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Entscheidungen
zur neuen ZPO - Beschwerden
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§ 567 ZPO |
Keine
Anwendung auf Beschlüsse außerhalb der ZPO
OLG Bamberg, Beschl. v. 30.7.2002 - 4 W 81/02 (OLGR 2003, 207 f.)Auf die außerhalb der ZPO geregelten nicht-befristeten Beschwerden,
die der Gesetzgeber der ZPO-Reform unverändert aufrechterhalten hat, sind die §§ 567
ff. ZPO nicht anzuwenden.
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Anwendbarkeit
des neuen Beschwerderechts im FGG-Verfahren I
BayObLG, 3. Zivilsenat, Beschl. v. 21.3.2002 - 3Z BR 49/02 (NJW 2002, 3262)Weist das Landgericht im Beschwerdeverfahren der freiwilligen
Gerichtsbarkeit einen Antrag auf Ablehnung eines Richters der Kammer wegen Besorgnis der
Befangenheit zurück, so ist hiergegen seit den Änderungen der Zivilprozessordnung zum
1.1.2002 die sofortige weitere Beschwerde gegeben, sofern sie durch das Landgericht
zugelassen worden ist.
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Anwendbarkeit
des neuen Beschwerderechts im FGG-Verfahren II
OLG Zweibrücken, Beschl. v. 3.7.2002 - 3 W 117/02 (NJW-RR 2002, 1507)Gegen eine nach Inkrafttreten des ZPO-Reformgesetzes ergangene
Entscheidung des Landgerichts, durch die dieses als Beschwerdegericht im Verfahren der
freiwilligen Gerichtsbarkeit einen Antrag auf Ablehnung eines Sachverständigen wegen
Besorgnis der Befangenheit zurückweist, ist das Rechtsmittel der sofortigen weiteren
Beschwerde gegeben, sofern diese zugelassen worden ist.
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Anwendbarkeit des neuen
Beschwerderechts im FGG-Verfahren III
OLG Frankfurt, Beschluss. v. 17.4.2003 20 W 135/03 (FGPrax 2003,
175)Im
Betreuungsverfahren ist gegen die Versagung der PKH für das Beschwerdeverfahren die
sofortige weitere Beschwerde gegeben, sofern sie vom Landgericht zugelassen wurde. (Nicht
amtlicher Leitsatz)
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Keine
Beschwerde gegen Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs gegen Richter des
Beschwerdegerichts
OLG Stuttgart, Beschl. v. 13.12.2002 8 W 522/02 (NJW-RR 2003, 494; OLGReport
2003, 197)Weist das Landgericht als
Beschwerdegericht ein gegen einen Richter der Beschwerdekammer gerichtetes
Ablehnungsgesuch zurück, ist gegen diese Entscheidung nicht die sofortige Beschwerde,
sondern im Falle ihrer Zulassung nach § 574 I Nr. 2 ZPO die
Rechtsbeschwerde gegeben. (Nicht amtlicher Leitsatz)
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Unanfechtbarkeit
der Nichtabgabe von Zivil- an Familiengericht
BGH, Beschl. vom 27.1.2004 - VI ZB 33/03
(MDR
2004, 698-699)
Hat die allgemeine Zivilabteilung den "Antrag"
auf Abgabe an das Familiengericht desselben Amtsgerichts abgelehnt, so ist dieser
Beschluss unanfechtbar. Die vom Beschwerdegericht gleichwohl zugelassene Rechtsbeschwerde
ist nicht statthaft.
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Die Anfechtung eines die Urteilsberichtigung
wegen Verneinung der Unrichtigkeit ablehnenden Beschlusses ist nicht
statthaft, wenn auf das Beschwerdeverfahren die Zivilprozessordnung in
der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden ist.
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Keine sofortige Beschwerde gegen Ablehnungsentscheidung im 2. Rechtszug
BGH, Beschl. vom 10.5.2004 - IXa ZB
186/03 (BeckRS 2004 05637)
Wird im zweiten
Rechtszug ein Ablehnungsgesuch gestellt und entscheidet darüber das
Berufungsgericht oder das Beschwerdegericht, so findet gegen die
Ablehnungsentscheidung nicht die sofortige Beschwerde, sondern die
Rechtsbeschwerde statt. (Nicht amtlicher Leitsatz)
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Keine
Beschwerde gegen Protokollberichtigung
BGH, Beschl. v. 14. Juli 2004 - XII ZB 268/03 (NJW-RR 2005,
214;
MDR 2005, 46-47)
Gegen eine
Protokollberichtigung nach § 164 ZPO ist kein Rechtsmittel
gegeben.
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Unanfechtbarkeit der Nichtabtrennung einer
Scheidungsfolgensache
BGH, Beschl. vom 20.10.2004 - XII ZB
35/04 (NJW 2005,
143;
MDR 2005,
339-340)
Die
Ablehnung, eine Scheidungsfolgesache abzutrennen, ist nicht mit
Beschwerde anfechtbar. (Nicht amtlicher Leitsatz)
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Keine Beschwerde gegen
Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs gegen Richter des Berufungsgerichts
BGH, Beschl.v. 8.11.2004- II ZB 24/03 (NJW-RR
2005, 294-295)
Gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts
über die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs (§ 46 Abs. 2 ZPO) ist die
Rechtsbeschwerde nur im Fall ihrer Zulassung (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO),
ansonsten kein Rechtsmittel statthaft.
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| Zu § 568
ZPO |
Unterlassene
Übertragung auf Kollegium und Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher
Bedeutung
BGH, Beschl. v. 13.3.2003 - IX ZB 134/02 (NJW 2003, 1254; NZI 2003, 398)
Ebenso: BGH, Beschl. v. 28.8.2003 - VII ZB 4/03 (BeckRS 2003 08947)Entscheidet der Einzelrichter in einer Sache, der er rechtsgrundsätzliche
Bedeutung beimisst, über die Beschwerde und lässt die Rechtsbeschwerde zu, so ist die
Zulassung wirksam, die Entscheidung unterliegt jedoch auf Rechtsbeschwerde wegen
fehlerhafter Besetzung des Beschwerdegerichts der Aufhebung von Amts wegen.
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Unterlassene
Übertragung auf Kollegium...
BGH, Beschl. vom 10.4.2003 - VII ZB 17/02 (NJW-RR 2003, 936)Lässt der Einzelrichter in einer Sache, der er
rechtsgrundsätzliche Bedeutung beimisst, die Rechtsbeschwerde zu, so führt die auf die
Rechtsbeschwerde von Amts wegen gebotene Aufhebung der Entscheidung zur Zurückverweisung
der Sache an den Einzelrichter (im Anschluss an BGH, Beschl. vom 13. 3.2003 - IX ZB
134/02, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
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Rechtsbeschwerde
bei unterlassener Übertragung auf das Kollegium
BGH, Beschl. v. 29.4.2003 - VI ZB 42/02 (BeckRS 2003 04661)Unterlässt
der Einzelrichter die Übertragung der Sache auf das Kollegium, weil er ihre
grundsätzliche Bedeutung verkennt, kann hierauf keine Rechtsbeschwerde gestützt
werden. Bejaht er jedoch die grundsätzliche Bedeutung, insbesondere durch Zulassung der
Rechtsbeschwerde, liegt im Unterlassen der Übertragung ein objektiv willkürlicher
Verstoß gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters, der mit der
Rechtsbeschwerde gerügt werden kann. (Nicht amtlicher Leitsatz)
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Proberichter
als originärer Einzelrichter
BGH, Beschl. v. 11.2.2003 - VIII ZB 56/02 (NJW 2003, 1875)Im Beschwerdeverfahren (§ 568 ZPO) findet die Vorschrift des § 348
Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO, die den Einsatz des Richters auf Probe als sogenannter
originärer Einzelrichter beschränkt, keine entsprechende Anwendung.
