Prof. Dr. Reinhard Greger

Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg, Fachbereich Rechtswissenschaft

ehem. Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Zivilprozessrecht und freiwillige Gerichtsbarkeit

Richter am Bundesgerichtshof a.D.

 

          
  

Informationen zur Zivilprozessreform

  
 

 
 Entscheidungen zur neuen ZPO - Berufung

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Zu § 511 II ZPO Keine Bindung des Berufungsgerichts an Wertfestsetzung der 1. Instanz
BGH, Beschl. v. 9.7.2004 - V ZB 6/04 (WuM 2004, 565-566, BGHReport 2004, 1643-1644, NJW-RR 2005, 219-220)

a) Bei der Prüfung, ob der Wert des Beschwerdegegenstands den für eine Wertberufung erforderlichen Betrag von 600 Euro erreicht, ist das Berufungsgericht nicht an eine Streitwertfestsetzung durch das erstinstanzliche Gericht gebunden. Daran hat sich durch das ZPO-Reform-Gesetz nichts geändert.

b) Will das Berufungsgericht von der Festsetzung des Streitwerts durch das erstinstanzliche Gericht abweichen und den Streitwert und mit diesem die Beschwer niedriger ansetzen, muss es den Kläger nach §§ 525, 139 Abs. 2, 3 ZPO darauf hinweisen und ihm Gelegenheit geben, sich dazu zu äußern.
  

Nachholung des Ausspruchs der Berufungszulassung
BGH, Beschl. v. 11.5.2004 – VI ZB 19/04 (NJW 2004, 2389, MDR 2004, 1073-1074)

Enthält ein Urteil keinen Ausspruch über die Zulassung der Berufung, kann dieser im Wege eines Berichtigungsbeschlusses nachgeholt werden, wenn das Gericht die Berufung im Urteil zulassen wollte und dies nur versehentlich unterblieben ist. Dieses Versehen muss nach außen hervorgetreten und selbst für Dritte ohne weiteres deutlich sein.
  

Wert des Beschwerdegegenstands bei Teilanfechtung
BGH, Beschl. v. 9.11.2004 - VIII ZB 36/04 (BGHReport 2005, 321)

Übersteigt die Beschwer der in erster Instanz unterlegenen Partei die Wertgrenze des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, so kann grundsätzlich erst auf der Grundlage des in der mündlichen Berufungsverhandlung gestellten Antrags entschieden werden, ob der Wert des Beschwerdegegenstands die Berufungssumme erreicht. Ein zunächst beschränkter Berufungsantrag, der die Berufungssumme unterschreitet, kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht erweitert werden, soweit die Erweiterung von der fristgerecht eingereichten Beru­fungsbegründung gedeckt ist (Bestätigung von BGHZ 12, 52, 67; BGH, Beschl. v. 8.10.1982 - V ZB 9/82, NJW 1983, 1063). Das gilt auch für den Fall, dass die Berufung zugleich mit ihrer Einlegung begründet und dabei ein Berufungsantrag angekündigt wird, mit dem die in erster Instanz abgewiesene Klage nur teilweise weiterverfolgt wird.
 

Zu § 513 I ZPO Auslegungsrüge kein Berufungsgrund
OLG Celle, Beschl. v. 1.8.2002 – 2 U 57/02 (OLG-Report 2002, 238)
ebenso OLG München, Urt. v. 12.3.2003 – 21 U 4945/02 (MDR 2003, 952) und Urt. v. 30.4.2003 – 21 U 4591/02 (MDR 2004, 112)
anders BGH, Urt. v. 14.7.2004 (s. unten)

Das OLG Celle hat mit einem Beschluss nach § 522 II ZPO eine Berufung zurückgewiesen, mit der gerügt worden war, dass das LG eine Urkunde entgegen ihrem Wortlaut ausgelegt hat. Zur Begründung hat das OLG Folgendes ausgeführt:

Ob die erstinstanzliche Auslegung fehlerfrei ist, überprüft der Senat wegen der Verweisung auf § 546 ZPO wie ein Revisionsgericht nur insoweit, als es um gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften geht (vgl. BGH NJW 1992, 1967). Dabei ist der Senat bei der Überprüfung von Willenserklärungen an eine fehlerfreie Auslegung des LG ohne Rücksicht auf seine eigene Auslegungstendenz gebunden. Daher kann eine Auslegung, die auf einer vertretbaren Gewichtung beruht, keinen Rechtsanwendungsfehler enthalten und damit keine Rechtsverletzung darstellen (vgl. Rimmelspacher, NJW 2002, 1897, 1899).
 

Keine Überprüfung von Haftungsabwägung und Schmerzensgeldbemessung durch das Berufungsgericht
OLG Hamm, Urt. v. 13.5.2003 – 9 U 13/03 (NZV 2003, 584)

Haftungsabwägung und Schmerzensgeldbemessung sind nicht mit der Berufung angreifbar, da es sich um die Ausübung tatrichterlichen Ermessens handelt. Gerügt werden können nur Rechtsfehler, z.B. unvollständige Würdigung der maßgeblichen Umstände, Verstoß gegen Denk- oder Erfahrungsgesetze. (Nicht amtlicher Leitsatz)
 

Überprüfung der Auslegung von Individualvereinbarungen
BGH, Urt. v. 14.7.2004 - VIII ZR 164/03 (BGHRep 2004, 1366)

Auch nach der Reform des Rechtsmittelrechts hat das Berufungsgericht die erstinstanzliche Auslegung einer Individualvereinbarung gemäß §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO auf der Grundlage der nach § 529 ZPO maßgeblichen Tatsachen in vollem Umfang darauf zu überprüfen, ob die Auslegung überzeugt. Hält das Berufungsgericht die erstinstanzliche Auslegung lediglich für eine zwar vertretbare, letztlich aber bei Abwägung aller Gesichtspunkte nicht für eine sachlich überzeugende Auslegung, so hat es selbst die Auslegung vorzunehmen, die es als Grundlage einer sachgerechten Entscheidung des Einzelfalles für geboten hält.
 

Zu § 513 II ZPO

Rüge der internationalen Unzuständigkeit
BGH, Urt. v. 16.12.2003 - XI ZR 474/02 (NJW 2004, 1456)

Die Berufung kann auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine internationale Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

Kein Ausschluss der Zuständigkeitsprüfung im Hinblick auf Notwendigkeit eines Schlichtungsverfahrens
BGH, Urt. v. 22.10.2004 - V ZR 47/04 (MDR 2005, 265-266; NJW-RR 2005, 501-504)

§ 513 Abs. 2 ZPO hindert das Berufungsgericht, den Rechtsstreit unter Aufhebung des angefochtenen Urteils gemäß § 281 ZPO an ein anderes erstinstanzliches Gericht zu verweisen.§ 513 Abs. 2 ZPO schränkt nicht die Nachprüfung der Anwendung von Normen ein, die anderen Zwecken als der Festlegung des zuständigen Gerichts dienen und dabei an die Zuständigkeit eines bestimmten Gerichts lediglich anknüpfen.

Ist ein nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BadWürttSchlG vorgeschriebenes Schlichtungsver­fahren vor Klageerhebung durchgeführt worden, macht eine im Verlauf des Rechtsstreits erfolgte zulässige Klageerweiterung oder -änderung einen neuen außergerichtlichen Schlichtungsversuch nicht erforderlich.
 

Zu § 516 ZPO

Ende der Rücknahmemöglichkeit
OLG Celle, Beschl. v. 14.4.2004 – 4 U 50/04 (OLGReport 2004, 336)

Eine Berufungsrücknahme ist nicht mehr möglich, wenn der Beschluss über die Verwerfung der Berufung als unzulässig hinaus gegeben worden ist. (Nicht amtlicher Leitsatz)
 
Zu § 520 II ZPO

Lauf der Berufungsbegründungsfrist bei PKH-Bewilligung
BGH, Beschl. v. 9.7.2003 - XII ZB 147/02 (NJW 2003, 3275)

Entgegen der Regelung in § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist die Frist zur Berufungsbegründung nicht versäumt, wenn die Begründung innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingereicht wird. (Nicht amtlicher Leitsatz)
 

Gesonderter Lauf von Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist
OLG Brandenburg, Beschl. v. 23..2003 – 9 UF 120/02 (NJW 2003, 2995)

Ist nach der Entscheidung über ein PKH-Gesuch sowohl die Berufungs- als auch die Berufungsbegründung abgelaufen, muss Wiedereinsetzung hinsichtlich beider Fristen beantragt werden. (Nicht amtlicher Leitsatz)
  

Kein Vertrauen auf zweite Fristverlängerung
BGH, Beschl. v. 4.3.2004 - IX ZB 121/03 (NJW 2004, 1742)

Der Berufungsführer kann nach neuem Recht grundsätzlich nicht darauf vertrauen, daß ihm ohne Einwilligung des Gegners eine zweite Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bewilligt wird.
 

