Prof. Dr. Reinhard Greger

Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg, Fachbereich Rechtswissenschaft

ehem. Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Zivilprozessrecht und freiwillige Gerichtsbarkeit

Richter am Bundesgerichtshof a.D.

 

          
  

Informationen zur Zivilprozessreform

  
 

 
 Entscheidungen zur neuen ZPO - Beschwerden

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Zu § 567 ZPO Keine Anwendung auf Beschlüsse außerhalb der ZPO
OLG Bamberg, Beschl. v. 30.7.2002 - 4 W 81/02 (OLGR 2003, 207 f.)

Auf die außerhalb der ZPO geregelten nicht-befristeten Beschwerden, die der Gesetzgeber der ZPO-Reform unverändert aufrechterhalten hat, sind die §§ 567 ff. ZPO nicht anzuwenden.
 

Anwendbarkeit des neuen Beschwerderechts im FGG-Verfahren I
BayObLG, 3. Zivilsenat, Beschl. v. 21.3.2002 - 3Z BR 49/02 (NJW 2002, 3262)

Weist das Landgericht im Beschwerdeverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit einen Antrag auf Ablehnung eines Richters der Kammer wegen Besorgnis der Befangenheit zurück, so ist hiergegen seit den Änderungen der Zivilprozessordnung zum 1.1.2002 die sofortige weitere Beschwerde gegeben, sofern sie durch das Landgericht zugelassen worden ist.
 

Anwendbarkeit des neuen Beschwerderechts im FGG-Verfahren II
OLG Zweibrücken, Beschl. v. 3.7.2002 - 3 W 117/02 (NJW-RR 2002, 1507)

Gegen eine nach Inkrafttreten des ZPO-Reformgesetzes ergangene Entscheidung des Landgerichts, durch die dieses als Beschwerdegericht im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit einen Antrag auf Ablehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit zurückweist, ist das Rechtsmittel der sofortigen weiteren Beschwerde gegeben, sofern diese zugelassen worden ist.
 

Anwendbarkeit des neuen Beschwerderechts im FGG-Verfahren III
OLG Frankfurt, Beschluss. v. 17.4.2003 – 20 W 135/03 (FGPrax 2003, 175)

Im Betreuungsverfahren ist gegen die Versagung der PKH für das Beschwerdeverfahren die sofortige weitere Beschwerde gegeben, sofern sie vom Landgericht zugelassen wurde. (Nicht amtlicher Leitsatz)
 

Keine Beschwerde gegen Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs gegen Richter des Beschwerdegerichts
OLG Stuttgart, Beschl. v. 13.12.2002 – 8 W 522/02 (NJW-RR 2003, 494; OLGReport 2003, 197)

Weist das Landgericht als Beschwerdegericht ein gegen einen Richter der Beschwerdekammer gerichtetes Ablehnungsgesuch zurück, ist gegen diese Entscheidung nicht die sofortige Beschwerde, sondern – im Falle ihrer Zulassung nach § 574 I Nr. 2 ZPO – die Rechtsbeschwerde gegeben. (Nicht amtlicher Leitsatz)
 

Unanfechtbarkeit der Nichtabgabe von Zivil- an Familiengericht
BGH, Beschl. vom 27.1.2004 - VI ZB 33/03 (MDR 2004, 698-699)

Hat die allgemeine Zivilabteilung den "Antrag" auf Abgabe an das Familiengericht desselben Amtsgerichts abgelehnt, so ist dieser Beschluss unanfechtbar. Die vom Beschwerdegericht gleichwohl zugelassene Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft.
 

Kein Rechtmittel gegen Versagung der Urteilsberichtigung
BGH, Beschl. v. 20.4.2004 - X ZB 39/03 (
NJW-RR 2004, 1654)

Die Anfechtung eines die Urteilsberichtigung wegen Verneinung der Unrichtigkeit ablehnenden Beschlusses ist nicht statthaft, wenn auf das Beschwerdeverfahren die Zivilprozessordnung in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden ist.
 

Keine sofortige Beschwerde gegen Ablehnungsentscheidung im 2. Rechtszug
BGH, Beschl. vom 10.5.2004 - IXa ZB 186/03 (BeckRS 2004 05637)

Wird im zweiten Rechtszug ein Ablehnungsgesuch gestellt und entscheidet darüber das Berufungsgericht oder das Beschwerdegericht, so findet gegen die Ablehnungsentscheidung nicht die sofortige Beschwerde, sondern die Rechtsbeschwerde statt. (Nicht amtlicher Leitsatz)
 

Keine Beschwerde gegen Protokollberichtigung
BGH, Beschl. v. 14. Juli 2004 - XII ZB 268/03 (
NJW-RR 2005, 214; MDR 2005, 46-47)

Gegen eine Protokollberichtigung nach § 164 ZPO ist kein Rechtsmittel gegeben.
  

Unanfechtbarkeit der Nichtabtrennung einer Scheidungsfolgensache
BGH, Beschl. vom 20.10.2004 - XII ZB 35/04 (NJW 2005, 143; MDR 2005, 339-340)

Die Ablehnung, eine Scheidungsfolgesache abzutrennen, ist nicht mit Beschwerde anfechtbar. (Nicht amtlicher Leitsatz)
 

Keine Beschwerde gegen Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs gegen Richter des Berufungsgerichts
BGH, Beschl.v. 8.11.2004
- II ZB 24/03 (NJW-RR 2005, 294-295)

Gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts über die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs (§ 46 Abs. 2 ZPO) ist die Rechtsbeschwerde nur im Fall ihrer Zulassung (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO), ansonsten kein Rechtsmittel statthaft.
 

Zu § 568 ZPO Unterlassene Übertragung auf Kollegium und Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung
BGH, Beschl. v. 13.3.2003 - IX ZB 134/02 (NJW 2003, 1254; NZI 2003, 398)
Ebenso: BGH, Beschl. v. 28.8.2003 - VII ZB 4/03 (
BeckRS 2003 08947)

Entscheidet der Einzelrichter in einer Sache, der er rechtsgrundsätzliche Bedeutung beimisst, über die Beschwerde und lässt die Rechtsbeschwerde zu, so ist die Zulassung wirksam, die Entscheidung unterliegt jedoch auf Rechtsbeschwerde wegen fehlerhafter Besetzung des Beschwerdegerichts der Aufhebung von Amts wegen.
  

Unterlassene Übertragung auf Kollegium...
BGH, Beschl. vom 10.4.2003 - VII ZB 17/02 (NJW-RR 2003, 936)

Lässt der Einzelrichter in einer Sache, der er rechtsgrundsätzliche Bedeutung beimisst, die Rechtsbeschwerde zu, so führt die auf die Rechtsbeschwerde von Amts wegen gebotene Aufhebung der Entscheidung zur Zurückverweisung der Sache an den Einzelrichter (im Anschluss an BGH, Beschl. vom 13. 3.2003 - IX ZB 134/02, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
 

Rechtsbeschwerde bei unterlassener Übertragung auf das Kollegium
BGH, Beschl. v. 29.4.2003 - VI ZB 42/02 (BeckRS 2003 04661)

Unterlässt der Einzelrichter die Übertragung der Sache auf das Kollegium, weil er ihre grundsätzliche Bedeutung verkennt, kann hierauf keine Rechtsbeschwerde gestützt werden. Bejaht er jedoch die grundsätzliche Bedeutung, insbesondere durch Zulassung der Rechtsbeschwerde, liegt im Unterlassen der Übertragung ein objektiv willkürlicher Verstoß gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters, der mit der Rechtsbeschwerde gerügt werden kann. (Nicht amtlicher Leitsatz)
  

Proberichter als originärer Einzelrichter
BGH, Beschl. v. 11.2.2003 - VIII ZB 56/02 (NJW 2003, 1875)

Im Beschwerdeverfahren (§ 568 ZPO) findet die Vorschrift des § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO, die den Einsatz des Richters auf Probe als sogenannter originärer Einzelrichter beschränkt, keine entsprechende Anwendung.
  