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Originärer
Einzelrichter auch bei Nichtabhilfeentscheidung durch Kammer
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 25.9.2002 24 W 29, 33, 34/02 (MDR 2003, 230; OLGR
2003, 187 f.)Über die sofortige Beschwerde
gegen einen Beschluss des Einzelrichters entscheidet das Beschwerdegericht auch dann durch
den Einzelrichter, wenn über die Nichtabhilfe durch Beschluss der Kammer entschieden
wurde. (Nicht amtlicher Leitsatz)
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Keine
Entscheidungskompetenz des Einzelrichters im AVAG-Verfahren
OLG Stuttgart, Beschl. v. 6.9.2002 5 W 25/02 (OLGReport 2003, 102)Über Beschwerden gem. § 11 AVAG entscheidet der Senat. Der in
erster Instanz entscheidende Vorsitzende der Zivilkammer ist nicht Einzelrichter im Sinne
des § 568 ZPO. (Nicht amtlicher Leitsatz)
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Zuständigkeit
für PKH-Beschwerden
OLG Köln, Beschl. v. 14.3.2002 14 WF 20/02 (NJW 2002, 1436)
OLG Celle, Beschl. v. 12.6.2002 2 W 53/02 (NJW 2002, 2329) Dem Beschluss des OLG Köln zufolge müssen Beschwerden gegen
Prozesskostenhilfe-Entscheidungen eines Einzelrichters von dem nach § 568 Satz 1 ZPO
originär zuständigen Einzelrichter des Beschwerdegerichts dem Kollegium übertragen
werden, sofern nicht die Erfolgsaussicht eindeutig zu verneinen ist. Dies wird mit einem
aus verfassungsrechtlichen Gründen gebotenen Gleichlauf zwischen der PKH-Entscheidung und
der Entscheidung über eine etwaige spätere Berufung begründet.
Das OLG Celle lehnt diese Rechtsansicht ab. Der Umstand,
dass die Entscheidung über die Beschwerde einen Einfluss auf die Hauptsache haben kann,
reiche nicht aus, die Zuständigkeit des originären Einzelrichters in dieser Weise zu
beschneiden.
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Beschwerde
gegen allein entscheidenden Vorsitzenden der KfH
OLG Karlsruhe, Beschl. v. 23.4.2002 - 3A W 50/02 (NJW 2002, 1962)
ebenso:
OLG Zweibrücken, Beschl. v. 18.6.2002 - 3 W 119/02 (NJW 2002,
2722)
OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 24.5.2002 - 5 W 4/02 (OLGReport 2002,
250)
a. A.:
KG, Beschl. v. 13.9.2002 - 14 W 150/02 (KGReport 2003, 54)
OLG Dresden, Beschl. v. 21.11.2002 - 7 W 1160/02 (OLGReport 2003, 452)Nach Ansicht des OLG ist der nach § 349 II oder III ZPO
entscheidende Vorsitzende der Kammer für Handelssachen nicht Einzelrichter"
i.S.v. § 568 S. 1 ZPO. Über die Beschwerde gegen einen von ihm erlassenen Beschluss hat
daher nicht der originäre Einzelrichter, sondern der komplette Senat zu entscheiden.
Zur Begründung wird auf die Terminologie der ZPO
verwiesen, die zwischen dem Vorsitzenden und dem Einzelrichter unterscheidet (s.
z. B. § 350 ZPO). Sieht man den Sinn des § 568 S. 1 ZPO aber darin, dass nicht ein
einzelner Beschwerderichter über Entscheidungen eines Kollegiums befinden soll, lässt
sich mit teleologischer Auslegung auch das gegenteilige Ergebnis begründen. Dieses
entspricht auch der h.M. im Schrifttum (Zöller/Gummer, ZPO, 24. Aufl., § 568 Rn 2;
Thomas/Putzo, ZPO, 25. Aufl., § 568 Rn 2).
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Unterlassene
Übertragung auf Kollegium und Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen Divergenz oder
Rechtsfortbildung
BGH, Beschl. v. 11.9.2003 - XII ZB 188/02 (NJW
2003, 3712)1.
Die grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 348 III ZPO ist im weitesten Sinne zu verstehen,
so dass nicht der Einzelrichter, sondern das Kollegium entscheiden muss, wenn zur
Fortbildung des Rechts oder zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Rechtsmittelgerichts geboten ist. (Nicht amtlicher Leitsatz)
2. Entscheidet der originäre Einzelrichter und lässt er
die Rechtsbeschwerde gegen seine Beschwerdeentscheidung zu, so führt dies auch dann zur
Aufhebung seiner Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache von Amts wegen, wenn er
die Zulassung nicht mit grundsätzlicher Bedeutung, sondern allein mit Divergenz oder
Rechtsfortbildung begründet hat (im Anschluss an BGH Beschl. vom 13. März 2003
- IX ZB 134/02).
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Unterlassene Übertragung nach Anfrage beim Kollegium und Zulassung
der Rechtsbeschwerde
BGH, Beschl. v. 18.9.2003 - V ZB 53/02
(NJW
2004, 223)
Der Anspruch der Parteien auf den
gesetzlichen Richter ist auch dann verletzt, wenn der Einzelrichter in einer Sache mit
Grundsatzbedeutung der Rechtsprechung des voll besetzten Spruchkörpers folgt, nachdem er
bei diesem angefragt hat, ob er an seiner Rechtsprechung festhält (im Anschluß an
Beschl. v. 13. März 2003, IX ZB 134/02, WM 2003, 701).
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Unterlassene Übertragung auf Kollegium und Zulassung der
Rechtsbeschwerde
BGH, Beschl. vom 10.11.2003 - II ZB 14/02
(NJW 2004,
448-449)
In Fällen von grundsätzlicher Bedeutung hat
der Einzelrichter, der über eine Entscheidung des Einzelrichters (hier: des Amtsrichters)
zu befinden hat, ohne Übertragungsermessen das Verfahren an das Beschwerdegericht in der
im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung zu übertragen (§ 568
Satz 2 Nr. 2 ZPO), weil allein dieser Spruchkörper nach dem Gesetz befugt ist
darüber zu befinden, ob eine Sache grundsätzliche Bedeutung hat und deswegen die
Rechtsbeschwerde - auch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung - zuzulassen ist.
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Kompetenzkonflikt
zwischen Senat und Einzelrichter
BGH, Beschl. v. 16.9.2003 - X ARZ 175/03
(NJW 2003,
3636-3637)Besteht innerhalb eines Senats eines
Oberlandesgerichts keine Einigkeit darüber, ob bei Beschwerden, die sich gegen
Entscheidungen des Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen richten, der Einzelrichter
oder der Senat zuständig ist, so handelt es sich nicht um einen Kompetenzkonflikt im
Sinne des § 36 Abs. 1 ZPO.
Der Kompetenzkonflikt zwischen dem Senat eines Oberlandesgerichts und
einem Einzelrichter ist in diesen Fällen in entsprechender Anwendung des § 348
Abs. 2 ZPO n.F. durch unanfechtbaren Beschluß des Senats auszuräumen.
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Keine
originäre Einzelrichterzuständigkeit bei Vorentscheidung durch
Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen
BGH, Beschl. vom 20.10.2003 - II ZB 27/02 (NJW
2004, 856-858)
Der nach § 349 Abs. 2,
3 ZPO an Stelle der Kammer entscheidende Vorsitzende der Kammer für
Handelssachen ist nicht Einzelrichter i.S. von § 568 Satz 1 ZPO. Über
eine sofortige Beschwerde gegen dessen Entscheidung hat das
Beschwerdegericht nicht durch eines seiner Mitglieder als (originärer)
Einzelrichter (§ 568 Satz 1 ZPO), sondern in der gemäß § 122 GVG
vorgeschriebenen Besetzung als Senatskollegium zu entscheiden.
