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Entscheidungen
zur neuen ZPO - Berufung
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| Zu § 511 II ZPO |
Keine
Bindung des Berufungsgerichts an Wertfestsetzung der 1. Instanz
BGH, Beschl. v. 9.7.2004 - V ZB 6/04 (WuM 2004, 565-566, BGHReport
2004, 1643-1644, NJW-RR 2005, 219-220)a) Bei der Prüfung, ob der Wert des
Beschwerdegegenstands den für eine Wertberufung erforderlichen Betrag
von 600 Euro erreicht, ist das Berufungsgericht nicht an eine
Streitwertfestsetzung durch das erstinstanzliche Gericht gebunden.
Daran hat sich durch das ZPO-Reform-Gesetz nichts geändert.
b) Will das Berufungsgericht von der
Festsetzung des Streitwerts durch das erstinstanzliche Gericht
abweichen und den Streitwert und mit diesem die Beschwer niedriger
ansetzen, muss es den Kläger nach §§ 525, 139 Abs. 2, 3
ZPO darauf hinweisen und ihm Gelegenheit geben, sich dazu zu äußern. |
Nachholung des
Ausspruchs der Berufungszulassung
BGH, Beschl. v. 11.5.2004 –
VI ZB 19/04 (NJW 2004, 2389, MDR 2004, 1073-1074)Enthält ein Urteil keinen Ausspruch über die Zulassung der
Berufung, kann dieser im Wege eines Berichtigungsbeschlusses
nachgeholt werden, wenn das Gericht die Berufung im Urteil zulassen
wollte und dies nur versehentlich unterblieben ist. Dieses Versehen muss
nach außen hervorgetreten und selbst für Dritte ohne weiteres
deutlich sein.
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Wert des
Beschwerdegegenstands bei Teilanfechtung
BGH, Beschl. v.
9.11.2004 - VIII ZB 36/04 (BGHReport 2005, 321)
Übersteigt die Beschwer der in erster
Instanz unterlegenen Partei die Wertgrenze des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, so
kann grundsätzlich erst auf der Grundlage des in der mündlichen
Berufungsverhandlung gestellten Antrags entschieden werden, ob der Wert
des Beschwerdegegenstands die Berufungssumme erreicht. Ein zunächst
beschränkter Berufungsantrag, der die Berufungssumme unterschreitet, kann
bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht
erweitert werden, soweit die Erweiterung von der fristgerecht
eingereichten Berufungsbegründung gedeckt ist (Bestätigung von BGHZ 12,
52, 67; BGH, Beschl. v. 8.10.1982 - V ZB 9/82, NJW 1983, 1063). Das gilt
auch für den Fall, dass die Berufung zugleich mit ihrer Einlegung
begründet und dabei ein Berufungsantrag angekündigt wird, mit dem die in
erster Instanz abgewiesene Klage nur teilweise weiterverfolgt wird.
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| Zu § 513 I ZPO |
Auslegungsrüge
kein Berufungsgrund
OLG Celle, Beschl. v. 1.8.2002 2 U 57/02 (OLG-Report 2002, 238)
ebenso OLG München, Urt. v. 12.3.2003 21 U 4945/02 (MDR 2003, 952) und Urt. v.
30.4.2003 21 U 4591/02 (MDR 2004, 112)
anders BGH, Urt. v. 14.7.2004 (s. unten)Das
OLG Celle hat mit einem Beschluss nach § 522 II ZPO eine Berufung zurückgewiesen, mit
der gerügt worden war, dass das LG eine Urkunde entgegen ihrem Wortlaut ausgelegt hat.
