| | Entscheidungen zur neuen ZPO - erstinstanzl. Verfahren - Nähere Informationen erhalten Sie durch Anklicken der unterstrichenen Überschrift! - | Zu § 45 III ZPO | Zuständigkeit für Entscheidung über Ablehnungsgesuch OLG Karlsruhe, Beschl. v. 30.1.2003 9 W 5/03 (OLGR 2003, 196 f.)Bei Beschlussunfähigkeit des Amtsgerichts ist für die Ablehnungsentscheidung der Einzelrichter am Landgericht zuständig. (Nicht amtlicher Leitsatz) | | Zu § 46 II ZPO | Keine Beschwerde gegen Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs gegen Richter des Beschwerdegerichts OLG Stuttgart, Beschl. v. 13.12.2002 8 W 522/02 (OLGReport 2003, 197; NJW 2003, 1880; NJW-RR 2003, 494)Weist das Landgericht als Beschwerdegericht ein gegen einen Richter der Beschwerdekammer gerichtetes Ablehnungsgesuch zurück, ist gegen diese Entscheidung nicht die sofortige Beschwerde, sondern im Falle ihrer Zulassung nach § 574 I Nr. 2 ZPO die Rechtsbeschwerde gegeben. (Nicht amtlicher Leitsatz) | | Zu § 91a II 2 ZPO | Beschwer bei Erledigung der Hauptsache BGH, Beschl. v. 29.7.2003 - VIII ZB 55/03 (NJW-RR 2003, 1504; NZM 2003, 798)Bei der Prüfung der Frage, ob der Streitwert der Hauptsache die Berufungssumme übersteigt, ist grundsätzlich auf das voraussichtliche Unterliegen einer Partei abzustellen, von dem das Gericht bei seinem Kostenausspruch ausgegangen ist. | | Zu § 127 II ZPO | Keine materielle Rechtskraft der PKH-Versagung BGH, Beschl. v. 3. März 2004 - IV ZB 43/03 (NJW 2004, 1805) a) Ein die Prozesskostenhilfe versagender Beschluss erlangt auch nach der Neufassung des § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO im Falle seiner Unanfechtbarkeit keine materielle Rechtskraft. b) Einem neuerlichen Antrag auf Prozesskostenhilfe kann es aber am Rechtsschutzbedürfnis fehlen. | | Zu § 128a ZPO | Übertragungsort bei Video-Verhandlung BGH, Beschl. v. 30.3.2004 - VI ZB 81/03 (NJW 2004, 2311) Durch § 128 a ZPO wird zwar das Erfordernis der körperlichen Präsenz bei einer mündlichen Verhandlung gelockert, doch werden dadurch nicht Gerichtsverhandlungen partiell in den Privatbereich oder in Büros verlegt. Vielmehr ist auch im Falle des § 128 a ZPO das Erscheinen der Prozessbeteiligten am Übertragungsort zu der zur Verhandlung bestimmten Zeit erforderlich. (Nicht amtlicher Leitsatz) | | Zu § 139 II ZPO | Nicht entscheidungserhebliches Unterlassen eines Hinweises BGH, Beschl. v. 2.10.2003 - III ZR 397/02 (BeckRS 2003, 08934)§ 139 ZPO ist nicht verletzt, wenn das Gericht zwar eine im Rechtsstreit nicht erörterte Anspruchsgrundlage herangezogen hat, aber nicht damit rechnen musste, dass dem Beklagten hiergegen weitere Verteidigungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen könnten. (Nicht amtlicher Leitsatz) | | Hinweispflicht bei abweichender Vertragsauslegung BGH, Urt.v. 4.10.2004 - II ZR 356/02NJW-RR 2005, 39, JuS 2005, 272, DStR 2005,37) Das Berufungsgericht darf seine das erstinstanzliche Urteil abändernde Entscheidung auf eine von diesem abweichende und von einer Partei in erster Instanz lediglich am Rande in Betracht gezogene Vertragsauslegung nur stützen, wenn es die Parteien darauf zuvor unmißverständlich hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat (§ 139 Abs. 2 ZPO). | | Zu § 139 IV | Dokumentation im Urteil OLG Frankfurt, Beschl. v. 6.10.2004 – 9 U 81/03 (MDR 2005, 647) Aktenkundigkeit der Hinweiserteilung besteht auch dann, wenn sich aus der Urteilsbegründung ergibt, dass der betr. Gesichtspunkt