungen in einem Berufungsurteil begründet - für sich genommen - keinen Zulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. | Zulassung der Revision bei fehlendem Tatbestand BGH, Urt. v. 7.5.2003 - VIII ZR 219/02 (BGHReport 2003, 896 m. Anm. Seiler) abweichend: BGH, Beschl. vom 26.6.2003 - V ZR 441/02Fehlen im Berufungsurteil die erforderlichen tatsächlichen Angaben (§ 543 ZPO a.F. bzw. § 540 ZPO n.F.), so handelt es sich um einen von Amts wegen zu berücksichtigenden Mangel, der zur Aufhebung des Urteils durch das Revisionsgericht, ggf. auf dem Wege der Nichtzulassungsbeschwerde, führt. (Nicht amtlicher Leitsatz) | Keine Revisionszulassung wegen vereinzelter Literaturmeinung BGH, Beschl. v. 24.9.2003 - IV ZR 448/02 (FamRZ 2004, 21-22)Eine vereinzelt gebliebene Literaturmeinung erfordert weder eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), noch vermag sie Grundsätzlichkeit im Sinne von § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zu begründen. (Nicht amtlicher Leitsatz) | Gewichtiger Rechtsfehler kein Zulassungsgrund BGH, Beschl. v. 25.11.2003 - VI ZR 184/03 (NJOZ 2004, 86)Für die Zulassung der Revision reicht eine Fehlentscheidung in einem Einzelfall selbst dann nicht aus, wenn der Rechtsfehler offensichtlich oder von Gewicht ist. (Nicht amtlicher Leitsatz) | Zulassung der Revision trotz Wegfall der grundsätzlichen Bedeutung bei Aussicht auf Erfolg BGH, Beschl. v. 6.5.2004 – I ZR 197/03 (BGHReport 2004, 1189-1190)Beim nachträglichen Wegfall der im Zeitpunkt der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde gegebenen grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ist nach Auffassung des Senats im Hinblick auf den Zweck des Rechtsmittels zu prüfen, ob die (angestrebte) Revision Aussicht auf Erfolg hat, und, wenn dies der Fall ist, die Revision zuzulassen. | Revisionszulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung BGH, Beschl. v. 11.5.2004 – XI ZB 39/03 (BGHZ 159, 135-142)Abweichung von bisheriger Rechtsprechung des Senats 1. Ergibt sich eine Wiederholungs- oder Nachahmungsgefahr aus der rechtlichen Begründung des Berufungsgerichts, weil diese sich verallgemeinern und auf eine nicht unerhebliche Zahl künftiger Sachverhalte übertragen lässt, sind entsprechende Darlegungen in der Beschwerdebegründung entbehrlich (Abgrenzung zu BGHZ 152, 182, 187). 2. Beruht die Entscheidung des Berufungsgerichts darauf, dass sie objektiv willkürlich ist oder Verfahrensgrundrechte einer Partei verletzt, ist ein Eingreifen des Bundesgerichtshofs zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Dieser Zulassungsgrund hängt nicht von dem zusätzlichen Erfordernis ab, dass der Verstoß gegen das Willkürverbot oder das Verfahrensgrundrecht offenkundig ist (Aufgabe von BGHZ 152, 182, 189 ff, 192 ff). | Keine Revisionszulassung trotz offensichtlicher Unrichtigkeit des Urteils BGH, Beschl. v. 19.12.2002 - VII ZR 101/02 (NJW 2003, 831)a) Die offensichtliche Unrichtigkeit eines Urteils ist allein kein hinreichender Grund für die Zulassung einer Revision. b) Die Revision ist nicht schon deshalb zuzulassen, weil das Berufungsgericht die Anforderungen an die Darlegungslast im Einzelfall überspannt hat. Eine Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung kommt in diesem Fall in Betracht, wenn ein Verstoß gegen das Grundrecht auf ein faires, willkürfreies Verfahren vorliegt. Das ist in aller Regel erst dann anzunehmen, wenn die Auffassung des Gerichts unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und daher auf sachfremden Erwägungen beruht. c) Die Revision ist nur dann zuzulassen, wenn die für die Zulassungsgründe relevante Rechtsfrage entscheidungserheblich ist. Das ist mit der Beschwerde darzulegen. d) Zu den Anforderungen an den Vortrag zur Entscheidungserheblichkeit einer Rechtsfrage, wenn sich diese aus einem Sachverhalt ergibt, der dem Berufungsurteil nicht zu entnehmen ist. | Entscheidungsgrundlage im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren BGH, Beschl. v. 7.1.2003 - X ZR 82/02 (NJW 2003, 1125)Ob eine Rechtsfrage, deren Beantwortung die gegen eine Nichtzulassung der Revision beschwerdeführende Partei für grundsätzlich hält, entscheidungserheblich ist, kann der Bundesgerichtshof im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nur auf der Grundlage der Erkenntnisse beurteilen, die ihm in diesem Verfahrensabschnitt zulässigerweise hierzu zur Verfügung stehen. | Revisionszulassung bei Verletzung des rechtlichen Gehörs BGH, Beschl. v. 11.2.2003 - XI ZR 153/02 (MDR 2003, 647; NJW-RR 2003, 1003; WM 2003, 702)a) Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör stellt nur dann einen Revisionszulassungsgrund dar, wenn das Berufungsurteil darauf beruht. Macht der Beschwerdeführer geltend, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei durch gerichtliche Versäumnisse im Zusammenhang mit der richterlichen Hinweispflicht verletzt worden, so muss er darlegen, was er im Falle der Gelegenheit zur Äußerung auf einen richterlichen Hinweis vorgetragen hätte. Dabei ist der zunächst unterbliebene Vortrag so vollständig nachzuholen, dass