Fristverlängerung ohne Einverständnis des Gegners
BGH, Beschl. v. 18.11.2003 - VIII ZB 37/03 (NJW 2004, 1460)

1. Erklärt der Rechtsanwalt des Berufungsführers zur Begründung seines Antrags auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist, der Gegner habe die hierzu erforderliche Zustimmung erteilt, so darf und muss das Gericht in aller Regel von der Richtigkeit dieser Erklärung ausgehen. (Nicht amtlicher Leitsatz)

2. Hat der Vorsitzende die Berufungsbegründungsfrist im behaupteten Einverständnis des gegnerischen Prozessbevollmächtigten verlängert, so ist diese Verfügung auch dann wirksam, wenn das vom Antragsteller infolge eines Missverständnisses irrtümlich angenommene Einverständnis des Gegners in Wirklichkeit nicht vorgelegen hat.
 

Lauf der Begründungsfrist bei PKH-Entscheidung
BGH, Beschl. v. 17.6.2004 - IX ZB 208/03 (BGHRep 2004, 1374)

Falls die arme Partei im Zeitpunkt der Entscheidung über die Prozesskostenhilfe nur die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels, nicht aber auch die Frist zu seiner Begründung versäumt hat, kann sie nicht darauf verwiesen werden, innerhalb von zwei Werktagen einen Antrag zur Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist zu stellen (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 9. Juli 2003 - XII ZB 147/02, NJW 2003, 3275, 3276; v. 25. September 2003 - III ZB 84/02, NJW 2003, 3782).
  

Einwilligung in die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist formlos möglich
BGH, Beschl. vom 9.11.2004 - XI ZB 6/04 (NJW 2005, 72)

Die Einwilligung des Berufungsbeklagten in die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bedarf nicht der Schriftform, sondern kann vom Prozessbevollmächtigten des Berufungsklägers eingeholt und gegenüber dem Gericht anwaltlich versichert werden.
  

Zu § 520 III ZPO Inhaltliche Anforderungen einer Berufungsbegründung
BGH, Beschl. v. 21.5.2003 - VIII ZB 133/02 (NJW-RR 2003, 1580; BGHReport 2003, 971)

Zur Darlegung der Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Urteils in der Berufungsbegründung ist lediglich die Mitteilung der Umstände erforderlich, die das Urteil aus der Sicht des Berufungsklägers in Frage stellen. Besondere formale Anforderungen werden nicht gestellt; für die Zulässigkeit der Berufung ist insbesondere ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind. (Nicht amtlicher Leitsatz)
 

Anforderungen an Berufungsbegründung
BGH, Beschl. v. 26.6.2003 - III ZB 71/02 (NJW 2003, 2532)

Die Berufungsbegründung erfordert weder die ausdrückliche Benennung einer bestimmten Norm noch die Schlüssigkeit oder jedenfalls Vertretbarkeit der erhobenen Rügen. (Nicht amtlicher Leitsatz)
 

Anforderungen an Berufungsbegründung bei neuem Tatsachenvorbringen
BGH, Beschl. v. 28.5.2003 - XII ZB 165/02 (NJW 2003, 2531)

Das Vorbringen des Berufungsklägers, er habe erst nach Einlegung der Berufung von näher dargelegten Umständen erfahren, die Zweifel an der Richtigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten, erfüllt die formellen Anforderungen an eine Berufungsbegründung. Ob die Verspätung tatsächlich auf einer Nachlässigkeit des Beklagten beruht oder nicht, ist eine Frage der Begründetheit des Rechtsmittels. (Nicht amtlicher Leitsatz)
  

Anforderungen an Inhalt der Berufungsbegründung
BGH, Beschl. v. 26.7.2004 - VIII ZB 29/04 (NJW-RR 2004, 1716-1717)

Die Berufungsbegründung genügt den inhaltlichen Anforderungen, wenn sie erkennen lässt, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist, und zum anderen im einzelnen angibt, aus welchen Gründen er die tatsächliche und rechtliche Würdigung des vorinstanzlichen Urteils in den angegebenen Punkten für unrichtig hält. (Nicht amtlicher Leitsatz)
 

Überprüfung der tatsächlichen Feststellungen
BGH, Urt. v. 12.3.2004 - V ZR 257/03 (NJW 2004, 1876)

Wird in der Berufungsbegründung gerügt, das erstinstanzliche Gericht habe Parteivorbringen übergangen, so ist eine genaue Bezeichnung unter Angabe der Fundstelle in den Schriftsätzen der Vorinstanz nicht erforderlich.
 

Zu § 522 I ZPO Zulässigkeitsvoraussetzungen für Rechtsbeschwerde gegen Verwerfungsbeschluss
BGH, Beschl. v. 7.5.2003 - XII ZB 191/02 (NJW 2003, 2172)

Auch die Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss ist nur unter den Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO zulässig.
 

Keine Rechtsbeschwerde gegen Berufungsverwerfung im Arrestverfahren
BGH, Beschl. v. 10.10.2002 - VII ZB 11/02 (NJW 2003, 69)

Der Beschluss, durch den eine im Arrestverfahren erhobene Berufung als unzulässig verworfen wird, ist nicht mit der Rechtsbeschwerde anfechtbar.
 

Verwerfung der Berufung vor Entscheidung über PKH-Antrag
BGH, Beschl. v. 3.12.2003 - VIII ZB 80/03 (MDR 2004, 588-589)

Es verletzt den Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes, wenn das Berufungsgericht die Berufung mangels ordnungsgemäßer Begründung verwirft, bevor es über den Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren entschieden hat. (Nicht amtlicher Leitsatz)
 

Zu § 522 II ZPO Auswahl zwischen Beschlussverfahren und mündlicher Verhandlung
OLG Koblenz, Beschl. v. 20.2.2003 – 10 U 883/02 (NJW 2003, 2100)

1. § 522 II ZPO ist unter folgenden Voraussetzungen mit dem GG und der EMRK vereinbar:

  • Die Entscheidung beruht auf voller Überprüfung des zu berücksichtigenden Sach- und Streitstandes ( nicht etwa auf bloß summarischer Prüfung)
  • Die entscheidungserheblichen Tatsachen stehen fest (ihre Feststellung beruht nicht nur auf prognostischen Überlegungen)
  • Ob von der Möglichkeit einer Zurückweisung durch Beschluss Gebrauch gemacht werden soll, ist in jedem Fall aufgrund von Berufungsbegründung und -erwiderung, vollständiger Durcharbeitung der Akten und Beratung des Kollegiums gemäß pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden.
  • Aufgrund der Beratung wird ein Bedürfnis nach einer zusätzlichen Erörterung von Sach- oder Rechtsfragen, Klärung oder Verdeutlichung von Einzelpunkten verneint.

2. Das Verfahren nach § 522 II ZPO hat erhebliche Beschleunigungs- und Vereinfachungseffekte. Es ist daher zu beschreiten, sofern nicht im Einzelfall überwiegend sachliche Gründe für eine mündliche Verhandlung sprechen.

(Nicht amtliche Leitsätze)

Zurückweisung der Berufung ohne mündliche Verhandlung
OLG Celle, Beschl. v. 20.6.2002 - 2 U 66/02 (NJW 2002, 2400)

Das OLG hat für die Zurückweisung von Berufungen durch Beschluss nach § 522 II ZPO folgende Grundsätze aufgestellt:

Maßgeblich ist die Prognose, ob das Vorbringen des Berufungsklägers einschließlich etwa geltend gemachter zulässiger neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel (ggf. unter Berücksichtigung der Berufungserwiderung) der Berufung auch aufgrund einer mündlichen Verhandlung nicht zum Erfolg verhelfen kann.