in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erörtert wurde. (Nicht amtlicher Leitsatz) | | Zu § 142 ZPO | Verfahrensfehlerhaftes Unterlassen einer Vorlageanordnung OLG Saarbrücken, Urt. v. 30.4.2003 1 U 682/02-161 (MDR 2003, 1250)Wenn das Gericht die Möglichkeit, die Vorlage der Krankenunterlagen durch das behandelnde Krankenhaus anzuordnen, nicht einmal ins Auge gefasst hat, liegt ein Verfahrensfehler vor. (Nicht amtlicher Leitsatz) | | Zu § 269 III 3 ZPO | Erledigung der Hauptsache vor Klagezustellung LG Münster, Beschl. v. 19.4.2002 5 T 389/02 (NJW-RR 2002, 1221) A.A. LG Düsseldorf NJW-RR 2003, 213: formlose Zuleitung der Klage genügt§ 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO gibt dem Kläger jetzt die Möglichkeit, eine Klage, die sich zwischen Einreichung und Zustellung erledigt hat (z.B. durch Zahlung), zurückzunehmen, ohne zwangsläufig mit den Verfahrenskosten belastet zu werden: Das Gericht kann in diesem Fall nämlich abweichend von Satz 2 über die Kostentragung nach billigem Ermessen entscheiden. ... | Klagerücknahme vor Zustellung OLG Nürnberg, Beschl. v. 31.10.2002 - 7 WF 3134/02 (NJW-RR 2003, 646)Eine Kostenentscheidung nach § 269 III 3 ZPO setzt voraus, daß die Klage durch Zustellung der Klageschrift rechtshängig geworden ist. Bei einer Rücknahme der Klage vor deren Zustellung besteht jedenfalls dann keine Veranlassung, die Anwendung des § 269 III 3 ZPO durch die nachfolgende Zustellung der Klageschrift zu ermöglichen, wenn der Kläger dies nicht wünscht. | Klagezustellung als Voraussetzung einer Kostenentscheidung I KG, Beschl. v. 29.11.2002 - 7 W 234/02 (KGReport 2003, 95)Klagezustellung als Voraussetzung einer Kostenentscheidung II KG, Beschl. v. 20.1.2003 - 23 W 241/02 (MDR 2003, 712; OLG-Report 2003, 109) Eine Kostenentscheidung nach § 269 III 3 ZPO kann nur ergehen, wenn die zurückgenommene Klage zugestellt wurde. (Nicht amtlicher Leitsatz) | Auslegung des Merkmals unverzüglich" OLG Brandenburg, Beschl. v. 12.3.2003 13 W 1/03 (MDR 2003, 951)Die Klagerücknahme ist auch dann noch unverzüglich, wenn der Kläger eine abgemessene Prüfungs- und Überlegungsfrist verstreichen lässt. Die Frist beginnt, sobald der Anlass zur Klageerhebung objektiv entfallen ist und der Kläger hiervon Kenntnis erlangt hat. (Nicht amtlicher Leitsatz) | | Unverzüglichkeit der Klagerücknahme BGH, Beschl. v. 26.7.2004 - VIII ZB 44/03 (NJW-RR 2005, 217) Hinweis: Durch das 1. JuMoG wurde das Merkmal „unverzüglich" mit Wirkung ab 1.9.2004 gestrichen. Für die Beurteilung, ob der Kläger die Klage gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO unverzüglich zurückgenommen hat, ist an den Zeitpunkt anzuknüpfen, zu dem der Kläger davon Kenntnis erlangt, dass der Anlass zur Einreichung der Klage vor dem Eintritt der Rechtshängigkeit weggefallen ist. | Kostenbelastung des Beklagten ohne Zustellung der Klage BGH, Beschl. v. 18.11.2003 - VIII ZB 72/03 (NJW 2004, 1530) ebenso Beschl. v. 18.12.2003 - VII ZB 55/02 (NJOZ 2004, 1197) Eine Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO ist auch dann möglich, wenn der Kläger wegen des Wegfalls des Klageanlasses die Klage zu einem Zeitpunkt zurückgenommen hat, in dem die Klage noch nicht zugestellt war, und wenn die Zustellung auch danach nicht mehr erfolgt ist. | | Anwendung im Mahnverfahren BGH, Beschl. v. 28.10.2004 - III ZB 43/04 (NJW 2005, 512) Im Mahnverfahren ist § 269 Abs. 3 ZPO grundsätzlich entsprechend anwendbar. Macht der Antragsteller allerdings geltend, dass