er nunmehr schlüssig ist. b) Die Frage, ob es in Fällen, in denen ein Zeuge einer Partei vernommen wird, zur Wahrung der Chancengleichheit der Parteien geboten sein kann, die zeugenlose Gegenseite als Partei zu vernehmen, stellt sich jedenfalls dann nicht, wenn das Gericht seine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit streitiger Parteibehauptungen nicht allein auf die Bekundungen des Zeugen stützt. | Prüfungskompetenz des Revisionsgerichts bei Zulassung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs BGH, Urteil vom 18.7.2003 - V ZR 187/02 (ZOV 2003, 313) 1. Ein Berufungsurteil beruht auf der Verletzung rechtlichen Gehörs, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, daß das Berufungsgericht bei Berücksichtigung des übergangenen Vorbringens anders entschieden hätte. 2. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs durch das Berufungsgericht führt nicht zur Zulassung der Revision, wenn sich nach einer rechtlichen Überprüfung in dem Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren das Berufungsurteil aus anderen Gründen als richtig darstellt. 3. Ist die Revision wegen der Verletzung rechtlichen Gehörs zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO zugelassen, so ist die Überprüfung des Berufungsurteils in dem Revisionsverfahren, als das das Beschwerdeverfahren gemäß § 544 Abs. 6 Satz 1 ZPO fortgesetzt wird, nicht auf die Gesichtspunkte beschränkt, die für die Zulassung der Revision maßgebend waren. | Zulassung der Revision wegen Verfahrensmangels BGH, Beschl. v. 4.7.2002 - V ZR 75/02 (NJW 2002, 2957) Abweichend: BGH v. 1.10.2002 - XI ZR 71/02 (NJW 2003, 65) a) Eine Zulassung der Revision wegen eines wesentlichen Verfahrensmangels kommt, nicht anders als bei materiellen Rechtsfehlern, nur unter den allgemeinen in § 543 Abs. 2 ZPO genannten Voraussetzungen in Betracht. b) Bei der Verletzung eines Verfahrensgrundrechts (hier: Verletzung des Rechts auf ein objektiv willkürfreies Verhalten) können über den Einzelfall hinaus allgemeine Interessen berührt sein, da hierdurch das Vertrauen in die Rechtsprechung insgesamt gefährdet ist. | Zulassung der Revision wegen Verfahrensmangels BGH, Beschl. v. 25.7.2002 - V ZR 118/02 (NJW 2002, 3180) Abweichend: BGH v. 1.10.2002 - XI ZR 71/02 (NJW 2003, 65)Die Rüge, ein entscheidungserheblicher Beweisantrag sei übergangen worden, kann, wenn mit ihr zugleich ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör dargelegt ist, Anlass sein, die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen; dies setzt in der Regel voraus, dass nach den Darlegungen des Beschwerdeführers der Verstoß gegen das Verfahrensgrundrecht klar zutage tritt, also offenkundig ist (im Anschluss an Senatsbeschluss v. 4. 7. 2002, V ZB 16/02, für BGHZ bestimmt). | Begriff der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung BGH, Beschl. v. 1.10.2002 - XI ZR 71/02 (BGHZ 152, 182; NJW 2003, 65) Abweichung von BGH, Beschl. v. 4.7.2002 (V ZB 16/02 und V ZB 75/02) - NJW 2002, 3029 und v. 25.7.2002 (V ZR 118/02) - NJW 2002, 3180 Siehe auch die krit. Anm. von Schultz, BGH-Report 2002, 1110 u. Vollkommer WuB VII A. § 544 ZPO 1.03, sowie die weitgehend zust. Anm. von Jacoby, ZZP 116 (2003), S. 229 ff.a) Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) ist die Revision nur in Fällen der Divergenz sowie der Wiederholungs- oder Nachahmungsgefahr zuzulassen. Darüber hinaus werden Rechtsfehler im Einzelfall von diesem Zulassungsgrund auch dann nicht erfasst, wenn sie offensichtlich oder besonders schwerwiegend sind oder einen Verstoß gegen Verfahrensgrundrechte enthalten. b) Grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) kann einer Sache zukommen, wenn sie Rechtsfragen aufwirft, die in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen auftreten können, oder wenn andere Auswirkungen des Rechtsstreits auf die Allgemeinheit deren Interessen in besonderem Maße berühren. Darüber hinaus begründen Rechtsfehler im Einzelfall ausnahmsweise dann eine grundsätzliche Bedeutung der Sache, wenn offenkundig ist, dass die angefochtene Entscheidung sich als objektiv willkürlich darstellt oder Verfahrensgrundrechte des Beschwerdeführers verletzt, und wenn jeweils nicht zweifelhaft erscheint, dass das Bundesverfassungsgericht sie auf eine Verfassungsbeschwerde hin aufheben würde. c) Eine ordnungsgemäße Darlegung (§ 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO) setzt voraus, dass der Beschwerdeführer die Zulassungsgründe, auf die er die Beschwerde stützt, benennt und zu deren Voraussetzungen so substantiiert vorträgt, dass das Revisionsgericht allein anhand der Lektüre der Beschwerdebegründung und des Berufungsurteils die Voraussetzungen der Zulassung prüfen kann. | Sicherung einheitlicher Rechtsprechung bei Rechtsanwendungsfehler BGH, Beschl. v. 31.10.2002 - V ZR 100/02 (NJW 2003, 754)a) Bei einem Rechtsanwendungsfehler - hier: fehlerhafte Anwendung der Beweislastregeln - ist der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung insbesondere dann gegeben, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu besorgen ist, dass dem fehlerhaften Urteil ohne Korrektur durch das Revisionsgericht eine Wiederholungsgefahr oder ein Nachahmungseffekt zukommen könnte. Hingegen reicht für diesen Zulassungsgrund eine Fehlentscheidung nur in einem Einzelfall selbst dann nicht aus, wenn der Rechtsfehler offensichtlich oder von Gewicht ist (Fortführung von Senat, Beschl. v. 4. 