Die Beurteilung der fehlenden Erfolgsaussicht ergeht (anders als im PKH-Verfahren) nicht aufgrund einer summarischen Prüfung, sondern nach sorgfältiger abschließender Beratung der Schlüssigkeit des Berufungsvorbringens.

Von einer Entscheidung nach § 522 II ZPO ist daher abzusehen, wenn Unklarheiten im Parteivorbringen Veranlassung zu einer Erörterung in mündlicher Verhandlung geben.

Es ist aber nicht erforderlich, dass die fehlende Erfolgsaussicht besonders deutlich ins Auge springt.

Ob die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, ist unerheblich.
 

Verfassungsrechtliche Prüfung des § 522 II ZPO
BVerfG, Beschl. v. 5.5.2003 1 BvR 2357/02 (NJW 2003, 2738)

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 522 II ZPO müssen im Zurückweisungsverfahren geltend gemacht werden, um dem Gebot der Rechtswegerschöpfung zu genügen. (Nicht amtlicher Leitsatz)
 

Verfassungsmäßigkeit extensiver Auslegung der Zurückweisungsmöglichkeit
Entscheidung des BVerfG v. 5.8.2002 - 2 BvR 1108/02 (NJW 2003, 281)

Die Auslegung von ZPO § 522 Abs 2 S 1 Nr 1, wonach die Zurückweisung der Berufung nicht auf Fälle beschränkt ist, in denen die fehlende Erfolgsaussicht besonders deutlich ins Auge springt, (iS einer "offensichtlichen" Unbegründetheit der Berufung), ist im Hinblick auf die Gewährleistung des gesetzlichen Richters verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
 

Zurückweisung einer von mehreren Berufungen
OLG Karlsruhe, Beschl. v. 28.1.2003 – 1 U 105/02 (MDR 2003, 711; OLGR 2003, 144 f.)

Eine Entscheidung nach § 522 II ZPO ist zulässig, auch wenn beide Parteien Berufung eingelegt haben und das Berufungsgericht nur eines der Rechtsmittel als unbegründet erachtet. (Nicht amtlicher Leitsatz)
 

Teilzurückweisung der Berufung
OLG Rostock, Beschl. v. 12.3.2003 – 3 U 157/02 (NJW 2003, 2754; OLGR 2003, 252)

Eine Berufung kann teilweise nach § 522 II ZPO zurückgewiesen werden, wenn über den betreffenden Teil auch ein Teilurteil ergehen könnte. (Nicht amtlicher Leitsatz)
 

Zurückweisung nicht im Ermessen des Gerichts
OLG Köln, Beschl. v. 11.6.2003 – 2 U 15/03 (OLGR 2003, 263)

Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ist das Berufungsgericht verpflichtet, die Berufung durch Beschluss nach § 522 II ZPO abzuweisen. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelung bestehen nicht.
 

Ersetzung einer Prozess- durch eine Sachabweisung I
OLG Rostock, Beschl. v. 7.4.2003 – 6 U 14/03 (MDR 2003, 828)

Eine Zurückweisung der Berufung durch Beschluss nach § 522 II ZPO kann auch dann ergehen, wenn das Erstgericht die Klage als unzulässig abgewiesen hat, das Berufungsgericht sie aber als unbegründet erachtet. (Nicht amtlicher Leitsatz)
 

Ersetzung einer Prozess- durch eine Sachabweisung II
OLG Rostock, Beschl. v. 11.3.2003 – 3 U 28/03 (OLGR 2003, 303; NJW 2003, 1676)

Eine Zurückweisung der Berufung durch Beschluss nach § 522 II ZPO kann auch dann ergehen, wenn das angefochtene Urteil einen Rechtsfehler aufweist oder die zugrunde zu legenden Tatsachen eine erneute Feststellung gebieten, das Urteil sich aber mit anderer Begründung als richtig erweist. (Nicht amtlicher Leitsatz)
 

Gehörsrüge gegen Zurückweisungsbeschluss
OLG Celle, Beschl. v. 4.12.2002 - 13 U 77/02 (NJW 2003, 906)
siehe auch: OLG Celle, Beschl. v. 8.5.2003 - 2 U 205/02 (OLGR-Celle 2003, 258)
ebenso: OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 5.11.2003 - 16 U 116/03 (NJW 2004, 165)
abweichend:   OLG Rostock, Beschl. v. 9.4.2003 (NJW 2003, 2105)
OLG Celle, Beschluss v. 30.5.2003 – 20 U 76/02 (OLGReport 2003, 316)
OLG Celle, Beschluss v. 21.8.2003 – 6 U 194/02 (OLGReport 2003, 392)

Gegen einen die Berufung zurückweisenden Beschluss gem. § 522 II ZPO ist die befristete Rüge analog § 321a ZPO zulässig.
 

Anwendbarkeit trotz Widerklage
OLG Nürnberg, Beschl. v. 24.2.2003 – 13 U 3187/02 (MDR 2003, 770; OLGReport 2003, 242)

Durch Erhebung einer nach § 533 ZPO unzulässigen Widerklage kann der Berufungsführer die Zurückweisung seiner unbegründeten Berufung durch Beschluss nach § 522 II ZPO nicht verhindern. (Nicht amtlicher Leitsatz)
 

Anwendbarkeit trotz Klageerweiterung
OLG Rostock, Beschl. v. 12.6.2003 – 3 U 96/03 (NJW 2003, 3211)

Bei Prüfung der Erfolgsaussicht der Berufung befasst sich das Berufungsgericht nicht mit der in der Berufungsinstanz durch den erstinstanzlich unterlegenen Kläger erweiterten Klage; es prüft insbesondere nicht deren Erfolgsaussicht. Mit Zurückweisung der Berufung durch Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO wird die Klageerweiterung wirkungslos.
 

Zurückweisung der Berufung hinsichtlich einzelner Streitgenossen
OLG Koblenz, Beschl. v. 2.5.2003 – 10 U 460/02 (OLGReport 2003, 460)

Haben mehrere als Gesamtschuldner verurteilte Beklagte Berufung eingelegt, so ist das Berufungsgericht nicht gehindert, die Berufung einzelner Streitgenossen durch Beschluss zurückzuweisen und bezüglich der anderen in die mündliche Verhandlung einzutreten. (Nicht amtlicher Leitsatz)
 

Verhalten des Berufungsbeklagten im Vorprüfungsverfahren des Berufungsgerichts
BGH, Beschl. v. 9.10.2003 - VII ZB 17/03 (NJW 2004, 73)
vgl. auch: 
OLG Celle, Beschl. v. 17.12.2002 – 8 W 389/02 (OLG-Report 2003, 113; BauR 2003, 763);
OLG Celle, Beschl. v. 12.12.2002 – 8 W 404/02 (OLG-Report 2003, 114; BauR 2003, 763)

Stellt der Berufungsbeklagte nach Begründung des Rechtsmittels und vor einer Entscheidung des Gerichts über dessen mögliche Zurückweisung durch Beschluss einen Sachantrag, sind die dadurch entstehenden Anwaltsgebühren notwendige Kosten der Rechtsverteidigung.
 

Kein Rechtsmittel gegen Zurückweisungsbeschluss
BGH, Beschl. v. 10.12.2003 - IV ZB 35/03 (NJOZ 2004, 678)

Gibt das Berufungsgericht einer Rüge des Berufungsführers, durch die Zurückweisung seines Rechtsmittel gem. § 522 Abs. 2 ZPO seien Verfahrensgrundrechte verletzt worden, nicht statt, so kann hiergegen nicht der BGH angerufen, sondern lediglich Verfassungsbeschwerde eingelegt werden. (Nicht amtlicher Leitsatz)
 

Gebühr für den Zurückweisungsbeschluss
KG, Beschl. v. 16.10.2003 - 1 AR 6/03 (KGR 2004, 227)

Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass für den Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO gem. Nr. 1226 KV-GKG drei Gebühren anfallen. (Nicht amtlicher Leitsatz)
 

Richterwechsel nach Hinweis auf fehlende Erfolgsaussicht
BVerfG (3. Kammer des 1. Senats), Beschl. v. 27.7.2004 - 1 BvR 801/04 (NJW 2004, 3696)

Der Wechsel eines beisitzenden Richters zwischen dem Hinweis gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO und der Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO verletzt nicht Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. (Nicht amtlicher Leitsatz)
  