Originärer Einzelrichter auch bei Nichtabhilfeentscheidung durch Kammer
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 25.9.2002 – 24 W 29, 33, 34/02 (MDR 2003, 230; OLGR 2003, 187 f.)

Über die sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss des Einzelrichters entscheidet das Beschwerdegericht auch dann durch den Einzelrichter, wenn über die Nichtabhilfe durch Beschluss der Kammer entschieden wurde. (Nicht amtlicher Leitsatz)
  

Keine Entscheidungskompetenz des Einzelrichters im AVAG-Verfahren
OLG Stuttgart, Beschl. v. 6.9.2002 – 5 W 25/02 (OLGReport 2003, 102)

Über Beschwerden gem. § 11 AVAG entscheidet der Senat. Der in erster Instanz entscheidende Vorsitzende der Zivilkammer ist nicht Einzelrichter im Sinne des § 568 ZPO. (Nicht amtlicher Leitsatz)
  

Zuständigkeit für PKH-Beschwerden
OLG Köln, Beschl. v. 14.3.2002 – 14 WF 20/02 (NJW 2002, 1436)
OLG Celle, Beschl. v. 12.6.2002 – 2 W 53/02 (NJW 2002, 2329)

Dem Beschluss des OLG Köln zufolge müssen Beschwerden gegen Prozesskostenhilfe-Entscheidungen eines Einzelrichters von dem nach § 568 Satz 1 ZPO originär zuständigen Einzelrichter des Beschwerdegerichts dem Kollegium übertragen werden, sofern nicht die Erfolgsaussicht eindeutig zu verneinen ist. Dies wird mit einem aus verfassungsrechtlichen Gründen gebotenen Gleichlauf zwischen der PKH-Entscheidung und der Entscheidung über eine etwaige spätere Berufung begründet.

Das OLG Celle lehnt diese Rechtsansicht ab. Der Umstand, dass die Entscheidung über die Beschwerde einen Einfluss auf die Hauptsache haben kann, reiche nicht aus, die Zuständigkeit des originären Einzelrichters in dieser Weise zu beschneiden.
  

Beschwerde gegen allein entscheidenden Vorsitzenden der KfH
OLG Karlsruhe, Beschl. v. 23.4.2002 - 3A W 50/02 (NJW 2002, 1962)
ebenso:
OLG Zweibrücken, Beschl. v. 18.6.2002 - 3 W 119/02 (NJW 2002, 2722)
OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 24.5.2002 - 5 W 4/02 (OLGReport 2002, 250)
a. A.:
KG, Beschl. v. 13.9.2002 - 14 W 150/02 (KGReport 2003, 54)
OLG Dresden, Beschl. v. 21.11.2002 - 7 W 1160/02 (OLGReport 2003, 452)

Nach Ansicht des OLG ist der nach § 349 II oder III ZPO entscheidende Vorsitzende der Kammer für Handelssachen nicht „Einzelrichter" i.S.v. § 568 S. 1 ZPO. Über die Beschwerde gegen einen von ihm erlassenen Beschluss hat daher nicht der originäre Einzelrichter, sondern der komplette Senat zu entscheiden.

Zur Begründung wird auf die Terminologie der ZPO verwiesen, die zwischen dem Vorsitzenden und dem Einzelrichter unterscheidet (s. z. B. § 350 ZPO). Sieht man den Sinn des § 568 S. 1 ZPO aber darin, dass nicht ein einzelner Beschwerderichter über Entscheidungen eines Kollegiums befinden soll, lässt sich mit teleologischer Auslegung auch das gegenteilige Ergebnis begründen. Dieses entspricht auch der h.M. im Schrifttum (Zöller/Gummer, ZPO, 24. Aufl., § 568 Rn 2; Thomas/Putzo, ZPO, 25. Aufl., § 568 Rn 2).
 

Unterlassene Übertragung auf Kollegium und Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen Divergenz oder Rechtsfortbildung
BGH, Beschl. v. 11.9.2003 - XII ZB 188/02 (
NJW 2003, 3712)

1. Die grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 348 III ZPO ist im weitesten Sinne zu verstehen, so dass nicht der Einzelrichter, sondern das Kollegium entscheiden muss, wenn zur Fortbildung des Rechts oder zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsmittelgerichts geboten ist. (Nicht amtlicher Leitsatz)

2. Entscheidet der originäre Einzelrichter und lässt er die Rechtsbeschwerde gegen seine Beschwerdeentscheidung zu, so führt dies auch dann zur Aufhebung seiner Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache von Amts wegen, wenn er die Zulassung nicht mit grundsätzlicher Bedeutung, sondern allein mit Divergenz oder Rechtsfortbildung begründet hat (im Anschluss an BGH Beschl. vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02).
 

Unterlassene Übertragung nach Anfrage beim Kollegium und Zulassung der Rechtsbeschwerde
BGH, Beschl. v. 18.9.2003 - V ZB 53/02 (NJW 2004, 223)

Der Anspruch der Parteien auf den gesetzlichen Richter ist auch dann verletzt, wenn der Einzelrichter in einer Sache mit Grundsatzbedeutung der Rechtsprechung des voll besetzten Spruchkörpers folgt, nachdem er bei diesem angefragt hat, ob er an seiner Rechtsprechung festhält (im Anschluß an Beschl. v. 13. März 2003, IX ZB 134/02, WM 2003, 701).
 

Unterlassene Übertragung auf Kollegium und Zulassung der Rechtsbeschwerde
BGH, Beschl. vom 10.11.2003 - II ZB 14/02 (NJW 2004, 448-449)

In Fällen von grundsätzlicher Bedeutung hat der Einzelrichter, der über eine Entscheidung des Einzelrichters (hier: des Amtsrichters) zu befinden hat, ohne Übertragungsermessen das Verfahren an das Beschwerdegericht in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung zu übertragen (§ 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO), weil allein dieser Spruchkörper nach dem Gesetz befugt ist darüber zu befinden, ob eine Sache grundsätzliche Bedeutung hat und deswegen die Rechtsbeschwerde - auch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung - zuzulassen ist.
 

Kompetenzkonflikt zwischen Senat und Einzelrichter
BGH, Beschl. v. 16.9.2003 - X ARZ 175/03 (NJW 2003, 3636-3637)

Besteht innerhalb eines Senats eines Oberlandesgerichts keine Einigkeit darüber, ob bei Beschwerden, die sich gegen Entscheidungen des Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen richten, der Einzelrichter oder der Senat zuständig ist, so handelt es sich nicht um einen Kompetenzkonflikt im Sinne des § 36 Abs. 1 ZPO.

Der Kompetenzkonflikt zwischen dem Senat eines Oberlandesgerichts und einem Einzelrichter ist in diesen Fällen in entsprechender Anwendung des § 348 Abs. 2 ZPO n.F. durch unanfechtbaren Beschluß des Senats auszuräumen.
 