der Anlass zur Einreichung des Mahnantrags vor Rechtshängigkeit entfallen sei und dass er deswegen den Mahnantrag zurückgenommen habe (§ 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO), so hat über die Kosten des Mahnverfahrens nach Abgabe das für das streitige Verfahren zuständige Gericht zu entscheiden. | Zuständigkeit für Kostenentscheidung bei Rücknahme des Mahnantrags BGH, Beschl. v. 7.10.2004 - I ZB 20/04 (NJW 2005, 513) Nimmt der Antragsteller den Mahnantrag zurück, ist für eine Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO nicht das Mahngericht zuständig, sondern das für die Durchführung des streitigen Verfahrens zuständige Gericht. An dieses ist auch nach Rücknahme des Mahnantrags auf Antrag einer Partei das Verfahren vom Mahngericht zur Entscheidung über die Kosten abzugeben. | | Zu § 278 VI ZPO | Schriftlicher Vergleichsabschluss auch in Altverfahren; Abweichungen vom Gerichtsvorschlag OLG Naumburg, Beschl. v. 26.5.2002 1 U 13/02 (NJW 2002, 3786)1. Der Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs durch Beschluss nach § 278 Abs. 6 ZPO ist auch in den nach bisherigem Recht durchzuführenden Berufungsverfahren zulässig. 2. Die Voraussetzungen des § 278 Abs. 6 ZPO n.F. sind auch dann gegeben, wenn die Parteien des Rechtsstreits zwar den Vorschlag des Gerichts modifizieren, aber beide den abweichenden Vergleichstext unterzeichnen. (Nicht amtliche Leitsätze) | Keine Verhandlungsgebühr bei Vergleich im schriftlichen Verfahren OLG Stuttgart, Beschl. v. 20.5.2003 8 W 130/03 (NJW-RR 2004, 423; OLGReport 2003, 502)Kommt ein Vergleich im Verfahren nach § 278 VI ZPO zustande, ohne dass über die Klage mündlich verhandelt wurde, so fällt lediglich eine Prozessgebühr nach § 31 I Nr. 1 BRAGO sowie eine Vergleichsgebühr nach § 23 I 3 BRAGO an, keine Verhandlungs- oder Erörterungsgebühr nach § 31 I Nrn. 2 oder 4 BRAGO. § 35 BRAGO ist nicht, auch nicht entsprechend, anwendbar. (Nicht amtlicher Leitsatz) | | Rechtsanwaltsvergütung bei schriftlichem Vergleich BGH, Beschl. v. 30.3.2004 - VI ZB 81/03 (NJW 2004, 2311) Die außerhalb eines gerichtlichen Termins geführte Auseinandersetzung und Verhandlung der Parteien und ihrer Vertreter vor einem Vergleichsschluss nach § 278 Abs. 6 ZPO werden durch die Prozessgebühr des § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO abgegolten und lösen keine Erörterungsgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO aus. Münden sie in einen den Rechtsstreit beendenden Vergleich, erhält der Anwalt darüber hinaus die Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO. | | Zu § 321 a ZPO | Keine analoge Anwendung bei statthafter Rechtsbeschwerde BGH, Urt. v. 5.11.2003 VIII ZR 10/03 (NJW 2004, 1598)Eine analoge Anwendung des § 321 a ZPO scheidet jedenfalls dann aus, wenn gegen eine Entscheidung, die unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ergangen ist, die Rechtsbeschwerde statthaft ist. | | Vorrang der Nichtzulassungsbeschwerde bei fehlerhafter Entscheidung des Berufungsgerichts über unstatthafte Anhörungsrüge BGH, Urteil vom 13.12.2004 - II ZR 249/03 (BGHZ 161, 343-349) a) Gegen ein unter Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG ergangenes Berufungsurteil findet eine Gehörsrüge in entsprechender Anwendung des § 321 a ZPO auch dann nicht statt, wenn das Berufungsgericht die Revision nicht zugelassen hat, diese Entscheidung aber einer Nichtzulassungsbeschwerde gemäß §§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO unterliegt. b) Macht eine Prozesspartei nach Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde auf eine mit dem Hinweis auf prozessuale Risiken verbundene Anregung des Berufungsgerichts zusätzlich von einer nach § 321 a ZPO nicht statthaften Gehörsrüge Gebrauch, ist diese nicht nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz als zulässig zu behandeln (Abgrenzung zu BGH, Urt. v. 5. November 2003 ‑ VIII ZR 10/03, NJW 2004, 1598). | | Zu § 341 ZPO | Anfechtbarkeit eines Verwerfungsbeschlusses LAG Köln, Urt. v. 26.2.2003 7 Ta 229/02 (MDR 2003, 953)Wurde der Einspruch durch Beschluss statt durch Urteil verworfen, kann er mit sofortiger Beschwerde angefochten werden, über die jedoch durch Urteil zu entscheiden ist. (Nicht amtlicher Leitsatz) | | Zu § 348 ZPO | Einzelrichterzuständigkeit für Richterablehnung nach § 45 III ZPO OLG Karlsruhe, Beschl. v. 30.1.2003 9 W 5/03 (OLGReport 2003, 196)Hat über die Entscheidung eines Richters am Amtsgericht gem. § 45 III ZPO das Landgericht zu entscheiden, so ist hierfür der Einzelrichter zuständig. (Nicht amtlicher Leitsatz) | Zuständigkeit für Entscheidung über Ablehnungsgesuch OLG Karlsruhe, Beschl. v. 30.1.2003 9 W 5/03 (OLGReport 2003, 196)Bei Beschlussunfähigkeit des Amtsgerichts ist für die Ablehnungsentscheidung der Einzelrichter am Landgericht zuständig. (Nicht amtlicher Leitsatz) | Vorlage bei Divergenz oder Rechtsfortbildung BGH, Beschl. v. 11.9.2003 XII ZB 188/02 (NJW 2003, 3712; MDR 2004, 109)1. Die grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 348 III ZPO ist im weitesten Sinne zu verstehen, so dass nicht der Einzelrichter, sondern das Kollegium entscheiden muss, wenn zur Fortbildung des Rechts oder zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsmittelgerichts geboten ist. (Nicht amtlicher Leitsatz) 2. Entscheidet der originäre Einzelrichter und lässt er die Rechtsbeschwerde gegen seine Beschwerdeentscheidung zu, so führt dies auch dann zur Aufhebung seiner Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache von Amts wegen, wenn er die Zulassung nicht mit grundsätzlicher Bedeutung, sondern allein mit Divergenz oder Rechtsfortbildung begründet hat (im Anschluss an BGH Beschluss vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02). | Fehlerhafte Entscheidung durch Einzelrichter OLG Celle, Beschl. v. 24.7.2003 6 W 60/03 (OLGReport 2003, 373)Erlässt der Einzelrichter in einer originären Kammersache einen Beschluss, ohne dass ihm die Sache nach § 348a ZPO übertragen war, so ist die Entscheidung auf Beschwerde hin auch dann aufzuheben, wenn der Zuständigkeitsmangel nicht gerügt wurde. (Nicht amtlicher Leitsatz) | | Entscheidung über Ablehnung eines Einzelrichters KG, Beschl. v. 12.4.2004 – 15 W 2/04 (MDR 2004, 1377, NJW 2004, 2104) A.A. h.M. (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO 25. Aufl., § 45 Rn 1 f m.w.N.) Über die Ablehnung eines Einzelrichters hat nicht die vollbesetzte Kammer, sondern der Vertreter des abgelehnten Richters als Einzelrichter zu entscheiden. (Nicht amtlicher Leitsatz) | | Zu § 156 KostO | Divergenzvorlage in Notarkostensachen BGH, Beschl. v. 21.11.2002 - V ZB 29/02 (BGHZ 153, 22 ff; NJW-RR 2003, 1149 ff.; MDR 2003, 355 f.)Die Divergenzvorlage nach § 156 Abs. 4 Satz 4 KostO i.V.m. § 28 Abs. 2 FGG ist auch dann statthaft, wenn sich die Divergenz aus Entscheidungen ergibt, die vor dem 1. Januar 2002 ergangen sind. (Nicht amtlicher Leitsatz) |
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