7. 2002, V ZR 75/02, NJW 2002, 2975) b) Konkrete Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr oder einen Nachahmungseffekt liegen vor, wenn sich die rechtsfehlerhafte Begründung eines Urteils verallgemeinern lässt und überdies eine nicht unerhebliche Zahl künftiger Sachverhalte zu erwarten ist, auf welche die Argumentation übertragen werden könnte. | Fehlerhafte Unterschrift kein Zulassungsgrund BGH, Beschl. v. 24.6.2003 VI ZR 309/02 (NJW 2003, 3057)Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht deshalb vor, weil das Urteil des Berufungs(kollegial)gerichts von einem Richter unterzeichnet ist, der an der mündlichen Verhandlung und der Urteilsfällung nicht beteiligt war; denn die falsche Unterschrift kann gemäß § 319 ZPO nachträglich durch die richtige ersetzt werden. | Anforderungen an die Darlegung des Zulassungsgrundes; grundsätzliche Bedeutung bei auslaufendem Recht; Revisibilität bei Rechtsfehlern, insb. Verstoß gegen das Willkürverbot BGH, Beschl. v. 27.3.2003 - V ZR 291/02 (NJW 2003, 1943)1. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO genügt nicht die bloße Behauptung einer grundsätzlichen Bedeutung. Die Beschwerdebegründung muss vielmehr insbesondere auf die Klärungsbedürftigkeit einer bestimmten Rechtsfrage und ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingehen. 2. Betrifft eine Rechtsfrage, wegen der grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) geltend gemacht wird, auslaufendes Recht, so muss in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde auch dargelegt werden, dass eine höchstrichterliche Entscheidung gleichwohl für die Zukunft richtungsweisend sein kann, weil entweder noch über eine erhebliche Anzahl von Fällen nach altem Recht zu entscheiden oder die Frage für das neue Recht weiterhin von Bedeutung ist. 3. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) ist die Revision auch dann zuzulassen, wenn das Berufungsurteil auf einem Rechtsfehler beruht, der geeignet ist, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen. Dies ist namentlich der Fall, wenn das Berufungsurteil auf einer Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes in seiner Ausprägung als Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) oder auf einer Verletzung der Verfahrensgrundrechte des Beschwerdeführers beruht (Fortführung der Senatsrechtspr., Beschl. v. 4. 7. 2002, V ZR 16/02, NJW 2002, 3029 u. V ZR 75/02, NJW 2002, 2957; Abgrenzung zu BGH, Beschl. v. 1. Oktober 2002, XI ZR 71/02, NJW 2003, 65). 4. Auch für eine Zulassung der Revision zur Wahrung des Vertrauens in die Rechtsprechung kommt es auf die Offensichtlichkeit des Rechtsfehlers nicht an. Soweit in den Gesetzesmaterialien eine Ergebniskorrektur wegen "offensichtlicher Unrichtigkeit" des Berufungsurteils gefordert wird, sind damit Fälle der Willkür angesprochen, bei denen sich die Rechtsauslegung oder Rechtsanwendung durch das Berufungsgericht so weit von den gesetzlichen Grundlagen entfernt, dass sie unter keinem denkbaren Aspekt mehr vertretbar und in diesem Sinne evident fehlerhaft ist. | Keine Zulassung zur Sicherung einheitlicher Rechtsprechung bei nicht vorwerfbarer Divergenz BGH, Beschl. v. 8.4.2003 XI ZR 193/02 (NJW 2003, 2319)a) Eine die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung begründende Divergenz liegt begriffsnotwendig nur dann vor, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung des Tatgerichts bereits entgegenstehende höchstrichterliche Rechtsprechung existiert, von der das angefochtene Urteil abweicht. b) Eine Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung setzt Wiederholungsgefahr voraus, die in der Regel zu verneinen ist, wenn das Tatgericht zwar bereits ergangene, aber noch nicht veröffentlichte höchstrichterliche Rechtsprechung in nicht vorwerfbarer Weise (noch) nicht beachtet. c) Ob die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist, beurteilt sich nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde. | Zulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung BGH, Beschl. v. 16.9.2003 - XI ZR 238/02 (NJW 2004, 1167) Gelangt ein Berufungsgericht im Einzelfall trotz gleichen oder identischen Sachverhalts zu einem anderen Ergebnis als ein anderes gleich- oder höherrangiges Gericht, so begründet dies für sich allein nicht die Notwendigkeit der Revisionszulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Es kommt vielmehr darauf an, ob eine Divergenz in Rechtsfragen oder ein Rechtsfehler mit symptomatischer Bedeutung vorliegt. | Zulassungsgrund der Fortbildung des Rechts BGH, Beschl. v. 13.8.2003 - XII ZR 303/02 (BGHZ 156, 97-105)Zur Fortbildung des Rechts ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts erforderlich, wenn es um die Auslegung einer Verfahrensvorschrift (hier: § 543 ZPO a.F.) geht, die zwar auslaufendes Recht betrifft, aber noch auf eine Vielzahl von im Berufungsrechtszug anhängigen Altverfahren anzuwenden ist und deren Handhabung für die Tätigkeit des Revisionsgerichts von allgemeiner Bedeutung ist. Offen bleibt, ob ein Zulassungsgrund auch noch gegeben sein wird, wenn dem Bundesgerichtshof künftig weitere Fälle entsprechender Art vorgelegt werden. Es bedarf zwar zur Fortbildung des Rechts keiner erneuten Entscheidung. Jedoch wäre es wenig verständlich, wenn eine statthafte Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein solches Urteil nur deshalb keinen Erfolg hätte, weil der Bundesgerichtshof die Frage, ob derartige Urteile prozeßordnungswidrig sind, bereits positiv beantwortet hat. (Nicht amtliche Leitsätze) | Zulassung zur Fortbildung des Rechts BGH, Urt. v. 25.6.2003 - IV ZR 322/02 (NZV 2003, 469-470, NJW-RR 2003, 1248-1249)Der Zulassungsgrund der Fortbildung des Rechts deckt sich weitgehend mit dem der Grundsatzbedeutung. Er setzt voraus, daß der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung und Anwendung des materiellen und formellen Rechts aufzustellen oder Lücken auszufüllen, weil es für die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger Lebenssachverhalte an einer richtungsweisenden Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt. (Nicht amtlicher Leitsatz) | Verfassungsmäßigkeit der Zulassungsregelung BVerfG (1. Kammer des Ersten Senats), Beschl. v. 8.1.2004 1 BvR 864/03 (NJW 2004, 1371-1373)1. Die Neuregelung der Zulassungsvoraussetzungen für die Revision in § 543 Abs. 2 ZPO ist verfassungsgemäß. 2. Dass es dem Bundesgerichtshof bisher noch nicht gelungen ist, zu einer einheitlichen und zugleich für die Rechtsuchenden eindeutigen Linie zu kommen, bewirkt angesichts der Kürze der Zeit, in der das neue Revisionsrecht bisher anzuwenden war, keinen grundsätzlichen Einwand gegen die vom Gesetzgeber gewählte Regelungstechnik. Anders wird dies aber zu beurteilen sein, wenn die Rechtsprechung nicht in der Lage sein sollte, die Rechtsbegriffe so zu konkretisieren, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der Zulässigkeit des Rechtsmittels für den Rechtssuchenden erkennbar werden. 3. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Zulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht schon deswegen als erforderlich angesehen wird, weil es Meinungsstreitigkeiten in der Literatur gibt. 4. Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision kann sich auf die Klärung beschränken, dass der Zugang zum Revisionsgericht nicht eröffnet ist. Eine nähere Begründung ist in der Regel nicht erforderlich. (Nicht amtliche Leitsätze) | Begriff der grundsätzlichen Bedeutung BGH, Beschl. v. 10.12.2003 - IV ZR 319/02 (NJW-RR 2004, 537-538) Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nicht schon deshalb zu, weil die Entscheidung von der Auslegung einer Klausel in Allgemeinen Versicherungsbedingungen (hier: Klausel 65 zu den ABU) abhängt, aber nicht dargelegt wird, daß die Auslegung der Klausel über den konkreten Rechtsstreit hinaus in Rechtsprechung und Rechtslehre oder in den beteiligten Verkehrskreisen umstritten ist. | Keine Revisionszulassung bei im Ergebnis richtiger Entscheidung BGH, Beschl. v. 12.2.2004 - V ZR 247/03 (MDR 2004, 585) Eine Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung kommt nicht in Betracht, wenn mehrere Rechtsfehler des Berufungsgerichts zu einer im Ergebnis richtigen Entscheidung führen (Abgrenzung zu Senat, Beschl. v. 2. Oktober 2003, V ZB 72/02, NJW 2004, 72). | Zulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung BGH, Beschl. v. 18.3.2004 - V ZR 222/03 (NJW 2004, 1960)a) Konkrete Anhaltspunkte für eine Wiederholungs- oder Nachahmungsgefahr können sich auch daraus ergeben, dass das Berufungsgericht bei seiner Begründung erkennbar von einem - nicht formulierten - unrichtigen Obersatz ausgeht (Fortführung von Senat, Beschl. v. 31. Oktober 2002, V ZR 100/02, NJW 2003, 754). b) Ergibt sich die Wiederholungs- oder Nachahmungsgefahr auf diese Weise aus der rechtlichen Begründung des Berufungsgerichts oder aus offenkundigen Umständen (§ 291 ZPO), so sind entsprechende Darlegungen in der Beschwerdebegründung nicht erforderlich (Abgrenzung zu BGHZ 152, 182). | Verfassungswidrigkeit als Zulassungsgrund BGH, Beschl. vom 28.4.2004 - IV ZR 144/03 (BGHReport 2004, 1190-1191; VersR 2005, 140-141) Auch wenn die Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes geltend gemacht wird, muss der Beschwerdeführer zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung ausführen, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die betreffende Rechtsfrage umstritten ist. (Nicht amtlicher Leitsatz) | Verfassungsmäßigkeit der Revisionszulassungsgründe BVerfG, Beschl. v. 9.3.2004 - 1 BvR 2262/03 (NJW 2004, 1729-1730)Die Verwendung generalklauselartiger und weiter Tatbestandsvoraussetzungen in § 543 Abs. 2 ZPO ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Es ist Aufgabe der Zivilgerichte, die benutzten Rechtsbegriffe zu konkretisieren. Verfassungsrechtliche