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| Zu §
569 II ZPO |
Auslegung eines Schreibens als sofortige Beschwerde
BGH,
Beschl. v. 23.10.2003 - IX ZB 369/02 (NJW
2004, 1112-1113)
a) Das Rechtsbeschwerdegericht prüft von Amts wegen, ob die sofortige
Beschwerde zulässig war.
b) Die Beschwerdeschrift muss bei großzügiger Auslegung den
Beschwerdeführer, die angefochtene Entscheidung und das Anliegen der
Überprüfung derselben durch die höhere Instanz erkennen lassen. Eine zur
Vorbereitung einer Entscheidung eingereichte Stellungnahme kann nicht in
eine sofortige Beschwerde gegen diese Entscheidung umgedeutet werden.
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| Zu § 570 I ZPO |
Keine
aufschiebende Wirkung im Zwangsvollstreckungsverfahren
OLG Köln, Beschl. v. 7.1.2003 25 WF 209/02 (NJW-RR 2003, 716)Die sofortige Beschwerde gegen Ordnungsmittelbeschlüsse nach §§
888, 890 ZPO hat keine aufschiebende Wirkung. (Nicht amtlicher Leitsatz)
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| Zu § 572 ZPO |
Nichtabhilfeentscheidung
durch Beschluss
OLG Stuttgart, Beschl. v. 27.8.2002 14 W 3/02 (MDR 2003, 110)Die Entscheidung, dass der sofortigen Beschwerde gegen einen
Beschluss der Kammer nicht abgeholfen wird, ist durch Kammerbeschluss zu treffen; eine
Vorlageverfügung des Vorsitzenden reicht nicht. (Nicht amtlicher Leitsatz)
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Mangelhafter
Nichtabhilfebeschluss
OLG Frankfurt, Beschl. v. 16.1.2003 3 WF 8/03 (OLGReport 2003, 306)
ebenso OLG Karlsruhe, Beschl. v. 30.3.2003 - 16 WF 40/03 (OLGReport
2004, 313)Wird eine sofortige Beschwerde vorgelegt, ohne dass sich das
Erstgericht im Nichtabhilfebeschluss mit der Beschwerdebegründung ernsthaft
auseinandergesetzt hat, ist der Nichtabhilfebeschluss aufzuheben und die Akte zur
Nachholung eines ordnungsgemäßen Abhilfeverfahrens an das Erstgericht zurückzusenden.
(Nicht amtlicher Leitsatz)
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Verbot der reformatio in peius im Beschwerdeverfahren
BGH, Beschl. vom 6.5.2004 - IX ZB 349/02 (BGHZ
159, 122-135)
Das Verbot der Schlechterstellung (reformatio
in peius) gilt im Beschwerdeverfahren, auch nach Aufhebung und
Zurückverweisung.
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| Zu § 574 ZPO |
Das
Ende der außerordentlichen Beschwerde
BGH, Beschl. v. 7.3.2002 - IX ZB 11/02 (BGHZ 150, 133)
ebenso für das FGO-Verfahren: BFH, Beschl. v. 5.12.2002 - IV B 190/02 (NJW 2003, 919),
für das FGG-Verfahren: BayObLG, Beschl. v. 4.12.2002 -2 Z BR 120/02 (FGPrax 2003, 25) Nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das
Zivilprozessreformgesetz kann der Bundesgerichtshof gegen Beschlüsse der
Beschwerdegerichte ausschließlich in den Fällen des § 574 Abs. 1 ZPO angerufen werden.
Ein außerordentliches Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof ist auch dann nicht statthaft,
wenn die Entscheidung ein Verfahrensgrundrecht des Beschwerdeführers verletzt oder aus
sonstigen Gründen "greifbar gesetzwidrig" ist. In einem solchen Fall ist die
angefochtene Entscheidung durch das Gericht, das sie erlassen hat, auf (fristgebundene)
Gegenvorstellung zu korrigieren. Wird ein Verfassungsverstoß nicht beseitigt, kommt
allein eine Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht in Betracht.
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Zumutbarkeit
der Einlegung der Rechtsbeschwerde vor Verfassungsbeschwerde
BVerfG (1. Kammer des Ersten Senats), Beschl. v. 25.11.2002 1 BvR 1681/02 (NJW
2003, 1176)Die Erschöpfung des Rechtswegs vor
Erhebung der Verfassungsbeschwerde verlangt, dass eine nach § 574 I Nr. 1 ZPO statthafte
Rechtsbeschwerde erfolglos durchgeführt wurde. (Nicht amtlicher Leitsatz)
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Bindungswirkung
unnötiger Revisionszulassung
BGH, Beschl. v. 20.2.2003 - V ZB 59/02 (NJW-RR 2003, 784)Die Zulassung einer kraft Gesetzes statthaften Rechtsbeschwerde
durch das Berufungsgericht bindet das Rechtsbeschwerdegericht nicht.
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Keine
Bindung an Zulassung der Rechtsbeschwerde im Kostenansatzverfahren
BGH, Beschl. v. 1.10.2002 - IX ZB 271/02 (NJW 2003, 70)Die Rechtsbeschwerde ist im Kostenansatzverfahren auch dann nicht
statthaft, wenn das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat.
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Keine
Rechtsbeschwerde gegen unanfechtbare Entscheidung trotz Zulassung
BGH, Beschl. v. 25.3.2002 - VI ZB 71/02 (BeckRS 2003 04282)Gegen
einen Beschluss, durch den ein Antrag auf Berichtigung eines Urteils zurückgewiesen wird,
findet gem. § 319 Abs. 3 Halbs. 1 ZPO kein Rechtsmittel statt. In einem solchen Fall ist
eine Rechtsbeschwerde selbst dann nicht statthaft, wenn eine Entscheidung des
Beschwerdegerichts ergangen ist und darin die Rechtsbeschwerde zugelassen wurde. (Nicht
amtlicher Leitsatz)
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Zulassung
der Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen des LG nach § 17a IV 4 GVG
BGH, Beschl. vom 10.7.2003 - III ZB 91/02 (NJW 2003, 2913)Seit der Neuordnung des Rechtsmittelrechts durch das Gesetz zur
Reform des Zivilprozesses vom 27. 7. 2001 (BGBl. I S. 1887) können trotz des
unveränderten Wortlauts des § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG auch die Landgerichte als
Beschwerdegerichte im zivilprozessualen Verfahren die (Rechts-)Beschwerde an den
Bundesgerichtshof aus den Gründen des § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG zulassen.
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Anwendbarkeit
der §§ 574 ff ZPO auf Beschwerde nach § 17a IV 4 GVG
BAG, Beschl. v. 26.9.2002 - 5 AZB 15/02 (NJW 2002, 3725; NZA 2002, 1302)Die Beschwerde nach § 17a Abs 4 Satz 4 GVG an den obersten
Gerichtshof des Bundes ist seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des
Zivilprozesses vom 27. 7. 2001 (BGBl I S 1887) am 1. 1.2002 eine Rechtsbeschwerde iSv §§
574 ff ZPO nF.
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Einordnung
der Beschwerde nach § 17a IV 4 GVG als Rechtsbeschwerde
BGH, Beschl. v. 16.10.2002 - VIII ZB 27/02 (NJW-RR 2003, 277)a) Die nach § 17 a Abs. 4 Satz 4 GVG zum Bundesgerichtshof
führende Beschwerde ist als Rechtsbeschwerde im Sinne der §§ 575 ff. ZPO zu behandeln.
b) Das Meistbegünstigungsprinzip kommt immer dann zur
Anwendung, wenn für den Rechtsmittelführer eine Unsicherheit, das einzulegende
Rechtsmittel betreffend, besteht, sofern diese auf einem Fehler oder einer Unklarheit der
anzufechtenden Entscheidung beruht.