Keine originäre Einzelrichterzuständigkeit bei Vorentscheidung durch Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen
BGH, Beschl. vom 20.10.2003 - II ZB 27/02 (NJW 2004, 856-858)

Der nach § 349 Abs. 2, 3 ZPO an Stelle der Kammer entscheidende Vorsitzende der Kammer für Handelssachen ist nicht Einzelrichter i.S. von § 568 Satz 1 ZPO. Über eine sofortige Beschwerde gegen dessen Entscheidung hat das Beschwerdegericht nicht durch eines seiner Mitglieder als (originärer) Einzelrichter (§ 568 Satz 1 ZPO), sondern in der gemäß § 122 GVG vorgeschriebenen Besetzung als Senatskollegium zu entscheiden.
 

Zu § 569 II ZPO

Auslegung eines Schreibens als sofortige Beschwerde
BGH, Beschl. v. 23.10.2003 - IX ZB 369/02 (NJW 2004, 1112-1113)

a) Das Rechtsbeschwerdegericht prüft von Amts wegen, ob die sofortige Beschwerde zulässig war.

b) Die Beschwerdeschrift muss bei großzügiger Auslegung den Beschwerdeführer, die angefochtene Entscheidung und das Anliegen der Überprüfung derselben durch die höhere Instanz erkennen lassen. Eine zur Vorbereitung einer Entscheidung eingereichte Stellungnahme kann nicht in eine sofortige Beschwerde gegen diese Entscheidung umgedeutet werden.
 

Zu § 570 I ZPO Keine aufschiebende Wirkung im Zwangsvollstreckungsverfahren
OLG Köln, Beschl. v. 7.1.2003 – 25 WF 209/02 (NJW-RR 2003, 716)

Die sofortige Beschwerde gegen Ordnungsmittelbeschlüsse nach §§ 888, 890 ZPO hat keine aufschiebende Wirkung. (Nicht amtlicher Leitsatz)
 

Zu § 572 ZPO Nichtabhilfeentscheidung durch Beschluss
OLG Stuttgart, Beschl. v. 27.8.2002 – 14 W 3/02 (MDR 2003, 110)

Die Entscheidung, dass der sofortigen Beschwerde gegen einen Beschluss der Kammer nicht abgeholfen wird, ist durch Kammerbeschluss zu treffen; eine Vorlageverfügung des Vorsitzenden reicht nicht. (Nicht amtlicher Leitsatz)
 

Mangelhafter Nichtabhilfebeschluss
OLG Frankfurt, Beschl. v. 16.1.2003 – 3 WF 8/03 (OLGReport 2003, 306)
ebenso OLG Karlsruhe, Beschl. v. 30.3.2003 - 16 WF 40/03 (OLGReport 2004, 313)

Wird eine sofortige Beschwerde vorgelegt, ohne dass sich das Erstgericht im Nichtabhilfebeschluss mit der Beschwerdebegründung ernsthaft auseinandergesetzt hat, ist der Nichtabhilfebeschluss aufzuheben und die Akte zur Nachholung eines ordnungsgemäßen Abhilfeverfahrens an das Erstgericht zurückzusenden. (Nicht amtlicher Leitsatz)
 

Verbot der reformatio in peius im Beschwerdeverfahren
BGH, Beschl. vom 6.5.2004 - IX ZB 349/02 (
BGHZ 159, 122-135)

Das Verbot der Schlechterstellung (reformatio in peius) gilt im Beschwerde­verfahren, auch nach Aufhebung und Zurückverweisung.
 

Zu § 574 ZPO Das Ende der außerordentlichen Beschwerde
BGH, Beschl. v. 7.3.2002 - IX ZB 11/02 (BGHZ 150, 133)
ebenso für das FGO-Verfahren: BFH, Beschl. v. 5.12.2002 - IV B 190/02 (NJW 2003, 919),
für das FGG-Verfahren: BayObLG, Beschl. v. 4.12.2002 -2 Z BR 120/02 (FGPrax 2003, 25)

Nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozessreformgesetz kann der Bundesgerichtshof gegen Beschlüsse der Beschwerdegerichte ausschließlich in den Fällen des § 574 Abs. 1 ZPO angerufen werden. Ein außerordentliches Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof ist auch dann nicht statthaft, wenn die Entscheidung ein Verfahrensgrundrecht des Beschwerdeführers verletzt oder aus sonstigen Gründen "greifbar gesetzwidrig" ist. In einem solchen Fall ist die angefochtene Entscheidung durch das Gericht, das sie erlassen hat, auf (fristgebundene) Gegenvorstellung zu korrigieren. Wird ein Verfassungsverstoß nicht beseitigt, kommt allein eine Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht in Betracht.
 

Zumutbarkeit der Einlegung der Rechtsbeschwerde vor Verfassungsbeschwerde
BVerfG (1. Kammer des Ersten Senats), Beschl. v. 25.11.2002 – 1 BvR 1681/02 (NJW 2003, 1176)

Die Erschöpfung des Rechtswegs vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde verlangt, dass eine nach § 574 I Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde erfolglos durchgeführt wurde. (Nicht amtlicher Leitsatz)
 

Bindungswirkung unnötiger Revisionszulassung
BGH, Beschl. v. 20.2.2003 - V ZB 59/02 (NJW-RR 2003, 784)

Die Zulassung einer kraft Gesetzes statthaften Rechtsbeschwerde durch das Berufungsgericht bindet das Rechtsbeschwerdegericht nicht.
  

Keine Bindung an Zulassung der Rechtsbeschwerde im Kostenansatzverfahren
BGH, Beschl. v. 1.10.2002 - IX ZB 271/02 (NJW 2003, 70)

Die Rechtsbeschwerde ist im Kostenansatzverfahren auch dann nicht statthaft, wenn das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat.
 

Keine Rechtsbeschwerde gegen unanfechtbare Entscheidung trotz Zulassung
BGH, Beschl. v. 25.3.2002 - VI ZB 71/02 (
BeckRS 2003 04282)

Gegen einen Beschluss, durch den ein Antrag auf Berichtigung eines Urteils zurückgewiesen wird, findet gem. § 319 Abs. 3 Halbs. 1 ZPO kein Rechtsmittel statt. In einem solchen Fall ist eine Rechtsbeschwerde selbst dann nicht statthaft, wenn eine Entscheidung des Beschwerdegerichts ergangen ist und darin die Rechtsbeschwerde zugelassen wurde. (Nicht amtlicher Leitsatz)
  

Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen des LG nach § 17a IV 4 GVG
BGH, Beschl. vom 10.7.2003 - III ZB 91/02 (NJW 2003, 2913)

Seit der Neuordnung des Rechtsmittelrechts durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. 7. 2001 (BGBl. I S. 1887) können trotz des unveränderten Wortlauts des § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG auch die Landgerichte als Beschwerdegerichte im zivilprozessualen Verfahren die (Rechts-)Beschwerde an den Bundesgerichtshof aus den Gründen des § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG zulassen.
 

Anwendbarkeit der §§ 574 ff ZPO auf Beschwerde nach § 17a IV 4 GVG
BAG, Beschl. v. 26.9.2002 - 5 AZB 15/02 (NJW 2002, 3725; NZA 2002, 1302)

Die Beschwerde nach § 17a Abs 4 Satz 4 GVG an den obersten Gerichtshof des Bundes ist seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. 7. 2001 (BGBl I S 1887) am 1. 1.2002 eine Rechtsbeschwerde iSv §§ 574 ff ZPO nF.
  