Bedenken würden sich nur dann ergeben, wenn die Rechtsprechung nicht in der Lage sein sollte, die Rechtsbegriffe so zu konkretisieren, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der Zulässigkeit des Rechtsmittels für den Rechtsuchenden erkennbar sind. (Nicht amtlicher Leitsatz) | | Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung wegen Wiederholungsgefahr; kein Wegfall des Zulassungsgrundes bei Leitentscheidung in anderer Sache BGH, Beschl. v. 8.9.2004 - V ZR 260/03 (NJW 2005, 154-156) Ein grundlegendes Missverständnis der höchstrichterlichen Rechtsprechung begründet eine strukturelle Wiederholungsgefahr und erfordert, wenn die angefochtene Entscheidung darauf beruht, deshalb die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Lagen die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alternative 2 ZPO bei Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde vor, so ist die Revision zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung auch dann zuzulassen, wenn die gerügte Fehlerpraxis des Berufungsgerichts nach Eingang der Nichtzulassungsbeschwerde in einer Parallelsache durch eine Leitentscheidung des Bundesgerichtshofes korrigiert worden ist. | | Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung bei unterlassener Vertragsauslegung BGH, Beschl. v. 7.10.2004 - V ZR 328/03 (NJW 2005, 153-154; MDR 2005, 228-229) a) Das für die Zulassung der Revision maßgebliche Allgemeininteresse an einer korrigierenden Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch dann gegeben, wenn das Berufungsurteil auf einem Rechtsfehler beruht, der geeignet ist, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen (Fortführung von Senat, BGHZ 154, 288). b) Die Revision ist aus diesem Grund zuzulassen, wenn das Berufungsurteil gegen das Willkürverbot verstößt. Hingegen ist nicht maßgebend, ob der Rechtsfehler offensichtlich oder schwerwiegend ist. c) Eine gerichtliche Entscheidung ist objektiv willkürlich, wenn eine notwendige Vertragsauslegung unterblieben und die Entscheidung deshalb nicht verständlich ist. | | Zu § 544 ZPO | Keine Festsetzung der Beschwer für Nichtzulassungsbeschwerde BGH, Beschl. v. 27. 6. 2002 - V ZR 148/02 (NJW 2002, 2720) a) Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO ist nicht die Beschwer aus dem Berufungsurteil, sondern der Wert des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend. b) Um dem Revisionsgericht die Prüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzung zu ermöglichen, muss der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen, dass er mit der beabsichtigten Revision die Abänderung des Berufungsurteils in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 Euro übersteigt, erstreben will. c) Sind Teile des Prozessstoffs abtrennbar und einer beschränkten Revisionszulassung zugänglich, so muss die Wertgrenze hinsichtlich des Teils überschritten sein, für den in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO ein Zulassungsgrund für die Revision hinreichend dargelegt wird. | Wegfall des Zulassungsgrundes BGH, Beschl. v. 12.3.2003 - IV ZR 278/02 (NJW 2003, 1609)Ein Zulassungsgrund im Sinne von § 543 Abs. 2 ZPO kann infolge einer Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse, die in der Revisionsinstanz zu berücksichtigen ist, nach Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde entfallen. | Prüfungsumfang bei der Nichtzulassungsbeschwerde BGH, Beschl. v. 23.7.2002 - VI ZR 91/02 (NJW 2002, 3334)Im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 ZPO prüft der Bundesgerichtshof nur die Revisionszulassungsgründe, die in der Beschwerdebegründung schlüssig und substantiiert dargelegt sind. | Begriff der grundsätzlichen Bedeutung BGH, Beschl. v. 17.9.2002 - VI ZR 102/02 (RuS 2003, 129)Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO liegt nicht vor, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde keine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufzeigt, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann. | Maßgeblicher Zeitpunkt für Begründetheit der Nichtzulassungsbeschwerde BGH, Beschl. v. 20.11.2002 - IV ZR 197/02 (NJW-RR 2003, 352)Ob ein Zulassungsgrund (§ 543 Abs. 2 ZPO) gegeben ist, beurteilt sich nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde. | Anforderungen an Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde BGH, Beschl. v. 1.10.2002 - XI ZR 71/02 (BGHZ 152, 182; NJW 2003, 65) s. auch die krit. Anm. v. Vollkommer, WuB VII A. § 544 ZPO 1.03.a) Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) ist die Revision nur in Fällen der Divergenz sowie der Wiederholungs- oder Nachahmungsgefahr zuzulassen. Darüber hinaus werden Rechtsfehler im Einzelfall von diesem Zulassungsgrund auch dann nicht erfasst, wenn sie offensichtlich oder besonders schwerwiegend sind oder einen Verstoß gegen Verfahrensgrundrechte enthalten. b) Grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) kann einer Sache zukommen, wenn sie Rechtsfragen aufwirft, die in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen auftreten können, oder wenn andere Auswirkungen des