Unverzüglichkeit der Beschlusszurückweisung
OLG Zweibrücken, Beschl. v. 10.5.2004 – 7 U 2/04 (OLGR 2004, 523)

Das Merkmal „unverzüglich“ in § 522 II 1 ZPO hindert nicht, den Zurückweisungsbeschluss noch nach längerer Dauer des Berufungsverfahrens zu erlassen; dies muss lediglich vor der Terminsbestimmung und unverzüglich nach der Überzeugungsbildung geschehen. (Nicht amtlicher Leitsatz)
 

Zu § 522 III ZPO Verfassungsmäßigkeit des Beschwerdeausschlusses
BVerfG (1. Senat 3. Kammer), Beschl. v. 1.10.2004 - 1 BvR 173/04  (NJW 2005, 659-660)

Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass nur Beschlüsse, die eine Berufung als unzulässig verwerfen, anfechtbar sind, nicht aber Beschlüsse, die eine Berufung als unbegründet zurückweisen. (Nicht amtlicher Leitsatz)
  

Zu § 524 ZPO Auslegung einer "selbständigen Anschlussberufung" als eigenständige Berufung
BGH, Beschl. v. 30.4.2003 - V ZB 71/02 (NJW 2003, 2388 f.; MDR 2003, 947 f.)

a) Der Berufungsbeklagte hat die Wahl, ob er sich der Berufung des Gegners anschließt oder ob er, falls die Voraussetzungen des § 511 ZPO gegeben sind, eigenständig Berufung einlegt. Nur im ersteren Fall verliert der Angriff gegen das Urteil seine Wirkung, wenn der Gegner die Berufung zurücknimmt (§ 524 Abs. 4 ZPO).

b) Die Möglichkeit, Anschlussberufung einzulegen, besteht auch innerhalb der für den Berufungsbeklagten offenen Frist zur Einlegung einer eigenständigen Berufung.

c) Zur Auslegung einer "selbständigen Anschlußberufung", die innerhalb der für eine eigenständige Berufung laufenden Frist eingelegt worden ist.
 

Kosten der Anschlussberufung  bei Zurückweisung der Berufung nach § 522 II ZPO
OLG Dresden, Beschl. v. 15.5.2004 – 6 U 2010/03  (NJW 2004, 309)

Die Kosten der infolge Zurückweisung der Berufung nach § 522 II ZPO unwirksam gewordenen Anschlussberufung hat der Anschlussberufungskläger zu tragen. (Nicht amtlicher Leitsatz)
 

Zu § 524 IV ZPO Kostenverteilung bei Unwirksamkeit der Anschlussberufung infolge Zurückweisung der Berufung durch Beschluss
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 28.10.2002 – 24 U 81/02 (NJW 2003, 1260)
ebenso:
OLG Brandenburg, Beschluss v. 7.7.2003 – 13 U 31/03 (MDR 2003, 1261)
abweichend:
OLG Celle, Beschluss v. 16.10.2002 – 2 U 110/02 (NJW 2003, 2755)
OLG Hamburg, Beschluss v. 3.4.2003 – 1 U 144/02 (MDR 2003, 1251)

Wird die Berufung durch Beschluss nach § 522 II ZPO als unbegründet zurückgewiesen und verliert deshalb die Anschlussberufung nach § 524 IV ZPO ihre Wirkung, fallen die Kosten des Berufungsverfahrens beiden Parteien im Verhältnis der Werte von Berufung und Anschlussberufung zur Last. Dass der Anschließende zunächst eine unzulässige selbstständige Berufung eingelegt hatte, hat auf die Kostenquote keinen Einfluss. (Nicht amtlicher Leitsatz)
 

Kostenverteilung bei Unwirksamkeit der Anschlussberufung infolge Zurückweisung der Berufung durch Beschluss
OLG Celle, Beschluss v. 16.10.2002 – 2 U 110/02 (NJW 2003, 2755)
abweichend:
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 28.10.2002 –
24 U 81/02 (NJW 2003, 1260)
OLG Brandenburg, Beschluss v. 7.7.2003 – 13 U 31/03 (MDR 2003, 1261)
OLG Hamburg, Beschluss v. 3.4.2003 –
1 U 144/02 (MDR 2003, 1251)

Wird die Berufung durch Beschluss nach § 522 II ZPO als unbegründet zurückgewiesen und verliert deshalb die Anschlussberufung nach § 524 IV ZPO ihre Wirkung, fallen die Kosten der Anschlussberufung dem Anschlussberufungskläger zu Last. (Nicht amtlicher Leitsatz)
 

Kostenverteilung bei Unwirksamkeit der Anschlussberufung infolge Zurückweisung der Berufung durch Beschluss
OLG Hamburg, Beschluss v. 3.4.2003 – 1 U 144/02 (MDR 2003, 1251)
abweichend:
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 28.10.2002 – 24 U 81/02 (NJW 2003, 1260)
OLG Brandenburg, Beschl. v. 7.7.2003 – 13 U 31/03 (MDR 2003, 1261)
OLG Celle, Beschl. v. 16.10.2002 – 2 U 110/02 (NJW 2003, 2755)

Wird die Berufung durch Beschluss nach § 522 II ZPO als unbegründet zurückgewiesen und verliert deshalb die Anschlussberufung nach § 524 IV ZPO ihre Wirkung, hat der Berufungsführer auch die Kosten der Anschlussberufung zu tragen, sofern sie sich in den Grenzen des erstinstanzlichen Streitgegenstands hält und nicht erst nach dem Hinweis gem. § 522 II 2 ZPO eingelegt wurde. (Nicht amtlicher Leitsatz)
 

Kostenverteilung bei Unwirksamkeit der Anschlussberufung infolge Zurücknahme der Berufung
OLG Oldenburg, Beschl. v. 24.7.2002 – 6 U 25/02 (NJW 2002, 3555)

Verliert die Anschlussberufung dadurch ihre Wirkung, dass der Berufungskläger die Berufung zurücknimmt, trägt der Berufungskläger auch dann die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens, wenn der Berufungsbeklagte zunächst eine unzulässige Berufung eingelegt hatte. (Nicht amtlicher Leitsatz)
 

Kostenverteilung bei Unwirksamkeit der Anschlussberufung und Zurücknahme der Berufung
OLG Köln, Beschl. v. 17.1.2003 – 5 U 5/03 (NJW 2003, 1879)

Nimmt der Berufungskläger die Berufung zurück und hatte der Gegner bereits formunwirksam Anschlussberufung eingelegt, sind die Kosten zu teilen. (Nicht amtlicher Leitsatz)
 

Zu § 529 I ZPO Notwendigkeit erneuter Beweisaufnahme durch das Berufungsgericht
BVerfG (2. Kammer des Ersten Senats), Beschl. v. 12.6.2003 – 1 BvR 2285/02 (NJW 2003, 2524)
s. hierzu Greger, NJW 2003, 2882

Bei Zweifeln an der Richtigkeit und Vollständigkeit entscheidungserheblicher Feststellungen, die sich schon aus der Möglichkeit einer unterschiedlichen Wertung ergeben können, ist eine erneute Beweisaufnahme zwingend geboten. (Nicht amtlicher Leitsatz)
  

Bindung an Feststellungen aufgrund eines Gutachtens
BGH, Urt. v. 15.7.2003 - VI ZR 361/02 (NJW 2003, 3480)

Zweifel im Sinne von § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO liegen schon dann vor, wenn aus Sicht des Berufungsgerichts eine gewisse - nicht notwendig überwiegende - Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Fall der Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, sich also deren Unrichtigkeit herausstellt. Dies gilt grundsätzlich auch fr Tatsachenfeststellungen, die auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens getroffen worden sind. Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit des Gutachtens können sich aus dem Gutachten oder der Person des Gutachters ergeben, insbesondere wenn das Gutachten in sich widersprüchlich oder unvollständig ist, wenn der Sachverständige erkennbar nicht sachkundig war, sich die Tatsachengrundlage durch zulässigen neuen Sachvortrag geändert hat oder wenn es neue wissenschaftliche Erkenntnismöglichkeiten zur Beantwortung der Sachverständigenfrage gibt. (Nicht amtlicher Leitsatz)
 

Überprüfung der tatsächlichen Feststellungen
BGH, Urt. v. 12.3.2004 - V ZR 257/03 (NJW 2004, 1876)

Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts begründen, können sich insbesondere aus Verfahrensfehlern ergeben, die dem Eingangsgericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind.