Einordnung der Beschwerde nach § 17a IV 4 GVG als Rechtsbeschwerde
BGH, Beschl. v. 16.10.2002 - VIII ZB 27/02 (NJW-RR 2003, 277)

a) Die nach § 17 a Abs. 4 Satz 4 GVG zum Bundesgerichtshof führende Beschwerde ist als Rechtsbeschwerde im Sinne der §§ 575 ff. ZPO zu behandeln.

b) Das Meistbegünstigungsprinzip kommt immer dann zur Anwendung, wenn für den Rechtsmittelführer eine Unsicherheit, das einzulegende Rechtsmittel betreffend, besteht, sofern diese auf einem Fehler oder einer Unklarheit der anzufechtenden Entscheidung beruht.
  

Rechtsbehelf gegen Beschwerdeentscheidung des LG
OLG Hamm, Beschl. v. 24.4.2002 – 15 W 134/02 (NJW-RR 2002, 1224)

Ein LG hatte – sei es aus alter Gewohnheit oder aus Unsicherheit über die Handhabung des neuen Beschwerderechts – den Rechtsbehelf gegen eine von ihm getroffene Beschwerdeentscheidung dem OLG vorgelegt. Dieses wies darauf hin, dass nach Abschaffung der weiteren Beschwerde für eine Vorlage an das OLG keine Grundlage mehr besteht. Auch eine Vorlage als Rechtsbeschwerde an den BGH erübrigt sich, da die Rechtsbeschwerde schon mangels Einlegung durch einen beim BGH zugelassenen Anwalt unzulässig wäre (vgl. BGH, MDR 2002, 962). Eine „außerordentliche Beschwerde" gibt es nicht mehr (BGH, NJW 2002, 1577). Es bleibt nur die Behandlung als Gegenvorstellung.
  

Rechtsbeschwerde gegen Berufungsverwerfung bei fehlerhafter Versagung von Wiedereinsetzung
BGH, Beschl. v. 4.9.2002 – VIII ZB 49/02 (NJW-RR 2003, 277)

Verwirft das Berufungsgericht eine Berufung unter gleichzeitiger Ablehnung eines Antrags auf Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Berufungsfrist und weicht es hierbei von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung ab, ist gegen diese Entscheidung die Rechtsbeschwerde zulässig. Dies gilt auch dann, wenn das Berufungsgericht sie ausdrücklich nicht zugelassen hat. (Nicht amtlicher Leitsatz)
  

Prozesskostenhilfe für Rechtsbeschwerde im Prozesskostenhilfeverfahren
BGH, Beschl. v. 19.12.2002 - III ZB 33/02 (NJW 2003, 1192)
ebenso BGH, Beschl. v. 27.2.2003 - III ZB 29/02 (
AGS 2003, 213)

Im Verfahren der Prozesskostenhilfe kann dem Antragsteller Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung des Gerichts der sofortigen Beschwerde bewilligt werden.
  

Keine außerordentliche Beschwerde im Prozesskostenhilfeverfahren
BGH, Urteil vom 23.7.2003 - XII ZB 91/03 (
NJW 2003, 3137-3138)

Ein außerordentliches Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof ist nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozeßreformgesetz auch dann nicht statthaft, wenn es sich gegen eine greifbar gesetzeswidrige Entscheidung im Prozeßkostenhilfeverfahren richtet, gegen die die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen ist (Ergänzung zu BGHZ 150, 133).
 

PKH für Rechtsbeschwerde: Beurteilung der Erfolgsaussicht
BGH, Beschl. v. 27.6.2003 - IXa ZB 21/03 (
MDR 2003, 1245-1246, WM 2003, 1879)

Bei der Prüfung der Erfolgsaussicht der Rechtsbeschwerde ist - ebenso wie in der Revisionsinstanz - entscheidend auf den voraussichtlichen Erfolg in der Sache selbst und nicht auf einen davon losgelösten Erfolg des Rechtsmittels wegen eines Verfahrensfehlers abzustellen (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 14. 12. 1993 - VI ZR 235/92, NJW 1994, 160).

In der Sache selbst hat die Rechtsbeschwerde eine hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn nach Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht eine materielle Änderung des Ergebnisses wahrscheinlich oder die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht gemäß § 574 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 ZPO geboten ist.
  

Meistbegünstigungsgrundsatz bei Anhörungsrüge statt Rechtsbeschwerde
BGH, Urteil vom 5.11.2003 - VIII ZR 10/03 (MDR 2004, 527-529, NJW 2004, 1598-1600)

Hat eine Partei aufgrund eines ausdrücklichen Hinweises des Gerichts gegen einen Beschluss, mit dem ihre Berufung unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör als unzulässig verworfen worden ist, verfahrensfehlerhaft die Abhilfe analog § 321 a ZPO beantragt, anstatt das an sich statthafte Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 3 ZPO) einzulegen, so darf ihr nach dem Meistbegünstigungsprinzip die Wahl des falschen Rechtsbehelfs nicht zum Nachteil gereichen.
 

Nur Gegenvorstellung bei behaupteter Verletzung des rechtlichen Gehörs
BGH, Beschluss v. 15.12.2003 - II ZB 32/03 (AGS 2004, 159-160)

Ist die Rechtsbeschwerde weder gesetzlich vorgesehen noch vom Beschwerdegericht zugelassen, kann die Verletzung des rechtlichen Gehörs im Beschwerdeverfahren nur durch Gegenvorstellung gerügt werden. (Nicht amtlicher Leitsatz)
 

Keine Nachholung unterbliebener Zulassung der Rechtsbeschwerde I
BGH, Beschl. v. 17.12.2003 – II ZB 34/03 (BeckRS 2004 00887)
ebenso II ZB 35/03 (
FamRZ 2004, 530)

Eine nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde auf Gegenvorstellung der beschwerten Partei ist unzulässig. (Nicht amtlicher Leitsatz)

Keine Nachholung unterbliebener Zulassung der Rechtsbeschwerde II
BGH, Beschl. vom 24.11.2003 - II ZB 37/02 (MDR 2004, 465-466, NJW 2004, 779)

Ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Beschwerdegerichts, des Berufungsgerichts oder des Oberlandesgerichts nicht ausgesprochen worden, kann sie durch Ergänzungsentscheidung entsprechend § 321 ZPO nicht nachgeholt werden. Die Grundsätze, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Unzulässigkeit einer Ergänzungsentscheidung führen, wenn die Zulassung der Revision im Berufungsurteil unterblieben ist (vgl. BGHZ 44, 395 zu § 546 ZPO a.F.), gelten hier entsprechend.
 

Einlegung der Rechtsbeschwerde zur Rechtswegerschöpfung
BVerfG (1. Kammer des 1. Senats), Beschl. v. 19.7.2004 - 1 BvR 912/03 (abgedr. in NJW 2004, 3696)

Die Rechtsbeschwerde muss zur Rechtswegerschöpfung auch dann eingelegt werden, wenn es ihrer Zulassung durch das Rechtsbeschwerdegericht bedarf. (Nicht amtlicher Leitsatz)
 

Keine Rechtsbeschwerde gegen Beschluss nach § 769 ZPO
BGH, Beschl. v. 21.4.2004 – XII ZB 279/03 (abgedr. in NJW 2004, 2224)

Gegen eine einstweilige Anordnung nach § 769 Abs. 1 ZPO ist weder die sofortige Beschwerde noch eine außerordentliche Beschwerde statthaft.
  