Rechtsstreits auf die Allgemeinheit deren Interessen in besonderem Maße berühren. Darüber hinaus begründen Rechtsfehler im Einzelfall ausnahmsweise dann eine grundsätzliche Bedeutung der Sache, wenn offenkundig ist, dass die angefochtene Entscheidung sich als objektiv willkürlich darstellt oder Verfahrensgrundrechte des Beschwerdeführers verletzt, und wenn jeweils nicht zweifelhaft erscheint, dass das Bundesverfassungsgericht sie auf eine Verfassungsbeschwerde hin aufheben würde. c) Eine ordnungsgemäße Darlegung (§ 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO) setzt voraus, dass der Beschwerdeführer die Zulassungsgründe, auf die er die Beschwerde stützt, benennt und zu deren Voraussetzungen so substantiiert vorträgt, dass das Revisionsgericht allein anhand der Lektüre der Beschwerdebegründung und des Berufungsurteils die Voraussetzungen der Zulassung prüfen kann. | Versagung von PKH für zugelassene Revision BGH, Beschl. v. 11.9.2002 VIII ZR 235/02 (NJW-RR 2003, 130)Auch wenn das Berufungsgericht die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen hat, kann die entscheidungserhebliche Frage im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden werden. (Nicht amtlicher Leitsatz) | Anforderungen an Wiederholungsgefahr für den Zulassungsgrund der Sicherung einheitlicher Rechtsprechung BGH, Beschl. v. 23.9.2003 XI ZR 50/03 Der Hinweis der Nichtzulassungsbeschwerde auf drei weitere Urteile des Berufungsgerichts rechtfertigt die Annahme einer Wiederholungs- oder Nachahmungsgefahr jedenfalls dann nicht, wenn diese Urteile alle am selben Tag mit weitgehend identischen Entscheidungsgründen ergangen sind und im wesentlichen denselben Sachverhalt betreffen. (Nicht amtlicher Leitsatz) | Kostenentscheidung bei teilweiser Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde BGH, Beschl. v. 17.12.2003 V ZR 343/02 (NJW 2004, 1048) a) Wird die Nichtzulassungsbeschwerde zum Teil zurückgewiesen, ergeht insoweit eine Kostenentscheidung zum Nachteil der beschwerdeführenden Partei. b) Der Wert des Beschwerdegegenstands bemisst sich für die Gerichtskosten nach dem erfolglosen Teil der Beschwerde, für die außergerichtlichen Kosten nach der Beschwerde insgesamt, beschränkt auf die Quote, die dem erfolglosen Teil entspricht. | Fristbeginn bei Urteilsberichtigung BGH, Beschl. v. 12.2.2004 - V ZR 125/03 (MDR 2004, 899) a) Die Berichtigung des Berufungsurteils hat auf den Beginn und Lauf der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich keinen Einfluß. b) Grundlage der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde ist auch in tatsächlicher Hinsicht das Beschwerdevorbringen. Dieses muß allerdings die Bindung des Revisionsgerichts durch § 559 ZPO beachten. c) Inhaltliche, die Wiedergabe des Streitstoffs betreffende Mängel des Berufungsurteils, die im Revisionsverfahren zur Aufhebung von Amts wegen führen, rechtfertigen für sich genommen noch nicht die Zulassung der Revision (Fortführung des Senatsbeschl. v. 26. Juni 2003, V ZR 441/02, NJW 2003, 3208). | Ablehnung einer Nichtzulassungsbeschwerde: Anfechtbarkeit, Begründung BGH, Beschl. vom 19.1.2004 II ZR 108/02 (NJW 2004, 1531)1. Der mit der Rechtskraftwirkung gemäß § 544 V 3 ZPO ausgestattete Beschluss des Revisionsgerichts über die Ablehnung einer Nichtzulassungsbeschwerde ist (nach gegenwärtiger Rechtslage) einer Gegenvorstellung in entsprechender Anwendung der §§ 321a, 705 (i. V. m. § 555 I) ZPO nicht zugänglich. 2. § 544 IV 2 ZPO verlangt eine ins einzelne gehende Begründung des Beschlusses über die Ablehnung einer Nichtzulassungsbeschwerde ebensowenig wie die Angabe konkreter Gründe für das - nach Halbs. 2 1. Alt. der Vorschrift zulässige - Absehen von einer Begründung überhaupt. | | Vorrang der Nichtzulassungsbeschwerde bei fehlerhafter Entscheidung des Berufungsgerichts über unstatthafte Anhörungsrüge BGH, Urteil vom 13.12.2004 - II ZR 249/03 (BGHZ 161, 343-349) a) Gegen ein unter Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG ergangenes Berufungsurteil findet eine Gehörsrüge in entsprechender Anwendung des § 321 a ZPO auch dann nicht statt, wenn das Berufungsgericht die Revision nicht zugelassen hat, diese Entscheidung aber einer Nichtzulassungsbeschwerde gemäß §§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO unterliegt. b) Macht eine Prozeßpartei nach Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde auf eine mit dem Hinweis auf prozessuale Risiken verbundene Anregung des Berufungsgerichts zusätzlich von einer nach § 321 a ZPO nicht statthaften Gehörsrüge Gebrauch, ist diese nicht nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz als zulässig zu behandeln (Abgrenzung zu BGH, Urt. v. 5. November 2003 ‑ VIII ZR 10/03, NJW 2004, 1598). | | Zu § 544 IV ZPO | Unabänderlichkeit der berufungsgerichtlichen Kostenentscheidung im NZB-Verfahren BGH, Beschl. vom 27.5.2004 - VII ZR 217/02 (NJW 2004, 2598; MDR 2004, 1254) Das Revisionsgericht darf die Kostenentscheidung des Berufungsurteils nicht abändern, wenn es die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückweist. | | Zu § 544 V ZPO | Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung im NZB-Verfahren BGH, Beschl. vom 6.5.2004 - V ZA 4/04 (BGHRep 2004, 1053) Ein Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung kann bei dem Bundesgerichtshof auch im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nur von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gestellt werden. | | Zu § 545 II ZPO | Rüge der fehlenden internationalen Zuständigkeit zulässig BGH, Urteil v. 28.11.2002 III ZR 102/02 (NJW 2003, 426) ebenso BGH, Urt. v. 27.5.2003 IX ZR 203/02 (NJW 2003, 2916; NZI 2003, 545)Die Revision kann auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses darauf gestützt werden, dass das untere Gericht mit Unrecht seine internationale Zuständigkeit angenommen oder verneint hat. | Verneinung der internationalen Zuständigkeit revisibel BGH, Urteil v. 27.5.2003 IX ZR 203/02 (NJW 2003, 2916; NZI 2003, 545)Die Revision kann auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. 7. 2001 (BGBl. I 1887) darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine internationale Zuständigkeit zu Unrecht verneint habe (im Anschluss an BGH, Urt. v. 28. 11. 2002 - III ZR 102/02, ZIP 2003, 685, 686 f). | Zuständigkeitsprüfung in der Revisionsinstanz BGH, Beschl. v. 26.6.2003 III ZR 91/03 (NJW 2003, 2917)§ 545 Abs. 2 ZPO erweitert die Prüfungsbefugnis des Revisionsgerichts hinsichtlich der (örtlichen und sachlichen) Zuständigkeit trotz seines insoweit missverständlichen Wortlauts gegenüber der früheren Rechtslage (§ 549 Abs. 2 ZPO a.F.) nicht. | | Zu § 548 ZPO | Lauf der Revisionsfrist bei unklarer Entscheidung über die Zulassung BGH, Urt. v. 7.11.2003 V ZR 65/03 (BGHReport 2004, 286, WM 2004, 891-894) Widersprechen sich hinsichtlich der Zulassung der Revision der Tenor und die Begründung des Berufungsurteils und ist für den Revisionskläger nicht ersichtlich, ob dem Berufungsgericht ein Fehler bei der Tenorierung oder bei der Begründung unterlaufen ist, so beginnt für ihn - zumindest bei Nichtüberschreiten der Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO - eine neue Rechtsmittelfrist mit der Bekanntgabe des Berichtigungsbeschlusses zu laufen, mit dem die Zulassung der Revision klargestellt wird. | | Zu § 551 III ZPO | Begründung der vom Revisionsgericht zugelassenen Revision BGH, Urt. v. 7.7.2004 - IV ZR 140/03 (NJW 2004, 2981) Die aufgrund einer Nichtzulassungsbeschwerde zugelassene Revision muss nicht erst innerhalb der mit Zustellung des Zulassungsbeschlusses in Lauf gesetzten Revisionsbegründungsfrist (durch Bezugnahme auf die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde oder durch davon unabhängige, auch zusätzliche Ausführungen) begründet werden. Vielmehr kann eine den Anforderungen des § 551 Abs. 3 Satz 1 ZPO genügende Revisionsbegründung auch schon vor Beginn der Revisionsbegründungsfrist, z.B. in dem Schriftsatz gegeben werden, mit dem die Nichtzulassungsbeschwerde begründet wird. In diesem Fall beginnt die Frist für eine Anschlussrevision mit Zustellung des Zulassungsbeschlusses. | | Zu § 565 ZPO | Zurücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde BGH, Beschl. v. 27.11.2002 - XII ZR 205/02 (NJW 2003, 756)Bei Zurücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Verlust derselben und die Kostenfolge gemäß §§ 565 i.V. mit § 516 Abs. 3 ZPO von Amts wegen auszusprechen. | Kostenentscheidung bei Zurücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde OLG Hamburg, Beschl. v. 14.7.2003 8 W 152/03 (MDR 2003, 1261)Bei Zurücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde ist über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden; für einen gleichwohl gestellten Kostenantrag fällt keine Gebühr an. (Nicht amtlicher Leitsatz) | | Zu § 566 ZPO | Statthaftigkeit der Sprungrevision BGH, Beschl. v. 1.10.2002 - IX ZR 125/02 (NJW 2003, 143; NZI 2003, 33)a) Der Antrag auf Zulassung der Revision gegen ein amtsgerichtliches Urteil ist statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt und der Gegner in die Übergehung der Berufungsinstanz einwilligt. b) Betrifft die Beschwer durch das angefochtene Urteil mehrere selbständige Ansprüche und kommt ein Zulassungsgrund nur hinsichtlich eines Streitgegenstandes in Betracht, ist der Antrag unzulässig, wenn die davon ausgehende Beschwer den Betrag von 600 Euro nicht übersteigt. | | Zu § 26 Nr. 8 EGZPO | Keine Festsetzung der Beschwer für Nichtzulassungsbeschwerde BGH, Beschl. v. 27.7.2002 - V ZR 148/02 (NJW 2002, 2720)a) Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO ist nicht die Beschwer aus dem Berufungsurteil, sondern der Wert des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend. b) Um dem Revisionsgericht die Prüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzung zu ermöglichen, muss der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen, dass er mit der beabsichtigten Revision die Abänderung des Berufungsurteils in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 Euro übersteigt, erstreben will. c) Sind Teile des Prozessstoffs abtrennbar und einer beschränkten Revisionszulassung zugänglich, so muss die Wertgrenze