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Rechtsbehelf
gegen Beschwerdeentscheidung des LG
OLG Hamm, Beschl. v. 24.4.2002 15 W 134/02 (NJW-RR 2002, 1224)Ein LG hatte sei es aus alter Gewohnheit oder aus
Unsicherheit über die Handhabung des neuen Beschwerderechts den Rechtsbehelf gegen
eine von ihm getroffene Beschwerdeentscheidung dem OLG vorgelegt. Dieses wies darauf hin,
dass nach Abschaffung der weiteren Beschwerde für eine Vorlage an das OLG keine Grundlage
mehr besteht. Auch eine Vorlage als Rechtsbeschwerde an den BGH erübrigt sich, da die
Rechtsbeschwerde schon mangels Einlegung durch einen beim BGH zugelassenen Anwalt
unzulässig wäre (vgl. BGH, MDR 2002, 962). Eine außerordentliche Beschwerde"
gibt es nicht mehr (BGH, NJW 2002, 1577). Es bleibt nur die Behandlung als
Gegenvorstellung.
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Rechtsbeschwerde
gegen Berufungsverwerfung bei fehlerhafter Versagung von Wiedereinsetzung
BGH, Beschl. v. 4.9.2002 VIII ZB 49/02 (NJW-RR 2003, 277)Verwirft das Berufungsgericht eine Berufung unter gleichzeitiger
Ablehnung eines Antrags auf Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Berufungsfrist und
weicht es hierbei von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den Voraussetzungen einer
Wiedereinsetzung ab, ist gegen diese Entscheidung die Rechtsbeschwerde zulässig. Dies
gilt auch dann, wenn das Berufungsgericht sie ausdrücklich nicht zugelassen hat. (Nicht
amtlicher Leitsatz)
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Prozesskostenhilfe
für Rechtsbeschwerde im Prozesskostenhilfeverfahren
BGH, Beschl. v. 19.12.2002 - III ZB 33/02 (NJW 2003, 1192)
ebenso BGH, Beschl. v. 27.2.2003 - III ZB 29/02 (AGS
2003, 213)Im
Verfahren der Prozesskostenhilfe kann dem Antragsteller Prozesskostenhilfe für die
Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung des Gerichts der sofortigen Beschwerde bewilligt
werden.
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Keine
außerordentliche Beschwerde im Prozesskostenhilfeverfahren
BGH, Urteil vom 23.7.2003 - XII ZB 91/03 (NJW
2003, 3137-3138)Ein
außerordentliches Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof ist nach der Neuregelung des
Beschwerderechts durch das Zivilprozeßreformgesetz auch dann nicht statthaft, wenn es
sich gegen eine greifbar gesetzeswidrige Entscheidung im Prozeßkostenhilfeverfahren
richtet, gegen die die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen ist (Ergänzung zu BGHZ 150,
133).
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PKH
für Rechtsbeschwerde: Beurteilung der Erfolgsaussicht
BGH, Beschl. v. 27.6.2003 - IXa ZB 21/03 (MDR
2003, 1245-1246, WM 2003, 1879)Bei der Prüfung der Erfolgsaussicht der Rechtsbeschwerde ist -
ebenso wie in der Revisionsinstanz - entscheidend auf den voraussichtlichen Erfolg in der
Sache selbst und nicht auf einen davon losgelösten Erfolg des Rechtsmittels wegen eines
Verfahrensfehlers abzustellen (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 14. 12. 1993 - VI ZR
235/92, NJW 1994, 160).
In der Sache selbst hat die Rechtsbeschwerde eine
hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn nach Zurückverweisung der Sache an das
Beschwerdegericht eine materielle Änderung des Ergebnisses wahrscheinlich oder die
Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht gemäß § 574 Abs. 3 Satz 2
i.V.m. Abs. 2 ZPO geboten ist.
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Meistbegünstigungsgrundsatz
bei Anhörungsrüge statt Rechtsbeschwerde
BGH, Urteil vom 5.11.2003 - VIII ZR 10/03
(MDR 2004,
527-529, NJW 2004, 1598-1600)Hat eine Partei aufgrund eines ausdrücklichen Hinweises des
Gerichts gegen einen Beschluss, mit dem ihre Berufung unter Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör als unzulässig verworfen worden ist, verfahrensfehlerhaft die Abhilfe
analog § 321 a ZPO beantragt, anstatt das an sich statthafte Rechtsmittel der
Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1
Satz 3 ZPO) einzulegen, so darf ihr nach dem Meistbegünstigungsprinzip die Wahl des
falschen Rechtsbehelfs nicht zum Nachteil gereichen.
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Nur
Gegenvorstellung bei behaupteter Verletzung des rechtlichen Gehörs
BGH, Beschluss v. 15.12.2003 - II ZB 32/03 (AGS
2004, 159-160)Ist die Rechtsbeschwerde weder
gesetzlich vorgesehen noch vom Beschwerdegericht zugelassen, kann die Verletzung des
rechtlichen Gehörs im Beschwerdeverfahren nur durch Gegenvorstellung gerügt werden.
(Nicht amtlicher Leitsatz)
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Keine
Nachholung unterbliebener Zulassung der Rechtsbeschwerde I
BGH, Beschl. v. 17.12.2003 II ZB 34/03
(BeckRS 2004 00887)
ebenso
II ZB 35/03 (FamRZ
2004, 530)
Eine nachträgliche Zulassung der
Rechtsbeschwerde auf Gegenvorstellung der beschwerten Partei ist unzulässig. (Nicht
amtlicher Leitsatz)
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Keine
Nachholung unterbliebener Zulassung der Rechtsbeschwerde II
BGH, Beschl. vom 24.11.2003 - II ZB 37/02
(MDR
2004, 465-466, NJW 2004, 779)Ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde in dem
Beschluss des Beschwerdegerichts, des Berufungsgerichts oder des Oberlandesgerichts nicht
ausgesprochen worden, kann sie durch Ergänzungsentscheidung entsprechend § 321 ZPO
nicht nachgeholt werden. Die Grundsätze, die nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs zur Unzulässigkeit einer Ergänzungsentscheidung führen, wenn die
Zulassung der Revision im Berufungsurteil unterblieben ist (vgl. BGHZ 44, 395 zu
§ 546 ZPO a.F.), gelten hier entsprechend.
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Einlegung der Rechtsbeschwerde zur
Rechtswegerschöpfung
BVerfG (1. Kammer des 1. Senats), Beschl. v. 19.7.2004 - 1 BvR 912/03
(abgedr. in NJW 2004, 3696)Die
Rechtsbeschwerde muss zur Rechtswegerschöpfung auch dann eingelegt
werden, wenn es ihrer Zulassung durch das Rechtsbeschwerdegericht
bedarf. (Nicht amtlicher Leitsatz)
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Keine
Rechtsbeschwerde gegen Beschluss nach § 769 ZPO
BGH, Beschl. v. 21.4.2004 – XII ZB 279/03 (abgedr. in NJW
2004, 2224)
Gegen eine einstweilige Anordnung nach § 769 Abs. 1 ZPO ist weder
die sofortige Beschwerde noch eine außerordentliche Beschwerde
statthaft.
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Keine Rechtsbeschwerde gegen Verwerfung einer Gehörsrüge
BGH, Beschl. v.
6.10.2004 - XII ZB 137/03 (NJW
2005, 73-74)
Gegen eine Entscheidung
über eine Rüge nach § 321 a ZPO findet ein Rechtsmittel auch dann nicht
statt, wenn ein Berufungsgericht sie als unzulässig verwirft, weil es
diese Vorschrift im Berufungsrechtszug (hier: gegen einen
Zurückweisungsbeschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO) für nicht
entsprechend anwendbar hält. Lässt das Berufungsgericht wegen dieser
Frage die Rechtsbeschwerde zu, ist das Rechtsbeschwerdegericht daran
nicht gebunden. Die Rechtsbeschwerde bleibt unstatthaft (Fortführung von
BGH, Beschl. v. 10.12.2003 - IV ZB 35/04 - FamRZ 2004, 437 f.).