Keine Rechtsbeschwerde gegen Verwerfung einer Gehörsrüge
BGH, Beschl. v. 6.10.2004 - XII ZB 137/03 (NJW 2005, 73-74)

Gegen eine Entscheidung über eine Rüge nach § 321 a ZPO findet ein Rechtsmit­tel auch dann nicht statt, wenn ein Berufungsgericht sie als unzulässig verwirft, weil es diese Vorschrift im Berufungsrechtszug (hier: gegen einen Zurückweisungsbeschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO) für nicht entsprechend anwendbar hält. Lässt das Berufungsgericht wegen dieser Frage die Rechtsbeschwerde zu, ist das Rechtsbeschwerdegericht daran nicht gebunden. Die Rechtsbeschwerde bleibt unstatthaft (Fortführung von BGH, Beschl. v. 10.12.2003 - IV ZB 35/04 - FamRZ 2004, 437 f.).
 

Nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde durch Beschwerdegericht
BGH, Beschl. v. 14.9.2004 - VI ZB 61/03 (NJW 2005, 156-157)

Ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Beschwerdegerichts, des Berufungsgerichts oder des Oberlandesgerichts nicht ausgesprochen worden, kann der Ausspruch im Wege eines Berichtigungsbeschlusses nachgeholt werden, wenn das Gericht die Rechtsbeschwerde in dem Beschluss zulassen wollte und dies nur versehentlich unterblieben ist. Dieses Versehen muss sich aus dem Zusammenhang der Entscheidung selbst oder mindestens aus den Vorgängen bei der Beschlussfassung ergeben und auch für Dritte ohne weiteres deutlich sein.
 

>> bestimmte Verfahren  

Zur Anwendbarkeit der §§ 567 ff ZPO im Verfahren der freiwillige Gerichtsbarkeit siehe Nachweise bei § 567 ZPO.
 

Sofortige weitere Beschwerde im PKH-Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit
BGH, Beschl. v. 11.3.2004 - V ZB 63/03 (NJW-RR 2004, 1077-1078,  VersR 2004, 1436-1437)

a) In Prozeßkostenhilfeverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit kann eine Beschwerdeentscheidung nur nach einer Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde durch das Landgericht entsprechend § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO angefochten werden.

b) Zuständig für die Entscheidung über eine solche sofortige weitere Beschwerde ist grundstzlich das Oberlandesgericht bzw. das Bayerische Oberste Landesgericht. Die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofes kann nur im Fall einer Vorlage nach § 28 Abs. 2 FGG gegeben sein.
 

Zuständigkeit für sofortige weitere Beschwerde im FGG-Verfahren
BGH, Beschl. vom 10.12.2003 - XII ZB 251/03 (MDR 2004, 645-646)

a) Zur Zulässigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde in Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (hier: Betreuungsverfahren), wenn das Landgericht die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts, der ein Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt, zurückweist.

b) Zur Zuständigkeit der Oberlandesgerichte, in solchen Fällen über die Zulässigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde oder über die Unzulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde zu entscheiden.
 

Keine Rechtsbeschwerde im Zuständigkeitsbestimmungsverfahren
BayObLG, Beschl. v. 10.6.2002 - 1 Z AR 50/02 (NJW 2002, 2888)

Die Entscheidung des OLG oder BayObLG, mit der ein Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 ZPO zurückgewiesen wird, ist nach Ansicht des BayObLG keine Entscheidung „im ersten Rechtszug". Eine Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist daher nicht veranlasst (a. A. Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 37 Rn. 4).

Rechtsbeschwerde in Verfahren nach der Konkursordnung
BGH, Beschl. v. 11.7.2002 - IX ZB 80/02 (NJW-RR 2002, 1621; ZIP 2002, 1589)

Aufgrund des Zivilprozessreformgesetzes ist auch in Verfahren nach der Konkursordnung gegen Beschwerdeentscheidungen des Landgerichts nur noch die Rechtsbeschwerde möglich. Diese Rechtsbeschwerde richtet sich nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO n.F., nicht nach § 7 InsO.
 

Rechtsbeschwerde im Gesamtvollstreckungsverfahren
BGH, Beschl. v. 15.1.2004 - IX ZB 62/03 (BGHReport 2004, 547)

In Gesamtvollstreckungsverfahren ist die Rechtsbeschwerde statthaft; sie richtet sich nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO.
 

Rechtsbeschwerde statt weiterer Beschwerde im Zwangsvollstreckungsverfahren aus WEG-Titel
OLG Köln, Beschl. v. 29.5.2002 - 16 Wx 87/02 (NJW-RR 2002, 1384)

Im Zwangsvollstreckungsverfahren aus einer Entscheidung im Verfahren nach §§ 43 ff. WEG sind die Rechtsmittel der ZPO und nicht des FGG gegeben. Deshalb kommt hier die weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht nach § 45 I WEG nicht zum Zuge, sondern nur, falls das Landgericht diese zugelassen haben sollte, die Rechtsbeschwerde zum BGH nach §§ 574 ff. ZPO.
 

Keine Rechtsbeschwerde im Verfahren auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage
BAG, Beschl. v. 20.8.2002 - 2 AZB 16/02 (NJW 2002, 3650; NZA 2002, 1228)
hierzu krit. Schwab NZA 2003, 1378 ff.

Im Verfahren der nachträglichen Zulassung einer Kündigungsschutzklage nach § 5 KSchG ist eine Rechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts nicht statthaft. (Nicht amtlicher Leitsatz)
 

Keine Rechtsbeschwerde im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes
BGH, Beschl. v. 27.2.2003 - I ZB 22/02 (NJW 2003, 1531)

Im Verfahren auf Erlass eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung ist wegen des durch § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO begrenzten Instanzenzuges die Rechtsbeschwerde nicht statthaft.
 

Keine Rechtsbeschwerde im einstweiligen Verfügungsverfahren
BAG, Beschl. v. 22.1.2003 - 9 AZB 7/03 (NJW 2003, 1621; NZA 2003, 399)

In Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes ist eine Rechtsbeschwerde auch dann nicht zulässig, wenn das LAG durch Beschluss entschieden und darin die Rechtsbeschwerde zugelassen hat.
 

Keine Rechtsbeschwerde im Arrestverfahren
BGH, Beschl. v. 10.10.2002 - VII ZB 11/02 (BGHZ 152, 195; NJW 2003, 69)

Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss, mit dem die Berufung als unzulässig verworfen und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist versagt wird, ist im Arrestverfahren und Verfahren der einstweiligen Verfügung nicht statthaft.
 

Keine Rechtsbeschwerde gegen Kostenentscheidung im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz
BGH, Beschl. v. 16.9.2003 - VIII ZB 40/03 (MDR 2004, 108)

Gegen eine nach Rücknahme des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung im Beschwerdeverfahren ergangene Entscheidung über die Kosten ist die Rechtsbeschwerde nicht statthaft.
 

Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gegen Kostenentscheidung nach Anerkenntnis
BGH, Beschl. vom 3.3.2004 - IV ZB 21/03 (
NJW-RR 2004, 999-1000, MDR 2004, 896-897)

Bei Anfechtungen von Kostenentscheidungen nach §§ 93, 99 Abs. 2 ZPO ist die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft.
 

Vergütung des Rechtsanwalts im Rechtsbeschwerdeverfahren
BGH, Beschl. vom 27.4.2004 - VIII ZB 103/02 (MDR 2004, 1024-1024, NJW-RR 2004, 1293-1294)

Die Vergütung des Rechtsanwalts für seine Tätigkeit im Verfahren über eine vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde bestimmt sich außer in Zwangsvollstreckungsverfahren auch in anderen Nebenverfahren nach der sinngemäß anwendbaren Bestimmung des § 11 Abs. 1 Satz 4 BRAGO (im Anschluss an BGH, Beschl. vom 30. Januar 2004 - IXa ZB 153/03).
 