Zur Begründung hat das OLG Folgendes ausgeführt:
Ob die erstinstanzliche Auslegung fehlerfrei ist,
überprüft der Senat wegen der Verweisung auf § 546 ZPO wie ein Revisionsgericht nur
insoweit, als es um gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder
Verfahrensvorschriften geht (vgl. BGH NJW 1992, 1967). Dabei ist der Senat bei der
Überprüfung von Willenserklärungen an eine fehlerfreie Auslegung des LG ohne Rücksicht
auf seine eigene Auslegungstendenz gebunden. Daher kann eine Auslegung, die auf einer
vertretbaren Gewichtung beruht, keinen Rechtsanwendungsfehler enthalten und damit keine
Rechtsverletzung darstellen (vgl. Rimmelspacher, NJW 2002, 1897, 1899).
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Keine
Überprüfung von Haftungsabwägung und Schmerzensgeldbemessung durch das Berufungsgericht
OLG Hamm, Urt. v. 13.5.2003 9 U 13/03 (NZV 2003,
584)Haftungsabwägung und Schmerzensgeldbemessung sind nicht mit der
Berufung angreifbar, da es sich um die Ausübung tatrichterlichen Ermessens handelt.
Gerügt werden können nur Rechtsfehler, z.B. unvollständige Würdigung der maßgeblichen
Umstände, Verstoß gegen Denk- oder Erfahrungsgesetze. (Nicht amtlicher Leitsatz)
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Überprüfung der Auslegung von Individualvereinbarungen
BGH, Urt. v. 14.7.2004 - VIII ZR 164/03 (BGHRep 2004, 1366)
Auch nach der Reform des Rechtsmittelrechts
hat das Berufungsgericht die erstinstanzliche Auslegung einer
Individualvereinbarung gemäß §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO auf der Grundlage
der nach § 529 ZPO maßgeblichen Tatsachen in vollem Umfang darauf zu
überprüfen, ob die Auslegung überzeugt. Hält das Berufungsgericht die
erstinstanzliche Auslegung lediglich für eine zwar vertretbare,
letztlich aber bei Abwägung aller Gesichtspunkte nicht für eine sachlich
überzeugende Auslegung, so hat es selbst die Auslegung vorzunehmen, die
es als Grundlage einer sachgerechten Entscheidung des Einzelfalles für
geboten hält.
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| Zu § 513 II ZPO |
Rüge
der internationalen Unzuständigkeit
BGH, Urt. v. 16.12.2003 - XI ZR 474/02
(NJW 2004, 1456)
Die Berufung kann auch nach dem
Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I
S. 1887) darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine
internationale Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
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Kein Ausschluss der Zuständigkeitsprüfung im Hinblick
auf Notwendigkeit eines Schlichtungsverfahrens
BGH, Urt. v. 22.10.2004 - V ZR 47/04 (MDR 2005, 265-266; NJW-RR 2005,
501-504)§ 513 Abs. 2 ZPO hindert das
Berufungsgericht, den Rechtsstreit unter Aufhebung des angefochtenen
Urteils gemäß § 281 ZPO an ein anderes erstinstanzliches Gericht zu verweisen.§ 513 Abs. 2 ZPO schränkt nicht die
Nachprüfung der Anwendung von Normen ein, die anderen Zwecken als der
Festlegung des zuständigen Gerichts dienen und dabei an die
Zuständigkeit eines bestimmten Gerichts lediglich anknüpfen.
Ist ein nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BadWürttSchlG vorgeschriebenes
Schlichtungsverfahren vor Klageerhebung durchgeführt worden, macht eine
im Verlauf des Rechtsstreits erfolgte zulässige Klageerweiterung oder
-änderung einen neuen außergerichtlichen Schlichtungsversuch nicht
erforderlich.
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| Zu § 516 ZPO |
Ende der Rücknahmemöglichkeit
OLG Celle, Beschl.
v. 14.4.2004 – 4 U 50/04 (OLGReport 2004, 336)
Eine Berufungsrücknahme ist nicht mehr möglich, wenn der Beschluss über
die Verwerfung der Berufung als unzulässig hinaus gegeben worden ist.