Ist eine Tatsachenfeststellung durch das Berufungsgericht geboten, so beurteilt sich die Frage, ob und inwieweit das Berufungsgericht zu einer Wiederholung der erstinstanzlichen Beweisaufnahme verpflichtet ist, nach denselben Grundsätzen wie aus der Zeit vor Geltung des Zivilprozessreformgesetzes.

Auch bei einem Verfahrensfehler des erstinstanzlichen Gerichts obliegt dem Berufungsgericht nach Maßgabe des § 529 Abs. 1 Nr. 1 Halbs. 2 ZPO die tatsächliche Inhaltskontrolle des erstinstanzlichen Urteils ungeachtet einer entsprechenden Berufungsrüge.

Für schriftsätzlich angekündigtes Vorbringen kommt dem Urteilstatbestand keine negative Beweiskraft zu.
 

Anforderungen an Zweifel
OLG Rostock, Urt. v. 27.10.2003 - 3 U 205/02 (NJOZ 2004, 1466)

Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen ergeben sich nicht schon aus der Möglichkeit, sondern erst aus einer gewissen Wahrscheinlichkeit, dass im Fall der Beweiserhebung die erstinstanztliche Feststellung keinen Bestand haben wird. (Nicht amtlicher Leitsatz)
 

Bindende Tatsachenfeststellungen
BGH, Urt. v. 19. März 2004 - V ZR 104/03 (NJW 2004, 2152)

a)  Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung außer den von dem erstinstanzlichen Gericht als wahr oder unwahr festgestellten Tatsachen solche Tatsachen zugrunde zu legen, die auch das erstinstanzliche Gericht seiner Entscheidung ohne Prüfung der Wahrheit zugrunde gelegt hat, weil sie offenkundig oder gerichtsbekannt, ausdrücklich zugestanden oder unstreitig waren, oder weil sie sich aus gesetzlichen Vermutungen oder Beweis- und Auslegungsregeln ergeben haben.

b) Konkrete Anhaltpunkte, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts begründen, können sich auch aus neuen Angriffs- und Verteidigungsmitteln ergeben, wenn diese in der Berufungsinstanz zu berücksichtigen sind (Ergänzung zu Senat, Urt. v. 12. März 2004, V ZR 257/03).
 

Gebotensein neuer Feststellungen bei unvollständigem Gutachten
BGH, Urt. v. 8.6.2004 - VI ZR 230/03 (BGHRep 2004, 1375)

a)  Befasst sich ein vom erstinstanzlichen Gericht eingeholtes Gutachten eines Sachverständigen nicht mit allen entscheidungserheblichen Punkten, hat das Berufungsgericht von Amts wegen auf eine Vervollständigung des Gutachtens hinzuwirken.

b) Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts begründen, können sich aus einer fehlerhaften Rechtsanwendung ergeben.

c)  Einem erstmals in zweiter Instanz gestellten Antrag auf Anhörung eines Sachverständigen gemäß §§ 402, 397 ZPO hat das Berufungsgericht stattzugeben, wenn er entscheidungserhebliche Gesichtspunkte betrifft, die das Gericht des ersten Rechtszugs aufgrund einer fehlerhaften Beurteilung der Rechtslage übersehen hat.
 

Keine Bindung an Feststellungen bei unmöglicher Tatbestandsberichtigung
BVerfG 1. Senat 2. Kammer, Beschl. v. 1.10.2004 - 1 BvR 786/04 (NJW 2005, 657-659)

Es ist mit Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip unvereinbar, im Berufungsverfahren die Bindung an einen Sachverhalt anzunehmen, dessen Richtigkeit der Berufungskläger bestreitet und dessen Berichtigung er in der Vorinstanz wegen Verhinderung der dort tätig gewesenen Richter nicht mehr erreichen kann. (Nicht amtlicher Leitsatz)
 

Prüfungsumfang des Berufungsgerichts hinsichtlich Tatsachenfeststellungen
BGH, Urt. v. 19.10.2004 - X ZR 142/03 (
NJW-RR 2005, 172-173; MDR 2005, 675-676)

Bei zulässiger Berufung muss nach der im Streitfall anwendbaren ZPO in der Fassung des Zivilprozessreformgesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I, 1887) das Berufungsgericht eine Kontrolle in zweierlei Hinsicht durchführen. Es muss nach Maßgabe des § 529 Abs. 1 ZPO das angefochtene Urteil erster Instanz in tatsächlicher Hinsicht einer Inhaltskontrolle unterziehen und ferner eine Rechtsfehlerkontrolle vornehmen. (Nicht amtlicher Leitsatz)
 

Kontrolle der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen unabhängig von der Berufungsbegründung
BGH, Versäumnisurt.. v. 15.10.2004 - V ZR 223/03 (ZIP 2005, 306-310; MDR 2005, 326-328; NJW 2005, 983-985)

1. Festgestellt im Sinne von § 529 Abs. 1 Nr. 1 Halbs. 1 ZPO sind nur Tatsachen, hinsichtlich derer das erstinstanzliche Gericht aufgrund freier Beweiswürdigung die Entscheidung getroffen hat, dass sie wahr oder unwahr sind, sowie Tatsachen, die es seiner Entscheidung ohne Prüfung der Wahrheit zugrunde gelegt hat, sei es, dass sie offenkundig oder gerichtsbekannt (§ 291 ZPO), ausdrücklich zugestanden (§ 288 ZPO) oder unstreitig (§ 138 Abs. 3 ZPO) waren oder sich aus gesetzlichen Vermutungen oder Beweis- und Auslegungsregeln ergeben haben.

2. Das Berufungsgericht hat das Urteil der Vorinstanz - auch ohne dahingehenden Angriff in der Berufungsbegründung - auf konkrete Anhaltspunkte für Zweifel hinsichtlich der Richtigkeit und Vollständigkeit der getroffenen Tatsachenfeststellungen zu prüfen und etwaige Fehler zu beseitigen. (Nicht amtliche Leitsätze)
 

Erneute Beweisaufnahme in der Berufungsinstanz
BVerfG (3. Kammer des Ersten Senats), Beschl. v. 22.11.2004 – 1 BvR 1935/03 (NJW 2005, 1487)

Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist das Berufungsgericht grundsätzlich an die Tatsachen­feststellungen des ersten Rechtszugs gebunden. Bei Zweifeln an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen, die sich schon aus der Möglichkeit unterschiedlicher Wertung ergeben können, ist nach der gesetzlichen Neuregelung eine erneute Beweisaufnahme zwingend geboten. Insbesondere muss das Berufungsgericht einen bereits in erster Instanz vernommenen Zeugen nochmals vernehmen, wenn es dessen Glaubwürdigkeit abweichend vom Erstrichter beurteilen will. (Nicht amtlicher Leitsatz)
 

Zu § 530 ZPO

Anforderungen an Zurückweisung wie bei § 296 ZPO
BGH, Urt. v. 16.12.2004  ‑ VII ZR 16/03NJW-RR 2005, 669-672; MDR 2005, 706)

Die Zurückweisung verspäteten Vorbringens ist auch nach dem Gesetz zur Reform des Zivilprozesses gemäß §§ 530, 296 ZPO nur dann zulässig, wenn die Zulassung zu einer Verzögerung des Verfahrens führen würde und die Verspätung nicht entschuldigt ist.
 

Zu § 531 II ZPO Voraussetzungen für die Berücksichtigung neuen Vorbringens
BGH, Beschl. v. 31.7.2003 - III ZR 19/03

Eine Berufungsbegründung, die sich - wie hier - auf neue Tatsachen und Angriffsmittel nach § 531 Abs. 2 ZPO stützt, muss zur Zulässigkeit der Berufung auch die Tatsachen bezeichnen, aufgrund derer die neuen Angriffsmittel zuzulassen sind. Die Frage, ob eine Zulassung des neuen Vorbringens die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde, stellt sich erst bei der anschließenden Prüfung, ob der neue Tatsachenvortrag oder das neue Beweismittel vor dem Hintergrund des § 531 Abs. 2 ZPO tatsächlich zuzulassen ist. (Nicht amtlicher Leitsatz)
 

Ergänzender Vortrag zu bereits eingeführter Anspruchsgrundlage kein neues Angriffsmittel
BGH, Urt. v. 26.6.2003 - VII ZR 281/02 (NJW-RR 2003, 1321)

Vortrag zu einer in erster Instanz nicht ausdrücklich erwähnten, von Amts wegen zu prüfenden Anspruchsgrundlage ist kein neues Angriffsmittel in der Berufung, wenn sich deren Voraussetzungen bereits aus dem erstinstanzlichen Vortrag ergeben.