Zuständigkeit für weitere Beschwerde im Kostenfestsetzungsverfahren nach FGG
BGH, Beschl. v. 30.9.2004 – V ZB 16/04 (MDR 2005, 56-57)

Für die Entscheidung über eine im Kostenfestsetzungsverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zugelassene sofortige weitere Beschwerde ist der Bundesgerichtshof nur im Fall einer Vorlage durch das Oberlandesgericht bzw. das Bayerische Oberste Landesgericht zuständig (teilweise Aufgabe von Senat, Beschl. v. 24. Juli 2003, V ZB 12/03, NJW 2003, 3133).
  

Kein Mindestbeschwerdewert bei Kosten-Rechtsbeschwerde
BGH, Beschl. v. 28.10.2004 - III ZB 41/04 (
MDR 2005, 237-238, NJW-RR 2005, 939)

Bei einer Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen über Kosten ist ein Mindestbeschwerdewert wie für die sofortige Beschwerde in § 567 Abs. 2 ZPO nicht erforderlich.
 

>> unstatthafte Rechtsbeschwerden  

Keine Umdeutung unstatthafter Beschwerde in unzulässige Rechtsbeschwerde
BGH, Beschl. v. 20.3.2002 - XII ZB 27/02 (NJW 2002, 1958)

Zu den Voraussetzungen der Umdeutung einer unstatthaften Beschwerde gegen eine nach dem 1. 1.2002 ergangene Beschwerdeentscheidung des Landgerichts in eine dem Bundesgerichtshof vorzulegende Rechtsbeschwerde.
 

Zulassung unstatthafter Rechtsbeschwerde
BGH, Beschl. v. 12.9.2002 - III ZB 43/02 (NJW 2002, 3554)

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann vom Gegner nicht mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden. Das gilt auch dann, wenn das Ausgangsgericht irrig die Rechtsbeschwerde zugelassen hat.
  

Zulassung unstatthafter Rechtsbeschwerde
BGH, Beschl. v. 8.10.2002 – VI ZB 27/02 (NJW 2003, 211)

Die Wiedereinsetzung bleibt trotz Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Ausgangsgericht unanfechtbar. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft.
 

Irrtümliche Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde
BGH, Beschl. v. 24.7.2003 - IX ZB 539/02 (NJW 2003, 2910; NZI 2003, 556)

Hat das Beschwerdegericht aufgrund eines Rechtsirrtums die Prüfung der Frage versäumt, ob es ein Rechtsmittel gegen seine Entscheidung zuzulassen hat, ist es dem Rechtsbeschwerdegericht gleichwohl verwehrt, diese Prüfung nachzuholen; es bleibt vielmehr an die Nichtzulassung gebunden. (Nicht amtlicher Leitsatz)
 

Zu § 574 II ZPO >> Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung   

Begriff der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
BGH, Beschl. v. 29.5.2002 - V ZB 11/02 (BGHZ 151, 42)

Begriffe der grundsätzlichen Bedeutung, der Fortbildung des Rechts und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
BGH, Beschl. v. 4.7.2002 - V ZB 16/02 (NJW 2002, 3029)
Abweichend: BGH v. 1.10.2002 - XI ZR 71/02 (NJW 2003, 65)

a) Eine Sache, die eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, welche sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann, hat grundsätzliche Bedeutung.

b) Die Beurteilung der Frage, ob ein Rechtsanwalt seine Sorgfaltspflicht verletzt, wenn er einer zuverlässigen Angestellten auch an den Tagen, an denen sie als einzige von insgesamt drei Vollzeit- bzw. Teilzeitkräften im Büro anwesend ist, die Fristenkontrolle ohne zusätzliche eigene Nachprüfung überlässt, ist eine Frage des Einzelfalls und als solche einer Verallgemeinerung nicht zugänglich.

c) Die Fortbildung des Rechts erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nur dann, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen. Hierzu besteht nur dann Anlaß, wenn es für die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger Lebenssachverhalte an einer richtungweisenden Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt.

d) Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nur dann, wenn bei der Auslegung oder Anwendung revisiblen Rechts Fehler über die Einzelfallentscheidung hinaus die Interessen der Allgemeinheit nachhaltig berühren. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn nach den Darlegungen des Beschwerdeführers ein Verstoß gegen Verfahrensgrundrechte im Einzelfall klar zutage tritt, also offenkundig ist und die angefochtene Entscheidung hierauf beruht.
 

Zulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung 
BGH, Beschl. v. 4.9.2002 - VIII ZB 23/02 (NJW 2002, 3783)

a) Die Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss ist auch dann zulässig, wenn die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO nicht erreicht ist.

b) Weicht das Beschwerdegericht objektiv von der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ab und besteht die Gefahr einer Wiederholung, ist der Zulassungsgrund "Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung" gegeben.
 

Begriff der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
BGH, Beschl. v. 24.9.2002 – VI ZB 26/02 (DAR 2003, 64; r + s 2003, 86)

Der VI. Zivilsenat schließt sich in dieser Entscheidung der Auslegung des Zulassungsgrundes nach § 574 II Nr. 2 ZPO im Beschluss des V. Zivilsenats v. 29.5.2002 an.
 

Begriff der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
BGH, Beschl. v. 23.9.2003 – VI ZB 32/03
(BGHReport 2004, 125-126)

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, wenn lediglich ein Fehler im Einzelfall vorliegt, der wegen außergewöhnlicher Umstände weder symptomatische Bedeutung hat noch einen Nachahmungseffekt oder eine Wiederholung für andere Fälle befürchten läßt. (Nicht amtlicher Leitsatz)
 

Begriff der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
BGH, Beschl. v. 30. 9.2003 – X ZB 48/02 (BGHReport 2003, 1431, FamRZ 2004, 22)

Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts, wenn das Berufungsgericht seiner Entscheidung einen zu strengen Sorgfaltsmaßstab zugrunde gelegt und die besonderen Umstände des Falles nicht hinreichend berücksichtigt hat. (Nicht amtlicher Leitsatz)
 

Sicherung einheitlicher Rechtsprechung bei auslaufendem Recht
BGH, Beschl. v. 25.9.2003 - III ZB 84/02 (MDR 2004, 106)

Die Erforderlichkeit der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist auch bei der Verletzung auslaufenden Rechts zu bejahen, wenn die angefochtene Entscheidung das Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör tangiert. Die Obliegenheit der unteren Instanzen, die höchstrichterliche Rechtsprechung zu beachten und sich mit ihr auseinanderzusetzen, ist ein Gesichtspunkt, der im Rahmen der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung auch dann Bedeutung behält, wenn das anzuwendende Recht selbst überholt ist. (Nicht amtlicher Leitsatz)
 

Unzulässige Rechtsbeschwerde trotz offensichtlich fehlerhafter Entscheidung
BGH, Beschl. v. 23.9.2003 - VI ZA 16/03 (NJW 2004, 107)

Ob die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO für die Rechtsbeschwerde gegeben sind, beurteilt sich nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Rechtsbeschwerde.
 