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Nachträgliche
Zulassung der Rechtsbeschwerde durch Beschwerdegericht
BGH, Beschl. v.
14.9.2004 - VI ZB 61/03 (NJW
2005, 156-157)
Ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde
in dem Beschluss des Beschwerdegerichts, des Berufungsgerichts oder des
Oberlandesgerichts nicht ausgesprochen worden, kann der Ausspruch im
Wege eines Berichtigungsbeschlusses nachgeholt werden, wenn das Gericht
die Rechtsbeschwerde in dem Beschluss zulassen wollte und dies nur
versehentlich unterblieben ist. Dieses Versehen muss sich aus dem
Zusammenhang der Entscheidung selbst oder mindestens aus den Vorgängen
bei der Beschlussfassung ergeben und auch für Dritte ohne weiteres
deutlich sein.
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| >> bestimmte Verfahren Zur Anwendbarkeit der §§ 567 ff ZPO im Verfahren der
freiwillige Gerichtsbarkeit siehe Nachweise bei § 567 ZPO.
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Sofortige
weitere Beschwerde im PKH-Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit
BGH, Beschl. v. 11.3.2004 - V ZB 63/03
(NJW-RR 2004,
1077-1078, VersR 2004, 1436-1437)
a) In Prozeßkostenhilfeverfahren der
freiwilligen Gerichtsbarkeit kann eine Beschwerdeentscheidung nur nach einer Zulassung der
sofortigen weiteren Beschwerde durch das Landgericht entsprechend § 574 Abs. 1
Nr. 2 ZPO angefochten werden.
b) Zuständig für die Entscheidung über eine solche sofortige weitere
Beschwerde ist grundstzlich das Oberlandesgericht bzw. das Bayerische Oberste
Landesgericht. Die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofes kann nur im Fall einer Vorlage
nach § 28 Abs. 2 FGG gegeben sein.
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Zuständigkeit
für sofortige weitere Beschwerde im FGG-Verfahren
BGH, Beschl. vom 10.12.2003 - XII ZB 251/03
(MDR
2004, 645-646)
a) Zur Zulässigkeit der sofortigen
weiteren Beschwerde in Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (hier:
Betreuungsverfahren), wenn das Landgericht die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß
des Amtsgerichts, der ein Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt, zurückweist.
b) Zur Zuständigkeit der
Oberlandesgerichte, in solchen Fällen über die Zulässigkeit der sofortigen weiteren
Beschwerde oder über die Unzulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde zu entscheiden.
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Keine
Rechtsbeschwerde im Zuständigkeitsbestimmungsverfahren
BayObLG, Beschl. v. 10.6.2002 - 1 Z AR 50/02 (NJW 2002, 2888)Die Entscheidung des OLG oder BayObLG, mit der ein Antrag auf
Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 ZPO zurückgewiesen wird, ist nach Ansicht
des BayObLG keine Entscheidung im ersten Rechtszug". Eine Entscheidung über
die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist daher nicht veranlasst
(a. A. Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 37 Rn. 4).
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Rechtsbeschwerde
in Verfahren nach der Konkursordnung
BGH, Beschl. v. 11.7.2002 - IX ZB 80/02 (NJW-RR 2002, 1621; ZIP 2002, 1589)Aufgrund des Zivilprozessreformgesetzes ist auch in Verfahren nach
der Konkursordnung gegen Beschwerdeentscheidungen des Landgerichts nur noch die
Rechtsbeschwerde möglich. Diese Rechtsbeschwerde richtet sich nach § 574 Abs. 1 Nr. 2
ZPO n.F., nicht nach § 7 InsO.
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Rechtsbeschwerde
im Gesamtvollstreckungsverfahren
BGH, Beschl. v. 15.1.2004 - IX ZB 62/03
(BGHReport 2004, 547)In Gesamtvollstreckungsverfahren ist die
Rechtsbeschwerde statthaft; sie richtet sich nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO.
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Rechtsbeschwerde
statt weiterer Beschwerde im Zwangsvollstreckungsverfahren aus WEG-Titel
OLG Köln, Beschl. v. 29.5.2002 - 16 Wx 87/02 (NJW-RR 2002, 1384)Im Zwangsvollstreckungsverfahren aus einer Entscheidung im Verfahren
nach §§ 43 ff. WEG sind die Rechtsmittel der ZPO und nicht des FGG gegeben. Deshalb
kommt hier die weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht nach § 45 I WEG nicht zum Zuge,
sondern nur, falls das Landgericht diese zugelassen haben sollte, die Rechtsbeschwerde zum
BGH nach §§ 574 ff. ZPO.
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Keine
Rechtsbeschwerde im Verfahren auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage
BAG, Beschl. v. 20.8.2002 - 2 AZB 16/02 (NJW 2002, 3650; NZA 2002, 1228)
hierzu krit. Schwab NZA 2003, 1378 ff.Im
Verfahren der nachträglichen Zulassung einer Kündigungsschutzklage nach § 5 KSchG ist
eine Rechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts nicht statthaft.
(Nicht amtlicher Leitsatz)
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Keine
Rechtsbeschwerde im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes
BGH, Beschl. v. 27.2.2003 - I ZB 22/02 (NJW 2003, 1531)Im Verfahren auf Erlass eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung ist
wegen des durch § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO begrenzten Instanzenzuges die Rechtsbeschwerde
nicht statthaft.
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Keine
Rechtsbeschwerde im einstweiligen Verfügungsverfahren
BAG, Beschl. v. 22.1.2003 - 9 AZB 7/03 (NJW 2003, 1621; NZA 2003, 399)In Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes ist eine Rechtsbeschwerde
auch dann nicht zulässig, wenn das LAG durch Beschluss entschieden und darin die
Rechtsbeschwerde zugelassen hat.
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Keine
Rechtsbeschwerde im Arrestverfahren
BGH, Beschl. v. 10.10.2002 - VII ZB 11/02 (BGHZ 152, 195; NJW 2003, 69)Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss, mit dem die Berufung als
unzulässig verworfen und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der
Berufungsbegründungsfrist versagt wird, ist im Arrestverfahren und Verfahren der
einstweiligen Verfügung nicht statthaft.
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Keine Rechtsbeschwerde gegen Kostenentscheidung im Verfahren auf
einstweiligen Rechtsschutz
BGH, Beschl. v. 16.9.2003 - VIII ZB
40/03 (MDR 2004, 108)
Gegen eine nach Rücknahme des Antrags auf
Erlass einer einstweiligen Verfügung im Beschwerdeverfahren ergangene Entscheidung über
die Kosten ist die Rechtsbeschwerde nicht statthaft.
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Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gegen
Kostenentscheidung nach Anerkenntnis
BGH, Beschl. vom 3.3.2004 - IV ZB 21/03 (NJW-RR
2004, 999-1000, MDR 2004, 896-897)
Bei Anfechtungen von Kostenentscheidungen
nach §§ 93, 99 Abs. 2 ZPO ist die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1
Nr. 2 ZPO statthaft.
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Vergütung des Rechtsanwalts im
Rechtsbeschwerdeverfahren
BGH, Beschl. vom 27.4.2004 - VIII ZB 103/02
(MDR
2004, 1024-1024, NJW-RR 2004, 1293-1294)Die
Vergütung des Rechtsanwalts für seine Tätigkeit im Verfahren über
eine vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde bestimmt sich
außer in Zwangsvollstreckungsverfahren auch in anderen Nebenverfahren
nach der sinngemäß anwendbaren Bestimmung des § 11 Abs. 1
Satz 4 BRAGO (im Anschluss an BGH, Beschl. vom 30. Januar
2004 - IXa ZB 153/03).