(Nicht amtlicher Leitsatz)
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| Zu § 520 II ZPO |
Lauf
der Berufungsbegründungsfrist bei PKH-Bewilligung
BGH, Beschl. v. 9.7.2003 - XII ZB 147/02
(NJW 2003, 3275)
Entgegen der Regelung in § 520 Abs. 2 Satz
1 ZPO ist die Frist zur Berufungsbegründung nicht versäumt, wenn die Begründung
innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe
eingereicht wird. (Nicht amtlicher Leitsatz)
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Gesonderter Lauf von Berufungs- und
Berufungsbegründungsfrist
OLG Brandenburg, Beschl. v. 23..2003 9 UF
120/02 (NJW 2003, 2995)Ist nach der Entscheidung
über ein PKH-Gesuch sowohl die Berufungs- als auch die Berufungsbegründung abgelaufen,
muss Wiedereinsetzung hinsichtlich beider Fristen beantragt werden. (Nicht amtlicher
Leitsatz)
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Kein
Vertrauen auf zweite Fristverlängerung
BGH, Beschl. v. 4.3.2004 - IX ZB 121/03
(NJW 2004, 1742)
Der Berufungsführer kann nach neuem Recht
grundsätzlich nicht darauf vertrauen, daß ihm ohne Einwilligung des Gegners eine zweite
Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bewilligt wird.
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Fristverlängerung
ohne Einverständnis des Gegners
BGH, Beschl. v. 18.11.2003 - VIII ZB 37/03 (NJW 2004, 1460)
1. Erklärt der Rechtsanwalt des Berufungsführers
zur Begründung seines Antrags auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist, der
Gegner habe die hierzu erforderliche Zustimmung erteilt, so darf und muss das Gericht in
aller Regel von der Richtigkeit dieser Erklärung ausgehen. (Nicht amtlicher Leitsatz)
2. Hat der Vorsitzende die
Berufungsbegründungsfrist im behaupteten Einverständnis des gegnerischen
Prozessbevollmächtigten verlängert, so ist diese Verfügung auch dann wirksam, wenn das
vom Antragsteller infolge eines Missverständnisses irrtümlich angenommene
Einverständnis des Gegners in Wirklichkeit nicht vorgelegen hat.
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Lauf
der Begründungsfrist bei PKH-Entscheidung
BGH, Beschl. v. 17.6.2004 - IX ZB 208/03 (BGHRep 2004, 1374)
Falls die arme Partei
im Zeitpunkt der Entscheidung über die Prozesskostenhilfe nur die
Frist zur Einlegung des Rechtsmittels, nicht aber auch die Frist zu
seiner Begründung versäumt hat, kann sie nicht darauf verwiesen
werden, innerhalb von zwei Werktagen einen Antrag zur Verlängerung
der Rechtsmittelbegründungsfrist zu stellen (im Anschluss an BGH,
Beschl. v. 9. Juli 2003 - XII ZB 147/02, NJW 2003,
3275, 3276; v. 25. September 2003 - III ZB 84/02, NJW
2003, 3782).
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Einwilligung in die
Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist formlos möglich
BGH, Beschl. vom 9.11.2004 - XI ZB 6/04 (NJW 2005,
72)
Die Einwilligung des Berufungsbeklagten in
die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bedarf nicht der
Schriftform, sondern kann vom Prozessbevollmächtigten des
Berufungsklägers eingeholt und gegenüber dem Gericht anwaltlich
versichert werden.
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| Zu § 520 III ZPO |
Inhaltliche
Anforderungen einer Berufungsbegründung
BGH, Beschl. v. 21.5.2003 - VIII ZB 133/02 (NJW-RR 2003, 1580; BGHReport 2003, 971)Zur Darlegung der Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Urteils in der
Berufungsbegründung ist lediglich die Mitteilung der Umstände erforderlich, die das
Urteil aus der Sicht des Berufungsklägers in Frage stellen. Besondere formale
Anforderungen werden nicht gestellt; für die Zulässigkeit der Berufung ist insbesondere
ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind.