hinsichtlich des Teils überschritten sein, für den in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO ein Zulassungsgrund für die Revision hinreichend dargelegt wird. | Keine Wertgrenze für Rechtsbeschwerde I BGH, Beschl. v. 4.9.2002 - VIII ZB 23/02 (NJW 2002, 3783)a) Die Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss ist auch dann zulässig, wenn die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO nicht erreicht ist. b) Weicht das Beschwerdegericht objektiv von der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ab und besteht die Gefahr einer Wiederholung, ist der Zulassungsgrund "Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung" gegeben. | Keine Wertgrenze für Rechtsbeschwerde II BGH, Beschl. v. 19.9.2002 - V ZB 31/02 (NJW-RR 2003, 132)Die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO gilt nicht für die Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Berufung unzulässig ist, weil es an einer ordnungsgemäßen Bezeichnung des Berufungsführers in der Berufungsschrift fehlt, ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes geklärt. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist auch nicht im Hinblick auf die durch das Grundgesetz gewährleisteten Verfassungsgarantien zur Fortbildung des Rechts erforderlich. | Wertgrenze bei Nichtzulassungsbeschwerde gegen Berufung verwerfendes Urteil BGH, Beschl. vom 30.4.2003 - IV ZR 336/02 (FamRZ 2003, 1178 f.; MDR 2003, 1007; NJW-RR 2003, 1221 f.)Die Nichtzulassungsbeschwerde setzt auch dann, wenn sie sich gegen ein die Berufung verwerfendes Urteil richtet, einen Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer von mehr als 20.000 Euro voraus. | Glaubhaftmachung des Beschwerdewertes BGH, Beschl. v. 25.7.2002 - V ZR 118/02 (NJW 2002, 3180)Zur Statthaftigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde reicht es hin, dass der Beschwerdeführer glaubhaft macht, der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer übersteige zwanzigtausend Euro; einer Wertermittlung nach § 3, 2. Halbsatz ZPO bedarf es nicht. | Ausschluss der Nichtzulassungsbeschwerde nicht verfassungswidrig BGH, Beschl. v. 18.12.2002 - IX ZA 31/02 (NJW-RR 2003, 645)Die Übergangsregelung in § 26 Nr. 8 EGZPO verletzt weder den Gleichheitsgrundsatz noch das Rechtsstaatsprinzip. (Nicht amtlicher Leitsatz) | Wert der Beschwer bei Gesamtschuld BGH, Beschl. vom 25.11.2003 - VI ZR 418/02 (MDR 2004, 406; NJW-RR 2004, 638-639) Sind mehrere Beklagte als Gesamtschuldner zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt, so beläuft sich der Wert der mit der angestrebten Revision aller verurteilten Beklagten geltend zu machenden Beschwer im Sinne des § 26 Nr. 8 EGZPO maximal auf den (einfachen) Betrag der Verurteilung. Der Verurteilungsbetrag ist nicht mit der Anzahl der verurteilten Beklagten zu vervielfältigen. | Keine Abhilfemöglichkeit bei Nichterreichen der Beschwerdesumme OLG Celle, Beschluss v. 4.9.2003 11 U 286/02 (OLGReport 2003, 437)Gegen ein Berufungsurteil, welches nicht mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden kann, ist auch keine Anhörungsrüge analog § 321a ZPO gegeben. (Nicht amtlicher Leitsatz) | Beschwer bei unbezifferter Schmerzensgeldklage BGH, Beschl. v. 30.9.2003 - VI ZR 78/03 (NZV 2003, 565; MDR 2004, 349) Bei Abweisung einer Schmerzensgeldklage besteht die vom Kläger mit der Revision geltend zu machende Beschwer im Sinne des § 26 Nr. 8 EGZPO äußerstenfalls in Höhe des in der Berufungsinstanz verlangten Mindestbetrages. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist deshalb unzulässig, wenn der Wert der Klageforderung unter Einschluß des Mindestbetrages 20.000 EUR nicht übersteigt. Die Absicht, erstmals mit der Revision eine die Wertgrenze übersteigende Größenordnung des Schmerzensgeldes geltend zu machen, führt nicht zur Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde. | Keine Erhöhung der Beschwer durch Zurückbehaltungsrecht BGH, Beschl. vom 20.1.2004 - X ZR 167/02 (NJW-RR 2004, 714, MDR 2004, 829) Für den Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer kommt es auf einen lediglich hilfsweise, etwa für ein Zurückbehaltungsrecht, geltend gemachten Gegenanspruch des revisionsführenden Beklagten grundsätzlich nicht an. | Beschwer bei Schlussurteil BGH, Beschl. v. 4.8.2004 - XII ZR 168/03 Die Nichtzulassung der Revision in einem Schlussurteil kann hinsichtlich der darin enthaltenen Entscheidung zur Hauptsache mit der Nichtzulassungsbeschwerde nur dann angefochten werden, wenn die mit der Revision insoweit geltend zu machende Beschwer 20.000 € übersteigt, und zwar auch dann, wenn hinsichtlich der Kostenentscheidung des Schlussurteils die Nichtzulassungsbeschwerde ohne eine solche Begrenzung eröffnet ist. | Festsetzung der Beschwer im Berufungsurteil BGH, Beschl. v. 13.10.2004 - XII ZR 110/02 (MDR 2005, 228) In einem Berufungsurteil, das auf eine nach dem 31. Dezember 2001 geschlossene mündliche Verhandlung ergeht, ist eine Beschwer nicht festzusetzen. Geschieht dies dennoch, ist das Revisionsgericht daran nicht gebunden. |
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