Zulassung der Rechtsbeschwerde auch bei nicht entscheidungskausalem Rechtsfehler
BGH, Beschl. v. 23.10.2003 - V ZB 28/03 (NJW 2004, 367)

Verletzt die Entscheidung des Berufungsgerichts den Anspruch der beschwerten Partei auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes, so ist die nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) unabhängig davon zulässig, ob sich der Rechtsverstoß auf das Endergebnis auswirkt.

Insoweit besteht ein Unterschied zum Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 ZPO), in dem eine nicht entscheidungserhebliche Frage auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Zulassung der Revision gebietet. (Zweiter Leitsatz nicht amtlich).
 

Darlegung der symptomatischen Bedeutung
BGH, Beschl. v. 18.11.2003 - XI ZB 18/03 (NJOZ 2004, 290)

Um die Voraussetzungen einer Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung darzutun, muss der Beschwerdeführer nicht nur einen nach seiner Auffassung vorhandenen Rechtsfehler des Berufungsgerichts benennen, sondern darüber hinaus auch konkrete Angaben zur symptomatischen Bedeutung des Fehlers machen. Dabei ist darzulegen und zu belegen, daß es sich bereits um eine ständige Praxis des Berufungsgerichts handelt, oder darzulegen, daß und warum eine Wiederholung oder Nachahmung konkret zu besorgen ist. (Nicht amtlicher Leitsatz)
 

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung bei Verletzung rechtlichen Gehörs
Beschl. v. 25.11.2003 - VIII ZB 87/03 (
BeckRS 2004 01152)

Die Rechtsbeschwerde nach §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zulässig, wenn das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verwirft, ohne dem Beklagten zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben zu haben, und infolgedessen unbeachtet bleibt, dass die Berufungsbegründungsschrift fristgerecht eingereicht worden, aber aus ungeklärten Gründen nicht zu den Akten gelangt war. (Nicht amtlicher Leitsatz)
 

Ungerechtfertigte Verwerfung der Berufung
BGH, Beschl. v. 20.1.2004 - VI ZB 68/03 (MDR 2004, 643-644, NJW-RR 2004, 862-863 )

Wird die Berufung wegen übersteigerter Anforderungen an die Richtigkeit der Parteibezeichnung als unzulässig verworfen, ist die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. (Nicht amtlicher Leitsatz)
 

Begriff der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
BGH, Beschl. v. 11.2.2004 – XII ZB 263/03 (FamRZ 2004, 696 )

Eine auf § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO gestützte Rechtsbeschwerde ist in der Regel nur dann zulässig, wenn dargelegt ist, dass ein Verstoß gegen Verfahrensgrundrechte im Einzelfall klar zu Tage tritt, also offenkundig ist, und die angefochtene Entscheidung hierauf beruht (Nicht amtlicher Leitsatz).
 

>> Fortbildung des Rechts   

Begriff der Fortbildung des Rechts
BGH, Beschl. v. 19.9.2002 - V ZB 31/02 (NJW-RR 2003, 132)

Die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO gilt nicht für die Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss.

Die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Berufung unzulässig ist, weil es an einer ordnungsgemäßen Bezeichnung des Berufungsführers in der Berufungsschrift fehlt, ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes geklärt. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist auch nicht im Hinblick auf die durch das Grundgesetz gewährleisteten Verfassungsgarantien zur Fortbildung des Rechts erforderlich.
 

>> grundsätzliche Bedeutung  

Keine grundsätzliche Bedeutung bei übergangsrechtlichem Problem
BGH, Beschl. v. 12.11.2002 – XI ZB 15/02

Eine Rechtsfrage, die Übergangsrecht oder auslaufendes Recht betrifft, hat in aller Regel keine grundsätzliche Bedeutung. (Nicht amtlicher Leitsatz)
 

Begriff der grundsätzlichen Bedeutung
BGH, Beschl. v. 5.12.2002 - V ZB 52/02 (BRAK-Mitt 2003, 61)

Die Frage, ob ein mit der Vertretung des Mandanten in der zweiten Instanz beauftragter Rechtsanwalt seine Sorgfaltspflicht verletzt, wenn er die Fristenüberwachung nicht selbst ausübt, hat keinen grundsätzliche Bedeutung. (Nicht amtlicher Leitsatz)
 

Begriff der grundsätzlichen Bedeutung
BGH, Beschl. v. 18.9.2003 - V ZB 9/03 (NJW 2003, 3765-3766 )

a) Die Grundsatzbedeutung einer Rechtsfrage kann sich, auch wenn sich an ihr kein Streit in Rechtsprechung oder Literatur entzündet hat, aus ihrem Gewicht für die beteiligten Verkehrskreise (hier: Rechtsanwälte und Rechtsbeistände) ergeben.

b) Einer besonderen Darlegung der Klärungsbedürftigkeit, der Klärungsfähigkeit und der über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung der Sache bedarf es nicht, wenn sich dies unmittelbar aus dem Prozessrechtsverhältnis ergibt.
 

Prüfungsumfang des Rechtsbeschwerdegerichts
BGH, Beschl. v. 18.12.2003 - IX ZB 50/03 (NZI 2004, 251-253 NJW-RR 2004, 694-696 MDR 2004, 656-658)

Wird eine Insolvenzrechtsbeschwerde mit einheitlichem Verfahrensgegenstand auf mehrere Gesichtspunkte gestützt, so ist sie, falls auch nur einer der Gesichtspunkte eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung berührt, insgesamt zulässig.
 

Unnötige Zulassung
BGH, Beschl. vom 7.4.2004 - XII ZB 51/02 (
FamRZ 2004, 1023-1024 MDR 2004, 1074-1075)

a)  Zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen einer bereits kraft Gesetzes zulässigen, vom Beschwerdegericht aber irrtümlich unter Darlegung der Rechtsgrundsätzlichkeit zugelassenen Rechtsbeschwerde.
b) Die Frage, ob ein ausländischer Titel für vollstreckbar erklärt werden kann, wenn er nach dem vom Beschwerdegericht festgestellten Recht des Urteilsstaates dort nicht vollstreckbar wäre, hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung.
 

>> Zulassung  

Zulassung der Rechtsbeschwerde im Prozesskostenhilfe-Verfahren
BGH, Beschl. v. 21.11.2002 - V ZB 40/02 (NJW 2003, 1126; JuS 2003, 714)
ebenso BGH, Beschl. v. 27.02.2003 - III ZB 30/02 (NJW-RR 2003, 1001)

a) Die Rechtsbeschwerde kann im Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur wegen solcher Fragen zugelassen werden, die das Verfahren oder die persönlichen Voraussetzungen betreffen.

b) Hat die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung grundsätzliche Bedeutung oder wirft sie Fragen auf, die einer Klärung durch höchstrichterliche Entscheidung bedürfen, so verspricht die Sache Aussicht auf Erfolg und es ist Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
 

Pflicht zur PKH-Bewilligung bei Zulassung der Rechtsbeschwerde
BGH, Beschl. vom 17.3.2004 - XII ZB 192/02 (NJW 2004, 2022)

a) Ist das Beschwerdegericht in einem Prozesskostenhilfeverfahren der Ansicht, daß die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde vorliegen, so muß es bei Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligen.

b) Hat das Beschwerdegericht den Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt und dennoch die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss zugelassen, so ist das Revisionsgericht zwar an die Zulassung gebunden (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO). Der Beschluss ist jedoch aufzuheben, weil er gegen das in Art. 3 Abs. 1 i.V. mit Art. 20 Abs. 3 GG verbürgte Gebot der Rechtsschutzgleichheit verstößt.
 