(Nicht amtlicher Leitsatz)
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Anforderungen an
Berufungsbegründung
BGH, Beschl. v. 26.6.2003 - III ZB 71/02 (NJW 2003, 2532)Die Berufungsbegründung erfordert weder die ausdrückliche
Benennung einer bestimmten Norm noch die Schlüssigkeit oder jedenfalls Vertretbarkeit der
erhobenen Rügen. (Nicht amtlicher Leitsatz)
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Anforderungen an
Berufungsbegründung bei neuem Tatsachenvorbringen
BGH, Beschl. v. 28.5.2003 - XII ZB 165/02 (NJW 2003, 2531)Das Vorbringen des Berufungsklägers, er habe erst nach Einlegung
der Berufung von näher dargelegten Umständen erfahren, die Zweifel an der Richtigkeit
der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute
Feststellung gebieten, erfüllt die formellen Anforderungen an eine Berufungsbegründung.
Ob die Verspätung tatsächlich auf einer Nachlässigkeit des Beklagten beruht oder nicht,
ist eine Frage der Begründetheit des Rechtsmittels. (Nicht amtlicher Leitsatz)
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Anforderungen an
Inhalt der Berufungsbegründung
BGH, Beschl. v. 26.7.2004 - VIII ZB 29/04 (NJW-RR
2004, 1716-1717)
Die Berufungsbegründung genügt den
inhaltlichen Anforderungen, wenn sie erkennen lässt, in welchen
Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil
nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist, und zum anderen im
einzelnen angibt, aus welchen Gründen er die tatsächliche und
rechtliche Würdigung des vorinstanzlichen Urteils in den angegebenen
Punkten für unrichtig hält. (Nicht amtlicher Leitsatz)
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Überprüfung der
tatsächlichen Feststellungen
BGH, Urt. v. 12.3.2004 - V ZR 257/03
(NJW 2004, 1876)Wird in der Berufungsbegründung gerügt, das erstinstanzliche Gericht habe
Parteivorbringen übergangen, so ist eine genaue Bezeichnung unter Angabe der Fundstelle
in den Schriftsätzen der Vorinstanz nicht erforderlich.
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| Zu § 522 I ZPO |
Zulässigkeitsvoraussetzungen
für Rechtsbeschwerde gegen Verwerfungsbeschluss
BGH, Beschl. v. 7.5.2003 - XII ZB 191/02 (NJW 2003, 2172)Auch die Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig
verwerfenden Beschluss ist nur unter den Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO zulässig.
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Keine
Rechtsbeschwerde gegen Berufungsverwerfung im Arrestverfahren
BGH, Beschl. v. 10.10.2002 - VII ZB 11/02 (NJW 2003, 69)Der Beschluss, durch den eine im Arrestverfahren erhobene Berufung
als unzulässig verworfen wird, ist nicht mit der Rechtsbeschwerde anfechtbar.
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Verwerfung
der Berufung vor Entscheidung über PKH-Antrag
BGH, Beschl. v. 3.12.2003 - VIII ZB 80/03
(MDR
2004, 588-589)
Es verletzt den Anspruch auf Gewährung
wirkungsvollen Rechtsschutzes, wenn das Berufungsgericht die Berufung mangels
ordnungsgemäßer Begründung verwirft, bevor es über den Antrag auf Prozesskostenhilfe
für das Berufungsverfahren entschieden hat. (Nicht amtlicher Leitsatz)
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| Zu § 522 II ZPO |
Auswahl zwischen
Beschlussverfahren und mündlicher Verhandlung
OLG Koblenz, Beschl. v. 20.2.2003 10 U 883/02 (NJW 2003, 2100)1. § 522 II ZPO ist unter folgenden Voraussetzungen mit dem GG und
der EMRK vereinbar:
- Die Entscheidung beruht auf voller Überprüfung des zu
berücksichtigenden Sach- und Streitstandes ( nicht etwa auf bloß summarischer Prüfung)
- Die entscheidungserheblichen Tatsachen stehen fest (ihre
Feststellung beruht nicht nur auf prognostischen Überlegungen)
- Ob von der Möglichkeit einer Zurückweisung durch Beschluss
Gebrauch gemacht werden soll, ist in jedem Fall aufgrund von Berufungsbegründung und
-erwiderung, vollständiger Durcharbeitung der Akten und Beratung des Kollegiums gemäß
pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden.