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Zuständigkeit
für weitere Beschwerde im Kostenfestsetzungsverfahren nach FGG
BGH, Beschl. v. 30.9.2004
– V ZB 16/04
(MDR
2005, 56-57)Für die Entscheidung über eine im Kostenfestsetzungsverfahren der
freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO
zugelassene sofortige weitere Beschwerde ist der Bundesgerichtshof nur
im Fall einer Vorlage durch das Oberlandesgericht bzw. das Bayerische
Oberste Landesgericht zuständig (teilweise Aufgabe von Senat, Beschl.
v. 24. Juli 2003, V ZB 12/03, NJW 2003, 3133).
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Kein
Mindestbeschwerdewert bei Kosten-Rechtsbeschwerde
BGH, Beschl. v. 28.10.2004 - III ZB 41/04 (MDR
2005, 237-238, NJW-RR 2005, 939)
Bei einer Rechtsbeschwerde gegen
Entscheidungen über Kosten ist ein Mindestbeschwerdewert wie für die
sofortige Beschwerde in § 567 Abs. 2 ZPO nicht erforderlich.
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| >> unstatthafte
Rechtsbeschwerden Keine Umdeutung unstatthafter Beschwerde in unzulässige
Rechtsbeschwerde
BGH, Beschl. v. 20.3.2002 - XII ZB 27/02 (NJW 2002, 1958)
Zu den Voraussetzungen der Umdeutung einer
unstatthaften Beschwerde gegen eine nach dem 1. 1.2002 ergangene Beschwerdeentscheidung
des Landgerichts in eine dem Bundesgerichtshof vorzulegende Rechtsbeschwerde.
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Zulassung
unstatthafter Rechtsbeschwerde
BGH, Beschl. v. 12.9.2002 - III ZB 43/02 (NJW 2002, 3554)Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann vom Gegner nicht mit der
Rechtsbeschwerde angefochten werden. Das gilt auch dann, wenn das Ausgangsgericht irrig
die Rechtsbeschwerde zugelassen hat.
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Zulassung
unstatthafter Rechtsbeschwerde
BGH, Beschl. v. 8.10.2002 VI ZB 27/02 (NJW 2003, 211)Die Wiedereinsetzung bleibt trotz Zulassung der Rechtsbeschwerde
durch das Ausgangsgericht unanfechtbar. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft.
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Irrtümliche
Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde
BGH, Beschl. v. 24.7.2003 - IX ZB 539/02 (NJW 2003, 2910; NZI 2003, 556) Hat das Beschwerdegericht aufgrund eines Rechtsirrtums die Prüfung
der Frage versäumt, ob es ein Rechtsmittel gegen seine Entscheidung zuzulassen hat, ist
es dem Rechtsbeschwerdegericht gleichwohl verwehrt, diese Prüfung nachzuholen; es bleibt
vielmehr an die Nichtzulassung gebunden. (Nicht amtlicher Leitsatz)
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| Zu § 574 II ZPO |
>> Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung Begriff der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
BGH, Beschl. v. 29.5.2002 - V ZB 11/02 (BGHZ 151, 42)
Begriffe der grundsätzlichen
Bedeutung, der Fortbildung des Rechts und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
BGH, Beschl. v. 4.7.2002 - V ZB 16/02 (NJW 2002, 3029)
Abweichend: BGH v. 1.10.2002 - XI ZR 71/02 (NJW 2003, 65)
a) Eine Sache, die eine entscheidungserhebliche,
klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, welche sich in einer
unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann, hat grundsätzliche Bedeutung.
b) Die Beurteilung der Frage, ob ein Rechtsanwalt seine
Sorgfaltspflicht verletzt, wenn er einer zuverlässigen Angestellten auch an den Tagen, an
denen sie als einzige von insgesamt drei Vollzeit- bzw. Teilzeitkräften im Büro anwesend
ist, die Fristenkontrolle ohne zusätzliche eigene Nachprüfung überlässt, ist eine
Frage des Einzelfalls und als solche einer Verallgemeinerung nicht zugänglich.
c) Die Fortbildung des Rechts erfordert eine Entscheidung
des Rechtsbeschwerdegerichts nur dann, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze
für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts
aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen. Hierzu besteht nur dann Anlaß, wenn es
für die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger
Lebenssachverhalte an einer richtungweisenden Orientierungshilfe ganz oder teilweise
fehlt.
d) Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nur dann, wenn bei der Auslegung
oder Anwendung revisiblen Rechts Fehler über die Einzelfallentscheidung hinaus die
Interessen der Allgemeinheit nachhaltig berühren. Dies ist in der Regel dann der Fall,
wenn nach den Darlegungen des Beschwerdeführers ein Verstoß gegen Verfahrensgrundrechte
im Einzelfall klar zutage tritt, also offenkundig ist und die angefochtene Entscheidung
hierauf beruht.
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Zulassung zur
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
BGH, Beschl. v. 4.9.2002 - VIII ZB 23/02 (NJW 2002, 3783)a) Die Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig
verwerfenden Beschluss ist auch dann zulässig, wenn die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO
nicht erreicht ist.
b) Weicht das Beschwerdegericht objektiv von der ständigen
höchstrichterlichen Rechtsprechung ab und besteht die Gefahr einer Wiederholung, ist der
Zulassungsgrund "Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung" gegeben.
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Begriff der
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
BGH, Beschl. v. 24.9.2002 VI ZB 26/02 (DAR 2003, 64; r + s 2003, 86)Der VI. Zivilsenat schließt sich in dieser Entscheidung der
Auslegung des Zulassungsgrundes nach § 574 II Nr. 2 ZPO im Beschluss des V. Zivilsenats
v. 29.5.2002 an.
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Begriff der
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
BGH, Beschl. v. 23.9.2003 VI ZB 32/03
(BGHReport
2004, 125-126)Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, wenn
lediglich ein Fehler im Einzelfall vorliegt, der wegen außergewöhnlicher Umstände weder
symptomatische Bedeutung hat noch einen Nachahmungseffekt oder eine Wiederholung für
andere Fälle befürchten läßt. (Nicht amtlicher Leitsatz)
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Begriff der
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
BGH, Beschl. v. 30. 9.2003 X ZB
48/02 (BGHReport
2003, 1431, FamRZ 2004, 22)Die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts, wenn das
Berufungsgericht seiner Entscheidung einen zu strengen Sorgfaltsmaßstab zugrunde gelegt
und die besonderen Umstände des Falles nicht hinreichend berücksichtigt hat. (Nicht
amtlicher Leitsatz)
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Sicherung
einheitlicher Rechtsprechung bei auslaufendem Recht
BGH, Beschl. v. 25.9.2003 - III ZB 84/02
(MDR 2004, 106)
Die Erforderlichkeit der Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung ist auch bei der Verletzung auslaufenden Rechts zu bejahen, wenn die
angefochtene Entscheidung das Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör tangiert. Die
Obliegenheit der unteren Instanzen, die höchstrichterliche Rechtsprechung zu beachten und
sich mit ihr auseinanderzusetzen, ist ein Gesichtspunkt, der im Rahmen der Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung auch dann Bedeutung behält, wenn das anzuwendende Recht
selbst überholt ist. (Nicht amtlicher Leitsatz)
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Unzulässige
Rechtsbeschwerde trotz offensichtlich fehlerhafter Entscheidung
BGH, Beschl. v. 23.9.2003 - VI ZA 16/03 (NJW
2004, 107)Ob die Zulässigkeitsvoraussetzungen
des § 574 Abs. 2 ZPO für die Rechtsbeschwerde gegeben sind, beurteilt sich
nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Rechtsbeschwerde.
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Zulassung
der Rechtsbeschwerde auch bei nicht entscheidungskausalem Rechtsfehler
BGH, Beschl. v. 23.10.2003 - V ZB 28/03
(NJW 2004, 367)
Verletzt die Entscheidung des
Berufungsgerichts den Anspruch der beschwerten Partei auf Gewährung wirkungsvollen
Rechtsschutzes, so ist die nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte
Rechtsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
(§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) unabhängig davon zulässig, ob sich der
Rechtsverstoß auf das Endergebnis auswirkt.