Keine Zulassung der Rechtsbeschwerde bei einzelfallbezogener Ablehnung der Wiedereinsetzung
BGH, Beschl. v. 13.5.2003 - VI ZB 76/02 (NJW-RR 2003, 1366)

Der Zulassungsgrund des § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO ist nicht gegeben, wenn das Berufungsgericht den Vortrag zur Begründung eines Wiedereinsetzungsantrags für widersprüchlich erachtet und deshalb den Antrag zurückweist.
 

Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde bei mehrfach fehlerhaftem Beschluss
BGH, Beschl. v. 2. Oktober 2003 - V ZB 72/02 (NJW 2004, 72)

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, wenn der angefochtene Beschluss mehrere Rechtsfehler aufweist, ein Zulassungsgrund nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO aber nur hinsichtlich eines nicht entscheidungserheblichen Rechtsfehlers vorliegt. (Nicht amtlicher Leitsatz)
 

Zulassungsgrund auch bei übereinstimmender Erledigungserklärung erforderlich
Beschl. v. 15.1.2004 - IX ZB 188/03 (
ZInsO 2004, 201 ZVI 2004, 557-558)

Fehlt es an der Zulässigkeit der nach dem Gesetz statthaften Rechtsbeschwerde, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert, ist sie auch bei übereinstimmender Erledigungserklärung als unzulässig zu verwerfen. (Nicht amtlicher Leitsatz)
 

Rechtsbeschwerde gegen Berufungsverwerfung bei nicht beschiedenem Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist
Beschl.v. 29.4.2004 - V ZB 33/03 (
FamRZ 2004, 1189)

Wenn die Berufung verworfen wir, bevor der Antrag des Rechtsmittelführers auf Verlängerung der Begründungsfrist abgelehnt worden ist, ist die Rechtsbeschwerde gegen den Verwerfungsbeschluss wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs zulässig. (Nicht amtlicher Leitsatz)
 

Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs
BGH, Beschl.
v. 27.7. 2004 - X ZB 45/03 (NJW-RR2004,1717-1718, MDR 2005, 105-106)

Wenn der Rechtsbeschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung in seinem Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzt worden ist, liegt ein Zulassungsgrund im Sinne des § 574 Abs. 2 ZPO vor.
  

Zulassung der Rechtsbeschwerde im PKH-Verfahren
BGH, Beschl. v. 4.8.2004 - XII ZA 6/04 (NJW-RR 2004, 1662-1663 MDR 2005, 94-95)

Eine zugelassene Rechtsbeschwerde hat in aller Regel dann hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S. von § 114 ZPO, wenn die Entscheidung von der Beantwortung schwieriger Rechtsfragen abhängt.
 

Zulässigkeit nicht zugelassener Rechtsbeschwerde
BGH, Beschl. v. 19.5.2004 – IXa ZB 182/03 (MDR 2004, 1254-1255  JR 2005, 201-202)

Eine ergänzende Zulassung der Rechtsbeschwerde analog § 321a ZPO ist möglich, wenn in der Beschwerdeentscheidung durch willkürliche Nichtzulassung Verfahrensgrundrechte des Beschwerdeführers verletzt worden sind. (Nicht amtlicher Leitsatz)
  

Zulässigkeitsvoraussetzungen für Rechtsbeschwerde gegen Verwerfungsbeschluss
BGH, Beschl. v. 7.5.2003 - XII ZB 191/02 (NJW 2003, 2172)

Auch die Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss ist nur unter den Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO zulässig.

Zu den Voraussetzungen des gewillkürten Klägerwechsels im zweiten Rechtszug.

Zu den Möglichkeiten des Rechtsträgers, ein Urteil anzufechten, das die Klage des vermeintlichen gesetzlichen Prozessstandschafters als unbegründet abgewiesen hat.
 

Zu § 574 III ZPO

Keine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung bei ermessensabhängiger Kostenentscheidung
BGH, Beschl. v. 17.3.2004 - IV ZB 21/02 (BGHRep 2004, 977)

Die Rechtsbeschwerde gegen Kostenentscheidungen des Berufungsgerichts nach § 91a ZPO ist nicht geeignet, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären oder das Recht fortzubilden, soweit es um Fragen des materiellen Rechts geht.
 

Zu § 575 ZPO Rechtsbeschwerde nur durch BGH-Anwalt
BGH, Beschl. v. 21.3.2002 - IX ZB 18/02 (NJW 2002, 2181)

Rechtsbeschwerden können wirksam nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden.

Begründungsfrist bei PKH-Bewilligung
BGH, Beschl. v. 25.9.2003 - III ZB 84/02 (MDR 2004, 106)

1. Wenn eine Partei wegen Mittellosigkeit nicht fristgemäß Rechtsbeschwerde einlegen konnte, ist sie nicht gezwungen, auch die Rechtsbeschwerdebegründung innerhalb der zweiwöchigen Wiedereinsetzungsfrist einzureichen, falls inzwischen auch die Rechtsbeschwerdebegründungsfrist des § 575 Abs. 2 Satz 1 ZPO verstrichen ist.

2. ... (Nicht amtliche Leitsätze)
 

Zu § 576 ZPO

Fehlende Überprüfbarkeit der Anwendung von Landesrecht
BGH, Beschl. vom 12.12.2003 - IXa ZB 193/03 (BGHReport 2004, 555)

Eine erweiternde Auslegung des § 576 Abs. 1 ZPO kommt nicht in Betracht, auch wenn bei der Anwendung von Landesrecht eine Rechtsbeschwerde zum Oberlandesgericht nicht eingelegt werden kann.
 

Zu § 577 II ZPO Neuer Vortrag zur Zulässigkeit der Berufung in der Rechtsbeschwerdeinstanz
BGH, Beschl. v. 18.9.2003 - IX ZB 40/03 (MDR 2004, 107)

Die Rechtsbeschwerde gegen einen Verwerfungsbeschluß des Berufungsgerichts kann grundsätzlich nicht auf Tatsachen gestützt werden, die belegen sollen, daß die Berufungsbegründungsfrist gewahrt war, wenn sie in der Berufungsinstanz nicht vorgetragen worden sind.
 

Zu § 26 Nr. 10 EGZPO   Meistbegünstigungsprinzip im Übergangsrecht
BGH, Beschl. v. 11.4.2002 - IX ZB 101/02 (NJW 2002, 2106)

Kann nicht festgestellt werden, ob eine nicht verkündete Entscheidung des Beschwerdegerichts vor dem 1. 1.2002 der Geschäftsstelle übergeben worden ist, gilt das Meistbegünstigungsprinzip.
 

Rechtsmittel gegen Verwerfungsbeschluss bei nach altem Recht eingelegter Berufung
BGH, Beschl. v. 23.7.2002 - VI ZB 37/02 (NJW 2002, 3178)

Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts, mit der nach dem 31. 12. 2001 die Berufung wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist verworfen und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt wird, ist nur die Rechtsbeschwerde, nicht (mehr) die sofortige Beschwerde eröffnet.
 

Anwendbarkeit des § 156 IV KostO n.F.
BGH, Beschl. v. 7.7.2004 - V ZB 61/03
(NJW 2002, 3178 MDR 2002, 1448-1449)

Die Übergangsregelung des § 26 Nr. 10 EGZPO gilt für alle Änderungen auf Grund des Zivilprozessreformgesetzes. (Nicht amtlicher Leitsatz)
  

  


erstellt von Sven Muth (zuletzt geändert am 30. Juni 2010)