- Aufgrund der Beratung wird ein Bedürfnis nach einer
zusätzlichen Erörterung von Sach- oder Rechtsfragen, Klärung oder Verdeutlichung von
Einzelpunkten verneint.
2. Das Verfahren nach § 522 II ZPO hat erhebliche
Beschleunigungs- und Vereinfachungseffekte. Es ist daher zu beschreiten, sofern nicht im
Einzelfall überwiegend sachliche Gründe für eine mündliche Verhandlung sprechen.
(Nicht amtliche Leitsätze)
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Zurückweisung der
Berufung ohne mündliche Verhandlung
OLG Celle, Beschl. v. 20.6.2002 - 2 U 66/02 (NJW 2002, 2400) Das OLG hat für die Zurückweisung von Berufungen durch Beschluss
nach § 522 II ZPO folgende Grundsätze aufgestellt:
Maßgeblich ist die Prognose, ob das Vorbringen des
Berufungsklägers einschließlich etwa geltend gemachter zulässiger neuer Angriffs- und
Verteidigungsmittel (ggf. unter Berücksichtigung der Berufungserwiderung) der Berufung
auch aufgrund einer mündlichen Verhandlung nicht zum Erfolg verhelfen kann.
Die Beurteilung der fehlenden Erfolgsaussicht ergeht
(anders als im PKH-Verfahren) nicht aufgrund einer summarischen Prüfung, sondern nach
sorgfältiger abschließender Beratung der Schlüssigkeit des Berufungsvorbringens.
Von einer Entscheidung nach § 522 II ZPO ist daher
abzusehen, wenn Unklarheiten im Parteivorbringen Veranlassung zu einer Erörterung in
mündlicher Verhandlung geben.
Es ist aber nicht erforderlich, dass die fehlende
Erfolgsaussicht besonders deutlich ins Auge springt.
Ob die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder
rechtlicher Art aufweist, ist unerheblich.
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Verfassungsrechtliche
Prüfung des § 522 II ZPO
BVerfG, Beschl. v. 5.5.2003 1 BvR 2357/02 (NJW 2003, 2738)Verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 522 II ZPO müssen im
Zurückweisungsverfahren geltend gemacht werden, um dem Gebot der Rechtswegerschöpfung zu
genügen. (Nicht amtlicher Leitsatz)
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Verfassungsmäßigkeit
extensiver Auslegung der Zurückweisungsmöglichkeit
Entscheidung des BVerfG v. 5.8.2002 - 2 BvR 1108/02 (NJW 2003, 281)
Die Auslegung von ZPO § 522 Abs 2 S 1 Nr 1, wonach die Zurückweisung der
Berufung nicht auf Fälle beschränkt ist, in denen die fehlende Erfolgsaussicht besonders
deutlich ins Auge springt, (iS einer "offensichtlichen" Unbegründetheit der
Berufung), ist im Hinblick auf die Gewährleistung des gesetzlichen Richters
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
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Zurückweisung
einer von mehreren Berufungen
OLG Karlsruhe, Beschl. v. 28.1.2003 1 U 105/02 (MDR 2003, 711; OLGR 2003, 144
f.)Eine Entscheidung nach § 522 II ZPO ist
zulässig, auch wenn beide Parteien Berufung eingelegt haben und das Berufungsgericht nur
eines der Rechtsmittel als unbegründet erachtet. (Nicht amtlicher Leitsatz)
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Teilzurückweisung
der Berufung
OLG Rostock, Beschl. v. 12.3.2003 3 U 157/02 (NJW 2003, 2754; OLGR 2003, 252)Eine Berufung kann teilweise nach § 522 II ZPO zurückgewiesen
werden, wenn über den betreffenden Teil auch ein Teilurteil ergehen könnte. (Nicht
amtlicher Leitsatz)
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Zurückweisung
nicht im Ermessen des Gerichts
OLG Köln, Beschl. v. 11.6.2003 2 U 15/03 (OLGR 2003, 263) Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ist das
Berufungsgericht verpflichtet, die Berufung durch Beschluss nach § 522 II ZPO
abzuweisen. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelung bestehen nicht.