Insoweit besteht ein Unterschied zum Verfahren der
Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 ZPO), in dem eine nicht entscheidungserhebliche
Frage auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
die Zulassung der Revision gebietet. (Zweiter Leitsatz nicht amtlich).
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Darlegung der
symptomatischen Bedeutung
BGH, Beschl. v. 18.11.2003 - XI ZB 18/03
(NJOZ 2004,
290)Um die Voraussetzungen einer Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung darzutun, muss der Beschwerdeführer nicht nur einen nach
seiner Auffassung vorhandenen Rechtsfehler des Berufungsgerichts benennen, sondern
darüber hinaus auch konkrete Angaben zur symptomatischen Bedeutung des Fehlers machen.
Dabei ist darzulegen und zu belegen, daß es sich bereits um eine ständige Praxis des
Berufungsgerichts handelt, oder darzulegen, daß und warum eine Wiederholung oder
Nachahmung konkret zu besorgen ist. (Nicht amtlicher Leitsatz)
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Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung bei Verletzung rechtlichen Gehörs
Beschl. v. 25.11.2003 - VIII ZB 87/03 (BeckRS 2004 01152)Die Rechtsbeschwerde nach §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574
Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zulässig,
wenn das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verwirft, ohne dem Beklagten zuvor
Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben zu haben, und infolgedessen unbeachtet bleibt, dass
die Berufungsbegründungsschrift fristgerecht eingereicht worden, aber aus ungeklärten
Gründen nicht zu den Akten gelangt war. (Nicht amtlicher Leitsatz)
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Ungerechtfertigte
Verwerfung der Berufung
BGH, Beschl. v. 20.1.2004 - VI ZB 68/03
(MDR
2004, 643-644, NJW-RR 2004, 862-863 )
Wird die Berufung wegen übersteigerter
Anforderungen an die Richtigkeit der Parteibezeichnung als unzulässig verworfen, ist die
Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. (Nicht amtlicher
Leitsatz)
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Begriff der Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung
BGH, Beschl. v. 11.2.2004 XII ZB 263/03
(FamRZ 2004,
696 )Eine auf § 574 Abs. 2 Nr. 2
Alt. 2 ZPO gestützte Rechtsbeschwerde ist in der Regel nur dann zulässig, wenn
dargelegt ist, dass ein Verstoß gegen Verfahrensgrundrechte im Einzelfall klar zu Tage
tritt, also offenkundig ist, und die angefochtene Entscheidung hierauf beruht (Nicht
amtlicher Leitsatz).
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| >> Fortbildung des Rechts Begriff der Fortbildung des Rechts
BGH, Beschl. v. 19.9.2002 - V ZB 31/02 (NJW-RR 2003, 132)
Die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO gilt nicht für
die Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss.
Die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Berufung
unzulässig ist, weil es an einer ordnungsgemäßen Bezeichnung des Berufungsführers in
der Berufungsschrift fehlt, ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes geklärt.
Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist auch nicht im Hinblick auf die durch
das Grundgesetz gewährleisteten Verfassungsgarantien zur Fortbildung des Rechts
erforderlich.
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| >> grundsätzliche Bedeutung Keine grundsätzliche Bedeutung bei
übergangsrechtlichem Problem
BGH, Beschl. v. 12.11.2002 XI ZB 15/02
Eine Rechtsfrage, die Übergangsrecht oder auslaufendes
Recht betrifft, hat in aller Regel keine grundsätzliche Bedeutung. (Nicht amtlicher
Leitsatz)
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Begriff der
grundsätzlichen Bedeutung
BGH, Beschl. v. 5.12.2002 - V ZB 52/02 (BRAK-Mitt 2003, 61)Die Frage, ob ein mit der Vertretung des Mandanten in der zweiten
Instanz beauftragter Rechtsanwalt seine Sorgfaltspflicht verletzt, wenn er die
Fristenüberwachung nicht selbst ausübt, hat keinen grundsätzliche Bedeutung. (Nicht
amtlicher Leitsatz)
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Begriff
der grundsätzlichen Bedeutung
BGH, Beschl. v. 18.9.2003 - V ZB 9/03
(NJW
2003, 3765-3766 )
a) Die Grundsatzbedeutung einer Rechtsfrage
kann sich, auch wenn sich an ihr kein Streit in Rechtsprechung oder Literatur entzündet
hat, aus ihrem Gewicht für die beteiligten Verkehrskreise (hier: Rechtsanwälte und
Rechtsbeistände) ergeben.
b) Einer besonderen Darlegung der
Klärungsbedürftigkeit, der Klärungsfähigkeit und der über den Einzelfall
hinausgehenden Bedeutung der Sache bedarf es nicht, wenn sich dies unmittelbar aus dem
Prozessrechtsverhältnis ergibt.
|
Prüfungsumfang
des Rechtsbeschwerdegerichts
BGH, Beschl. v. 18.12.2003 - IX ZB 50/03
(NZI
2004, 251-253 NJW-RR 2004, 694-696 MDR 2004, 656-658)
Wird eine Insolvenzrechtsbeschwerde
mit einheitlichem Verfahrensgegenstand auf mehrere Gesichtspunkte gestützt, so ist sie,
falls auch nur einer der Gesichtspunkte eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
berührt, insgesamt zulässig.
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Unnötige Zulassung
BGH, Beschl. vom 7.4.2004 - XII ZB 51/02 (FamRZ
2004, 1023-1024 MDR 2004, 1074-1075)
a) Zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen
einer bereits kraft Gesetzes zulässigen, vom Beschwerdegericht aber
irrtümlich unter Darlegung der Rechtsgrundsätzlichkeit zugelassenen
Rechtsbeschwerde.
b) Die Frage, ob ein ausländischer Titel für vollstreckbar erklärt
werden kann, wenn er nach dem vom Beschwerdegericht festgestellten Recht
des Urteilsstaates dort nicht vollstreckbar wäre, hat keine
rechtsgrundsätzliche Bedeutung.
|
| >> Zulassung Zulassung der Rechtsbeschwerde im
Prozesskostenhilfe-Verfahren
BGH, Beschl. v. 21.11.2002 - V ZB 40/02 (NJW 2003, 1126; JuS 2003, 714)
ebenso BGH, Beschl. v. 27.02.2003 - III ZB 30/02 (NJW-RR 2003, 1001)
a) Die Rechtsbeschwerde kann im Verfahren über die
Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur wegen solcher Fragen zugelassen werden, die das
Verfahren oder die persönlichen Voraussetzungen betreffen.
b) Hat die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder
Rechtsverteidigung grundsätzliche Bedeutung oder wirft sie Fragen auf, die einer Klärung
durch höchstrichterliche Entscheidung bedürfen, so verspricht die Sache Aussicht auf
Erfolg und es ist Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
|
Pflicht
zur PKH-Bewilligung bei Zulassung der Rechtsbeschwerde
BGH, Beschl. vom 17.3.2004 - XII ZB 192/02
(NJW 2004, 2022)
a) Ist das Beschwerdegericht in einem
Prozesskostenhilfeverfahren der Ansicht, daß die Voraussetzungen für die Zulassung der
Rechtsbeschwerde vorliegen, so muß es bei Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen
Prozesskostenhilfe bewilligen.
b) Hat das Beschwerdegericht den Antrag auf
Prozesskostenhilfe abgelehnt und dennoch die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss
zugelassen, so ist das Revisionsgericht zwar an die Zulassung gebunden (§ 574
Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO). Der Beschluss ist jedoch aufzuheben,
weil er gegen das in Art. 3 Abs. 1 i.V. mit Art. 20 Abs. 3 GG
verbürgte Gebot der Rechtsschutzgleichheit verstößt.