Nachlässigkeit in Bezug auf unterbliebenen Vortrag in erster Instanz
KG, Urt. v. 12.9.2002 – 8 U 78/02 (MDR 2003, 471; KGReport 2003, 13)

Der Vorwurf der Nachlässigkeit, der dem Vorbringen neuer Tatsachen oder Beweismittel in der Berufungsinstanz entgegensteht, trifft den Berufungsführer auch dann, wenn er in der ersten Instanz bereits Anlass und Gelegenheit hatte, sich entsprechende Kenntnisse zu verschaffen.
 

Fehlerhafte Zulassung neuen Vortrags
BGH, Beschl. v. 22.1.2004 - V ZR 187/03 (NJW 2004, 1458)

Im Revisionsverfahren ist nicht zu überprüfen, ob das Berufungsgericht bei der Zulassung neuen Tatsachenvortrags die Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO beachtet hat.
 

Keine Hinweispflicht bezüglich Nichtzulassung
BGH, Beschl. v. 29.1.2004 – V ZR 234/03

Auf den beabsichtigten Ausschluss neuen Vorbringens muss das Berufungsgericht nicht besonders hinweisen, sofern nicht die Umstände des Einzelfalls - insbesondere unvollständiges Vorbringen der Partei zur Entschuldigung -   Anlass zu aufklärenden Maßnahmen geben. (Nicht amtlicher Leitsatz)
 

Zulassung neuen Vorbringens wegen fehlerhafter Rechtsansicht des Erstgerichts
BGH, Urt. v. 19.2.2004 - III ZR 147/03 (DStR 2004, 1013)

Voraussetzung für die Zulassung neuen Vorbringens nach § 531 II Nr. 1 ZPO ist, dass die (objektiv fehlerhafte) Rechtsansicht des Gerichts den erstinstanzlichen Sachvortrag der Partei auch beeinflusst hat und daher, ohne dass deswegen ein Verfahrensfehler gegeben wäre, (mit-) ursächlich dafür geworden ist, dass sich Parteivorbringen in das Berufungsverfahren verlagert. (Nicht amtlicher Leitsatz)
 

Voraussetzungen für Zulassung neuen Vorbringens
BGH, Urt. v. 19. März 2004 - V ZR 104/03 (NJW 2004, 2152-2156)

a)  § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO gestattet neues, d.h. in erster Instanz noch nicht geltend gemachtes Vorbringen zu tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkten, die von dem Standpunkt des Berufungsgerichts aus betrachtet entscheidungserheblich sind, von dem erstinstanzlichen Gericht jedoch erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten wurden und aus einem von diesem mit zu verantwortenden Grund in erster Instanz nicht geltend gemacht worden sind (im Anschluss an BGH, Urt. v. 19. Februar 2004, III ZR 147/03).
 
b) § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO betrifft insbesondere den Fall, dass nach § 139 ZPO gebotene Hinweise des erstinstanzlichen Gerichts unterblieben sind, die zu entsprechendem Vorbringen in erster Instanz Anlass gegeben hätten (im Anschluss an BGH, Urt. v. 19. Februar 2004, III ZR 147/03).
 
c)  § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO schließt die Berücksichtigung solcher tatsächlichen Umstände, die in erster Instanz nicht vorgebracht wurden, obwohl sie und ihre Bedeutung für den Ausgang des Rechtsstreits der Partei bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem erstinstanzlichen Gericht bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in der Berufungsinstanz aus.
 

Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel nach Zurückverweisung
BGH, Urt. v. 2.4.2004 - V ZR 107/03 (NJW 2004, 2382-2384; MDR 2004, 866)

Das Berufungsgericht darf auch nach einer Zurückverweisung der Sache neue Angriffs- und Verteidigungsmittel nur in den Grenzen des § 531 Abs. 2 ZPO zulassen. Ist von dem Berufungsgericht unter Verstoß gegen § 531 Abs. 2 ZPO zugelassener Tatsachenvortrag (Ausgangsvortrag) unschlüssig, muss das Berufungsgericht bei seiner erneuten Entscheidung ergänzendes, zur Schlüssigkeit des Ausgangsvortrags führendes Parteivorbringen auch dann unberücksichtigt lassen, wenn die Partei vor der Zurückverweisung keine Gelegenheit erhalten hatte, ihren Ausgangsvortrag zu ergänzen.
 

Nichtzulassung neu entstandener Tatsachen
OLG Karlsruhe, Urt. v.24.3.2004 - 7 U 230/03 (OLGReport 2004, 309)

Angriffs- oder Verteidigungsmittel sind auch dann nicht zuzulassen, wenn die ihnen zugrunde liegenden Tatsachen zwar erst nach Abschluss der ersten Instanz entstanden sind, aber von der sorgfältig handelnden Partei schon während des ersten Rechtszugs hätten herbeigeführt werden können. (Nicht amtlicher Leitsatz)
 

Kein neues Vorbringen bei weiterer Konkretisierung schlüssigen Vortrags
BGH, Urt. v. 8.6.2004 - VI ZR 199/03 (BGHZ 159, 245)

a) Auch nach der Reform der ZPO dürfen beim Vortrag zu medizinischen Fragen im Arzthaftungsprozess an den Vortrag zu Einwendungen gegen ein Sachverständigengutachten ebenso wie an den klagebegründenden Sachvortrag nur maßvolle Anforderungen gestellt werden.

b) Der Patient und sein Prozessbevollmächtigter sind nicht verpflichtet, sich zur ordnungsgemäßen Prozessführung medizinisches Fachwissen anzueignen.

c) Lässt das Berufungsgericht fehlerhaft Vorbringen nicht zu, weil es zu Unrecht dieses für neu hält oder Nachlässigkeit bejaht (§ 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO), so kann es sich nicht auf die Bindung an die erstinstanzlich festgestellten Tatsachen berufen, wenn die Berücksichtigung des Vorbringens zu Zweifeln im Sinne von § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hätte führen müssen.
 

Zulassung neuen Vorbringens wegen unterbliebener Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung
BGH, Urt. vom 23.9.2004 - VII ZR 173/03 (
NJW-RR 2005, 167-169; MDR 2005, 206)

Ein Vorbringen kann gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht als verspätet zurückgewiesen werden, wenn es einen Gesichtspunkt betrifft, der vom Gericht des ersten Rechtszuges für unerheblich gehalten worden ist und dessen Zurückhaltung durch das erstinstanzliche Verfahren veranlasst worden ist (im Anschluss an BGH, Urt. v. 19. Februar 2004 ‑ III ZR 147/03).
 

Zulassung neuen Vorbringens wegen Verletzung der Hinweispflicht
BGH, Urt. vom 14.10.2004 - VII ZR 180/03 (
MDR 2005, 161-162; NJW-RR 2005, 213-214)

Ein Sachvortrag kann in der Berufungsinstanz nicht zurückgewiesen werden, wenn das erstinstanzliche Gericht aufgrund eines unvollständigen gerichtlichen Hinweises den Eindruck erweckt hat, weiteres Vorbringen sei nicht erforderlich.
 

Neuer unstreitiger Tatsachenvortrag
BGH, Urt. v. 18.11.2004 - IX ZR 229/03 (
BGHZ 161, 138-145)

Neuer, unstreitiger Tatsachenvortrag ist in der Berufungsinstanz zu berücksichtigen; dies gilt selbst dann, wenn dadurch eine Beweisaufnahme erforderlich wird.
 