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Ersetzung einer
Prozess- durch eine Sachabweisung I
OLG Rostock, Beschl. v. 7.4.2003 6 U 14/03 (MDR 2003, 828)Eine Zurückweisung der Berufung durch Beschluss nach § 522 II ZPO
kann auch dann ergehen, wenn das Erstgericht die Klage als unzulässig abgewiesen hat, das
Berufungsgericht sie aber als unbegründet erachtet. (Nicht amtlicher Leitsatz)
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Ersetzung einer
Prozess- durch eine Sachabweisung II
OLG Rostock, Beschl. v. 11.3.2003 3 U 28/03 (OLGR 2003, 303; NJW 2003,
1676)Eine Zurückweisung der Berufung durch
Beschluss nach § 522 II ZPO kann auch dann ergehen, wenn das angefochtene Urteil einen
Rechtsfehler aufweist oder die zugrunde zu legenden Tatsachen eine erneute Feststellung
gebieten, das Urteil sich aber mit anderer Begründung als richtig erweist. (Nicht
amtlicher Leitsatz)
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Gehörsrüge gegen
Zurückweisungsbeschluss
OLG Celle, Beschl. v. 4.12.2002 - 13 U 77/02 (NJW 2003, 906) |
| siehe auch: |
OLG Celle, Beschl. v. 8.5.2003 - 2 U 205/02 (OLGR-Celle
2003, 258) |
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ebenso: |
OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 5.11.2003 - 16 U 116/03 (NJW 2004, 165) |
| abweichend:
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OLG Rostock, Beschl. v. 9.4.2003 (NJW 2003, 2105)
OLG Celle, Beschluss v. 30.5.2003 20 U 76/02 (OLGReport 2003, 316)
OLG Celle, Beschluss v. 21.8.2003 6 U 194/02 (OLGReport 2003, 392) |
Gegen einen die Berufung zurückweisenden Beschluss gem. § 522 II
ZPO ist die befristete Rüge analog § 321a ZPO zulässig.
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Anwendbarkeit
trotz Widerklage
OLG Nürnberg, Beschl. v. 24.2.2003 13 U 3187/02 (MDR 2003, 770; OLGReport 2003,
242)Durch Erhebung einer nach § 533 ZPO
unzulässigen Widerklage kann der Berufungsführer die Zurückweisung seiner
unbegründeten Berufung durch Beschluss nach § 522 II ZPO nicht verhindern. (Nicht
amtlicher Leitsatz)
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Anwendbarkeit
trotz Klageerweiterung
OLG Rostock, Beschl. v. 12.6.2003 3 U 96/03 (NJW 2003, 3211)Bei Prüfung der Erfolgsaussicht der Berufung befasst sich das
Berufungsgericht nicht mit der in der Berufungsinstanz durch den erstinstanzlich
unterlegenen Kläger erweiterten Klage; es prüft insbesondere nicht deren
Erfolgsaussicht. Mit Zurückweisung der Berufung durch Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO
wird die Klageerweiterung wirkungslos.