|
Keine Zulassung
der Rechtsbeschwerde bei einzelfallbezogener Ablehnung der Wiedereinsetzung
BGH, Beschl. v. 13.5.2003 - VI ZB 76/02 (NJW-RR 2003, 1366)Der Zulassungsgrund des § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO ist nicht
gegeben, wenn das Berufungsgericht den Vortrag zur Begründung eines
Wiedereinsetzungsantrags für widersprüchlich erachtet und deshalb den Antrag
zurückweist.
|
Zulässigkeit
der Rechtsbeschwerde bei mehrfach fehlerhaftem Beschluss
BGH, Beschl. v. 2. Oktober 2003 - V ZB 72/02 (NJW 2004, 72)
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, wenn
der angefochtene Beschluss mehrere Rechtsfehler aufweist, ein Zulassungsgrund nach
§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO aber nur hinsichtlich eines nicht entscheidungserheblichen
Rechtsfehlers vorliegt. (Nicht amtlicher Leitsatz)
|
Zulassungsgrund auch
bei übereinstimmender Erledigungserklärung erforderlich
Beschl. v. 15.1.2004 - IX ZB 188/03 (ZInsO
2004, 201 ZVI 2004, 557-558)Fehlt
es an der Zulässigkeit der nach dem Gesetz statthaften Rechtsbeschwerde, weil die
Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch
die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs
erfordert, ist sie auch bei übereinstimmender Erledigungserklärung als unzulässig zu
verwerfen. (Nicht amtlicher Leitsatz)
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Rechtsbeschwerde gegen Berufungsverwerfung bei nicht beschiedenem Antrag
auf Verlängerung der Begründungsfrist
Beschl.v. 29.4.2004 - V ZB 33/03 (FamRZ
2004, 1189)
Wenn die Berufung verworfen wir, bevor der
Antrag des Rechtsmittelführers auf Verlängerung der Begründungsfrist
abgelehnt worden ist, ist die Rechtsbeschwerde gegen den
Verwerfungsbeschluss wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs zulässig.
(Nicht amtlicher Leitsatz)
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|
Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs
BGH, Beschl. v. 27.7. 2004 - X ZB 45/03
(NJW-RR2004,1717-1718,
MDR 2005, 105-106)
Wenn der Rechtsbeschwerdeführer durch die
angefochtene Entscheidung in seinem Grundrecht auf rechtliches Gehör
verletzt worden ist, liegt ein Zulassungsgrund im Sinne des § 574 Abs. 2
ZPO vor.
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Zulassung der Rechtsbeschwerde im PKH-Verfahren
BGH, Beschl. v. 4.8.2004 - XII
ZA 6/04 (NJW-RR
2004, 1662-1663 MDR 2005, 94-95)Eine zugelassene
Rechtsbeschwerde hat in aller Regel dann hinreichende Aussicht auf
Erfolg i.S. von § 114 ZPO, wenn die Entscheidung von der Beantwortung
schwieriger Rechtsfragen abhängt.
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Zulässigkeit
nicht zugelassener Rechtsbeschwerde
BGH, Beschl. v. 19.5.2004
– IXa ZB 182/03
(MDR 2004,
1254-1255 JR 2005, 201-202)Eine ergänzende Zulassung der
Rechtsbeschwerde analog § 321a ZPO ist möglich, wenn in der
Beschwerdeentscheidung durch willkürliche Nichtzulassung
Verfahrensgrundrechte des Beschwerdeführers verletzt worden sind.
(Nicht amtlicher Leitsatz)
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Zulässigkeitsvoraussetzungen
für Rechtsbeschwerde gegen Verwerfungsbeschluss
BGH, Beschl. v. 7.5.2003 - XII ZB 191/02 (NJW 2003, 2172)Auch die Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig
verwerfenden Beschluss ist nur unter den Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO zulässig.
Zu den Voraussetzungen des gewillkürten Klägerwechsels im
zweiten Rechtszug.
Zu den Möglichkeiten des Rechtsträgers, ein Urteil
anzufechten, das die Klage des vermeintlichen gesetzlichen Prozessstandschafters als
unbegründet abgewiesen hat.
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| Zu § 574 III ZPO |
Keine
Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung bei ermessensabhängiger Kostenentscheidung
BGH, Beschl. v. 17.3.2004 - IV ZB 21/02
(BGHRep 2004, 977)
Die Rechtsbeschwerde gegen
Kostenentscheidungen des Berufungsgerichts nach § 91a ZPO ist nicht geeignet,
Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären oder das Recht fortzubilden, soweit
es um Fragen des materiellen Rechts geht.
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| Zu § 575 ZPO |
Rechtsbeschwerde
nur durch BGH-Anwalt
BGH, Beschl. v. 21.3.2002 - IX ZB 18/02 (NJW 2002, 2181)Rechtsbeschwerden können wirksam nur durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden. |
Begründungsfrist bei PKH-Bewilligung
BGH, Beschl. v. 25.9.2003 - III ZB 84/02 (MDR 2004,
106)
1. Wenn eine Partei wegen Mittellosigkeit nicht
fristgemäß Rechtsbeschwerde einlegen konnte, ist sie nicht gezwungen, auch die
Rechtsbeschwerdebegründung innerhalb der zweiwöchigen Wiedereinsetzungsfrist
einzureichen, falls inzwischen auch die Rechtsbeschwerdebegründungsfrist des § 575
Abs. 2 Satz 1 ZPO verstrichen ist.
2. ... (Nicht amtliche Leitsätze)
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| Zu § 576 ZPO |
Fehlende
Überprüfbarkeit der Anwendung von Landesrecht
BGH, Beschl. vom 12.12.2003 - IXa ZB 193/03
(BGHReport 2004, 555)
Eine erweiternde Auslegung des § 576
Abs. 1 ZPO kommt nicht in Betracht, auch wenn bei der Anwendung von Landesrecht eine
Rechtsbeschwerde zum Oberlandesgericht nicht eingelegt werden kann.
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| Zu § 577 II ZPO |
Neuer
Vortrag zur Zulässigkeit der Berufung in der Rechtsbeschwerdeinstanz
BGH, Beschl. v. 18.9.2003 - IX ZB 40/03 (MDR 2004, 107)Die Rechtsbeschwerde gegen einen
Verwerfungsbeschluß des Berufungsgerichts kann grundsätzlich nicht auf Tatsachen
gestützt werden, die belegen sollen, daß die Berufungsbegründungsfrist gewahrt war,
wenn sie in der Berufungsinstanz nicht vorgetragen worden sind.
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| Zu § 26 Nr.
10 EGZPO |
Meistbegünstigungsprinzip
im Übergangsrecht
BGH, Beschl. v. 11.4.2002 - IX ZB 101/02 (NJW 2002, 2106) Kann nicht festgestellt werden, ob eine nicht verkündete
Entscheidung des Beschwerdegerichts vor dem 1. 1.2002 der Geschäftsstelle übergeben
worden ist, gilt das Meistbegünstigungsprinzip.
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Rechtsmittel
gegen Verwerfungsbeschluss bei nach altem Recht eingelegter Berufung
BGH, Beschl. v. 23.7.2002 - VI ZB 37/02 (NJW 2002, 3178)Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts, mit der nach dem 31.
12. 2001 die Berufung wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist verworfen und die
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt wird, ist nur die Rechtsbeschwerde, nicht
(mehr) die sofortige Beschwerde eröffnet.
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Anwendbarkeit
des § 156 IV KostO n.F.
BGH, Beschl. v. 7.7.2004 - V ZB 61/03
(NJW 2002, 3178
MDR 2002, 1448-1449)Die Übergangsregelung des § 26 Nr. 10
EGZPO gilt für alle Änderungen auf Grund des
Zivilprozessreformgesetzes. (Nicht amtlicher Leitsatz)
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