Verjährungseinrede erstmals in 2. Instanz
OLG Karlsruhe, Urt. v. 4.11.2004 – 19 U 216/03 (MDR 2005, 412)

Die erstmals in der Berufungsinstanz erhobene Einrede der Verjährung ist nicht ausgeschlossen, wenn der zugrunde liegende Sachverhalt unstreitig ist und bei Zulassung keine Beweisaufnahme erforderlich ist. (Nicht amtlicher Leitsatz)
  

Zu § 533 ZPO

Zulässige Änderung des Klageantrags
BGH, Urt. v. 19. März 2004 - V ZR 104/03 (BGHZ 158, 295-310)

a)  Änderungen des Klageantrags nach § 264 Nr. 2 und 3 ZPO sind auch in der Berufungsinstanz nicht als Klageänderung anzusehen; § 533 ZPO findet auf sie keine Anwendung.
 
b) Das Berufungsgericht darf seiner rechtlichen Beurteilung eines nach § 264 Nr. 2 und 3 ZPO geänderten Klageantrags nicht nur die von dem erstinstanzlichen Gericht zu dem ursprünglichen Klageantrag festgestellten Tatsachen zugrunde legen, sondern auf den gesamten erstinstanzlichen Prozessstoff zurückgreifen; kommt es dabei aus der allein maßgeblichen Sicht des Berufungsgerichts auf Tatsachen an, die in dem erstinstanzlichen Urteil trotz entsprechenden Parteivortrags nicht festgestellt worden sind, bestehen Zweifel im Sinne des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, die das Berufungsgericht zu eigenen Feststellungen berechtigt und verpflichtet.
 

Zulässigkeit einer Widerklage
BGH, Urt. v. 6.12.2004   - II ZR 394/02 (
NJW-RR 2005, 437; MDR 2005, 588-589)

Eine erstmals im Berufungsrechtszug erhobene Widerklage ist zulässig, wenn der Gegner einwilligt und das Begehren auf unstreitigem Sachvortrag beruht.
 

Aufrechnung mit rechtskräftig festgestellter Gegenforderung
OLG Hamm, Urt. v. 9.11.2004 – 27 U 61/04 (OLGReport 2005, 94)

Die Aufrechnung in zweiter Instanz ist auch dann unzulässig, wenn die Gegenforderung rechtskräftig festgestellt ist, zur Wirksamkeit der Aufrechnung aber neue Feststellungen erforderlich sind. (Nicht amtlicher Leitsatz)
 

Zulässigkeitsvoraussetzungen für Rechtsbeschwerde gegen Verwerfungsbeschluss
BGH, Beschl. v. 7.5.2003 - XII ZB 191/02 (NJW 2003, 2172)

Zu den Voraussetzungen des gewillkürten Klägerwechsels im zweiten Rechtszug.
 

Zu § 538 II ZPO

Unzulässige Zurückverweisung an erste Instanz
BGH, Versäumnisurt. v. 16.12. 2004 - VII ZR 270/03 (MDR 2005, 645)

a) Das Berufungsgericht ist gehalten, nachprüfbar darzulegen, inwieweit eine noch ausstehende Beweisaufnahme so aufwendig oder umfangreich ist, dass es gerechtfertigt ist, die Sache an das erstinstanzliche Gericht zurückzuverweisen. 

b) Eine umfangreiche oder aufwendige Beweisaufnahme liegt regelmäßig nicht vor, wenn das Berufungsgericht ein Sachverständigengutachten dazu einholen muss, inwieweit ein Mangel eines Bauwerks durch den Unternehmer verursacht worden ist.
 

Zu § 540 ZPO Wiedergabe des Berufungsantrags im Tatbestand
BGH, Urt. v. 26. 2.2003 - VIII ZR 262/02 (NJW 2003, 1743)

Die nach der Neufassung des § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO mögliche Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils kann sich nicht auf den Berufungsantrag erstrecken; dieser ist auch nach neuem Recht in das Berufungsurteil aufzunehmen. Das Berufungsurteil muß deshalb, wenn es auf die wörtliche Wiedergabe des Antrages verzichtet, wenigstens erkennen lassen, was der Berufungskläger mit seinem Rechtsmittel erstrebt hat.

Anforderungen an Tatbestand des Berufungsurteils
BGH, Urt. v. 6. 6. 2003 - V ZR 392/02 (NJW-RR 2003, 1290)

Auch für das Revisionsverfahren nach dem Zivilprozessreformgesetz müssen die Gründe des Berufungsurteils tatbestandliche Darstellungen enthalten, die für eine revisionsrechtliche Nachprüfung ausreichen. Insbesondere müssen die tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung des Berufungsgerichts zweifelsfrei zu erkennen sein.
 

Wiedergabe des Berufungsantrags
BGH, Beschl. v. 7. 5.2003 – VIII ZR 340/02

Der Antrag des Berufungsklägers muss dem Berufungsurteil zu entnehmen sein. Er braucht zwar nicht unbedingt wörtlich wiedergegeben zu werden, aus dem Zusammenhang muss aber wenigstens sinngemß deutlich werden, was der Berufungskläger mit seinem Rechtsmittel erstrebt hat. (Nicht amtlicher Leitsatz)

Notwendigkeit eines Tatbestands bei Berufungsurteil nach altem Recht
BGH, Beschl. vom 13.8.2003 - XII ZR 303/02 (NJW 2003, 3352)
abweichend BGH, Entsch. v. 26.6.2003 – V ZR 441/02

a) Zu den Anforderungen an ein Berufungsurteil, gegen das die Nichtzulassungsbeschwerde stattfindet.

b) Zur Notwendigkeit eines Tatbestandes in einem der Nichtzulassungsbeschwerde unterliegenden Berufungsurteil, für das nach § 26 Nr. 5 EGZPO die am 31. Dezember 2001 geltenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung weitergelten.
  

Anforderungen an den Tatbestand bei Bezugnahme
BGH, Urt. v. 7.11.2003 - V ZR 141/03 (NotBZ 2004, 68-70; WM 2004, 894-898)

Macht das Berufungsgericht von der Möglichkeit Gebrauch, anstelle eines eigenen Tatbestandes auf die tatsächlichen Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil Bezug zu nehmen und diesem nur eine Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen beizufügen, so dürfen sich bei einer Zusammenschau seiner eigenen Darstellungen und der tatsächlichen Feststellungen aus dem Urteil der Vorinstanz keine Widersprüche ergeben. Ist wegen eines solchen Widerspruchs eine revisionsrechtliche Nachprüfung nicht möglich, so ist das Berufungsurteil von Amts wegen aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.

Wiedergabe des Sach- und Streitstands im Berufungsurteil
BGH, Versäumnisurt. v. 30.9.2003 - VI ZR 438/02 (NJW 2004, 293)

1. Findet gegen ein Berufungsurteil die Nichtzulassungsbeschwerde statt, muß aus dem Urteil zu ersehen sein, von welchem Sach- und Streitstand das Gericht ausgegangen ist, welches Rechtsmittelbegehren die Parteien verfolgt haben und welche tatsächlichen Feststellungen der Entscheidung zugrunde liegen.

2. Ist der Parteivortrag im Berufungsverfahren ergänzt worden und hielt das Berufungsgericht eine weitere Beweisaufnahme für erforderlich, muß es im Urteil eine kurze Begründung dafür geben, weshalb es dem erstinstanzlichen Urteil in vollem Umfang folgt.
 

Keine Zulassung mehr zur Frage der Anforderungen an Berufungsurteil
BGH, Beschl. v. 18.11.2003 - VI ZR 437/02

Die Frage, welche Anforderungen an ein Berufungsurteil nach § 540 ZPO in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses zu stellen sind, ist in der Rechtsprechung des BGH mittlerweile geklärt, so dass eine Revisionszulassung hierauf nicht mehr gestützt werden kann. (Nicht amtlicher Leitsatz)
  

Fehlen von Tatbestand und Berufungsanträgen im Berufungsurteil
BGH, Beschl. v. 21.1.2004 - VIII ZR 140/03 (NJOZ 2004, 677)

Das Berufungsurteil ist aufzuheben, wenn es mangels jeder tatbestandlichen Darstellung und mangels Wiedergabe der Berufungsanträge eine revisionsrechtliche Nachprüfung nicht zulässt. (Nicht amtlicher Leitsatz)

Mindestanforderungen an den Inhalt eines Berufungsurteils
BGH, Urt. v. 13.1.2004 - XI ZR 5/03 (NJW-RR 2004, 573; BGHReport 2004, 548)

Das Berufungsurteil ist aufzuheben, wenn es nicht erkennen lässt, welches Ziel die Klägerin mit ihrer Berufung verfolgt hat. (Nicht amtlicher Leitsatz)
 

Fehlende Bezugnahme auf tatsächliche Feststellungen
BGH, Urt. v. 22.12.2003 - VIII ZR 122/03 (NJW-RR 2004, 494)

Ein Berufungsurteil, das keine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen enthält, unterliegt im Revisionsverfahren grundsätzlich von Amts wegen der Aufhebung und Zurückverweisung.
 