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Zurückweisung der Berufung hinsichtlich
einzelner Streitgenossen
OLG Koblenz, Beschl. v. 2.5.2003 10 U 460/02 (OLGReport 2003, 460)Haben
mehrere als Gesamtschuldner verurteilte Beklagte Berufung eingelegt, so ist das
Berufungsgericht nicht gehindert, die Berufung einzelner Streitgenossen durch Beschluss
zurückzuweisen und bezüglich der anderen in die mündliche Verhandlung einzutreten.
(Nicht amtlicher Leitsatz)
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Verhalten
des Berufungsbeklagten im Vorprüfungsverfahren des Berufungsgerichts
BGH, Beschl. v. 9.10.2003 - VII ZB 17/03 (NJW 2004, 73)
vgl. auch: OLG Celle, Beschl. v. 17.12.2002 8 W 389/02 (OLG-Report
2003, 113; BauR 2003, 763);
OLG Celle, Beschl. v. 12.12.2002 8 W 404/02 (OLG-Report 2003, 114; BauR 2003, 763)
Stellt der Berufungsbeklagte nach
Begründung des Rechtsmittels und vor einer Entscheidung des Gerichts über dessen
mögliche Zurückweisung durch Beschluss einen Sachantrag, sind die dadurch entstehenden
Anwaltsgebühren notwendige Kosten der Rechtsverteidigung.
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Kein Rechtsmittel gegen
Zurückweisungsbeschluss
BGH, Beschl. v. 10.12.2003 - IV ZB 35/03 (NJOZ
2004, 678)Gibt
das Berufungsgericht einer Rüge des Berufungsführers, durch die Zurückweisung seines
Rechtsmittel gem. § 522 Abs. 2 ZPO seien Verfahrensgrundrechte verletzt worden, nicht
statt, so kann hiergegen nicht der BGH angerufen, sondern lediglich Verfassungsbeschwerde
eingelegt werden. (Nicht amtlicher Leitsatz)
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Gebühr für den
Zurückweisungsbeschluss
KG,
Beschl. v. 16.10.2003 -
1 AR 6/03 (KGR 2004, 227)
Es begegnet keinen
verfassungsrechtlichen Bedenken, dass für den Beschluss nach § 522 Abs.
2 ZPO gem. Nr. 1226 KV-GKG drei Gebühren anfallen. (Nicht amtlicher
Leitsatz)
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Richterwechsel nach Hinweis auf fehlende Erfolgsaussicht
BVerfG (3. Kammer
des 1. Senats), Beschl. v. 27.7.2004 - 1 BvR 801/04 (NJW
2004, 3696)
Der Wechsel eines beisitzenden Richters
zwischen dem Hinweis gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO und der Zurückweisung
der Berufung nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO verletzt nicht Art. 101 Abs. 1
Satz 2 GG. (Nicht amtlicher Leitsatz)
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Unverzüglichkeit der Beschlusszurückweisung
OLG
Zweibrücken, Beschl. v. 10.5.2004 – 7 U 2/04 (OLGR 2004, 523)
Das Merkmal „unverzüglich“ in § 522 II 1
ZPO hindert nicht, den Zurückweisungsbeschluss noch nach längerer Dauer
des Berufungsverfahrens zu erlassen; dies muss lediglich vor der
Terminsbestimmung und unverzüglich nach der Überzeugungsbildung
geschehen. (Nicht amtlicher Leitsatz)
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| Zu § 522 III ZPO |
Verfassungsmäßigkeit
des Beschwerdeausschlusses
BVerfG (1. Senat 3.