Urteilsinhalt bei Stuhlurteil
BGH, Urt. v. 10.2.2004 - VI ZR 94/03 (NJW 2004, 1389)

Die Anforderungen des § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO sind für Urteile, die in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet werden, nicht herabgesetzt. § 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO erlaubt es nur, die nach § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO für den Inhalt des Urteils unerläßlichen Darstellungen in das Protokoll zu verlagern.
 

Anforderungen an Protokollurteil
BGH, Urt. v. 6.2.2004 - V ZR 249/03 (NJW 2004, 1666)

a) Auch das sogenannte Protokollurteil nach § 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO muss nicht sogleich im Anschluss an die mündliche Verhandlung über die Berufung, über die in dem Urteil entschieden wird, verkündet werden; möglich ist auch die Verkündung am Schluss der Sitzung, nachdem das Berufungsgericht noch andere Sachen verhandelt hat.

b) Bei dem Erlass eines Protokollurteils muss das Sitzungsprotokoll neben den übrigen Angaben nach § 160 ZPO die Urteilsformel, die Darlegungen nach § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO und die Verkündung des Urteils enthalten.

c) Der Protokollinhalt nach § 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO bildet die für die revisionsrechtliche Überprüfung des Protokollurteils nach §§ 545, 559 ZPO erforderliche tatsächliche Beurteilungsgrundlage; er hat insoweit dieselbe Funktion wie die Bezugnahmen und Darlegungen nach § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO in einem Berufungsurteil, das in einem späteren Termin verkündet wird.
 

Fehlende Bezugnahme auf Ersturteil im Tatbestand
BGH, Urt. v. 8.6.2004 - VI ZR 230/03 (BGHZ 159, 254-263)

Eine ausdrückliche Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil ist entbehrlich, wenn diese neben den Änderungen und Ergänzungen im Berufungsurteil ausreichend wiedergegeben werden. (Nicht amtlicher Leitsatz)
 

Mindestanforderungen an Berufungsurteil
BGH, Urt. v. 11.2.2004 - IV ZR 91/03 (NJW 2004, 1390-1391)

Der Antrag des Berufungsklägers braucht zwar nicht unbedingt wörtlich wiedergegeben zu werden; aus dem Zusammenhang muss aber wenigstens sinngemäß deutlich werden, was der Berufungskläger mit seinem Rechtsmittel erstrebt hat. (Nicht amtlicher Leitsatz)
 

Mindestanforderungen an Berufungsurteil
BGH, Urt. v. 28.9.2004 - VI ZR 362/03 (NJW 2005, 830-832)

Zu den gemäß § 540 ZPO bestehenden Mindestanforderungen an den  Inhalt eines Berufungsurteils.
 

Zu § 26 Nr. 5 EGZPO Schriftsatzfrist ohne Bedeutung für Schluss der mündlichen Verhandlung
BGH, Beschl. v. 5.11.2002 - X ZB 22/02 (NJW 2003, 434)

Bei der Bestimmung der für das Berufungsverfahren maßgeblichen Vorschriften gemäß § 26 Abs. 5 Satz 1 EGZPO ist es für die Frage, wann die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, ohne Bedeutung, dass einem Beteiligten gemäß § 283 Abs. 1 ZPO ein Schriftsatzrecht eingeräumt worden ist.

Ebenso für Schriftsatzfrist nach § 139 V ZPO: BGH, Beschl. v. 22.5.2003 - VII ZB 37/02 (NJW-RR 2003, 1649)
 

Erforderlichkeit des Tatbestands im Berufungsurteil
BGH, Urt. v. 1.10.2003 - VIII ZR 326/02 (NJW-RR 2004, 493)

Ein Berufungsurteil, das in einem Verfahren ergeht, für das gemäß § 26 Nr. 5 EGZPO die am 31. Dezember 2001 geltenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung weitergelten, muß nach § 543 Abs. 2 ZPO a.F. auch dann einen Tatbestand enthalten, wenn das Berufungsgericht die Revision nicht zuläßt, diese Entscheidung aber der Nichtzulassungsbeschwerde unterliegt.
 

Zu § 119 I Nr. 1 b GVG Berufungszuständigkeit bei Klage gegen ausländische Partei
OLG Köln, Beschl. v. 27.9.2002 – 16 U 67/02 (NJW-RR 2003, 283)

Auch dann, wenn nur eine von mehreren Parteien eines Rechtsstreits ihren Wohnsitz im Ausland hat, ist die Berufung gegen ein amtsgerichtliches Urteil beim OLG einzulegen. Die beim LG eingelegte Berufung wird nicht dadurch nachträglich zulässig, dass sie auf die im Inland lebenden Parteien beschränkt wird.
 

Berufungs- und Beschwerdezuständigkeit bei Wohnsitz im Ausland
BGH, Beschl. v. 19.2.2003 - IV ZB 31/02 (NJW 2003, 1672)

Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen der Amtsgerichte nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG hängt nicht davon ab, ob es im Einzelfall auf internationales Recht ankommt.

anders OLG Oldenburg, Beschluss v. 24.6.2003 – 2 W 38/03 (OLGReport 2003, 374):
OLG-Zuständigkeit nur, wenn es im konkreten Fall auf IPR ankommt (dort verneint bei Beschwerde gegen Beschluss im Zwangsvollstreckungsverfahren).

Berufungszuständigkeit bei Ausländereigenschaft eines Streitgenossen
BGH, Urt. v. 13.5.2003 – VI ZR 430/02 (NJW 2003, 2686 f.)

1. § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG ist grundsätzlich auch in Fällen einfacher Streitgenossenschaft anwendbar.

2. Die Rücknahme der Berufung gegen den einzigen Streitgenossen mit Wohnsitz im Ausland hat jedenfalls dann keinen Einfluss auf die Berufungszuständigkeit des Oberlandesgerichts, wenn sie erst nach Ablauf der Berufungsfrist erfolgt.
 

Berufungzuständigkeit bei Mietstreitigkeit mit Auslandsbezug
BGH, Beschl. v. 15.7.2003 - VIII ZB 30/03 (NJW 2003, 3278)

§ 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG findet auch auf Mietstreitigkeiten Anwendung.
 

Geschütztes Vertrauen auf Zuständigkeitsauskunft des OLG
BGH, Beschl. v. 25.11.2003 – VIII ZR 121/03 (NJW 2004, 1049)

Legt der Kläger wegen Zweifeln an der Zuständigkeit nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG Berufung gegen das amtsgerichtliche Urteil sowohl beim Landgericht als auch beim Oberlandesgericht ein, und teilt ihm das Oberlandesgericht auf Anfrage mit, dass es zuständig sei, so ist die Berufung, wenn er die beim Landgericht eingelegte Berufung zurücknimmt und nur noch das beim Oberlandesgericht anhängige Rechtsmittel weiterverfolgt, in jedem Fall als zulässig anzusehen. (Nicht amtlicher Leitsatz)
 

Feststellung des ausländischen Gerichtsstands
BGH, Beschl vom 28.1.2004 - VIII ZB 66/03 (BGHRep 2004, 983)

Im Berufungsverfahren ist regelmäßig der im Verfahren vor dem Amtsgericht unangegriffen gebliebene inländische bzw. ausländische Gerichtsstand einer Partei zugrunde zu legen und einer Nachprüfung durch das Rechtsmittelgericht grundsätzlich entzogen.
 

Feststellung des ausländischen Wohnsitzes
BGH, Beschl. v. 1.6.2004 – VIII ZB 2/04

Für die Zuständigkeit des Berufungsgerichts ist der im Verfahren vor dem Amtsgericht unangegriffen gebliebene inländische bzw. ausländische Gerichtsstand einer Partei zugrunde zu legen wird und einer Nachprüfung durch das Rechtsmittelgericht grundsätzlich entzogen. (Nicht amtlicher Leitsatz)
  

  


erstellt von Sven Muth (zuletzt geändert am 30. Juni 2010)