Kammer), Beschl. v. 1.10.2004 - 1 BvR 173/04 (NJW
2005, 659-660)Es ist verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden, dass nur Beschlüsse, die eine Berufung als unzulässig
verwerfen, anfechtbar sind, nicht aber Beschlüsse, die eine Berufung
als unbegründet zurückweisen. (Nicht amtlicher Leitsatz)
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| Zu § 524
ZPO |
Auslegung
einer "selbständigen Anschlussberufung" als eigenständige Berufung
BGH, Beschl. v. 30.4.2003 - V ZB 71/02 (NJW 2003, 2388 f.; MDR 2003, 947 f.)a) Der Berufungsbeklagte hat die Wahl, ob er sich der Berufung des
Gegners anschließt oder ob er, falls die Voraussetzungen des § 511 ZPO gegeben sind,
eigenständig Berufung einlegt. Nur im ersteren Fall verliert der Angriff gegen das Urteil
seine Wirkung, wenn der Gegner die Berufung zurücknimmt (§ 524 Abs. 4 ZPO).
b) Die Möglichkeit, Anschlussberufung einzulegen, besteht
auch innerhalb der für den Berufungsbeklagten offenen Frist zur Einlegung einer
eigenständigen Berufung.
c) Zur Auslegung einer "selbständigen
Anschlußberufung", die innerhalb der für eine eigenständige Berufung laufenden
Frist eingelegt worden ist.
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Kosten der
Anschlussberufung bei Zurückweisung der Berufung nach § 522 II ZPO
OLG Dresden, Beschl. v. 15.5.2004 – 6 U 2010/03 (NJW 2004, 309)
Die Kosten der infolge Zurückweisung der
Berufung nach § 522 II ZPO unwirksam gewordenen Anschlussberufung hat
der Anschlussberufungskläger zu tragen. (Nicht amtlicher Leitsatz)
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| Zu § 524 IV ZPO |
Kostenverteilung
bei Unwirksamkeit der Anschlussberufung infolge Zurückweisung der Berufung durch
Beschluss
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 28.10.2002 24 U 81/02
(NJW 2003, 1260)
ebenso:
OLG Brandenburg, Beschluss v. 7.7.2003 13 U 31/03 (MDR 2003, 1261)
abweichend:
OLG Celle, Beschluss v. 16.10.2002 2 U 110/02 (NJW 2003,
2755)
OLG Hamburg, Beschluss v. 3.4.2003 1 U 144/02 (MDR 2003,
1251)Wird die Berufung durch Beschluss
nach § 522 II ZPO als unbegründet zurückgewiesen und verliert deshalb die
Anschlussberufung nach § 524 IV ZPO ihre Wirkung, fallen die Kosten des
Berufungsverfahrens beiden Parteien im Verhältnis der Werte von Berufung und
Anschlussberufung zur Last. Dass der Anschließende zunächst eine unzulässige
selbstständige Berufung eingelegt hatte, hat auf die Kostenquote keinen Einfluss. (Nicht
amtlicher Leitsatz)
|
Kostenverteilung
bei Unwirksamkeit der Anschlussberufung infolge Zurückweisung der Berufung durch
Beschluss
OLG Celle, Beschluss v. 16.10.2002 2 U 110/02 (NJW
2003, 2755)
abweichend:
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 28.10.2002
24 U 81/02 (NJW 2003, 1260)
OLG Brandenburg, Beschluss v. 7.7.2003 13 U 31/03 (MDR 2003, 1261)
OLG Hamburg, Beschluss v. 3.4.2003 1 U 144/02 (MDR 2003, 1251)Wird die Berufung durch Beschluss nach § 522 II ZPO als
unbegründet zurückgewiesen und verliert deshalb die Anschlussberufung nach § 524 IV ZPO
ihre Wirkung, fallen die Kosten der Anschlussberufung dem Anschlussberufungskläger zu
Last. (Nicht amtlicher Leitsatz)
|
Kostenverteilung bei Unwirksamkeit der
Anschlussberufung infolge Zurückweisung der Berufung durch Beschluss
OLG Hamburg, Beschluss v. 3.4.2003 1 U 144/02 (MDR
2003, 1251)
abweichend:
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 28.10.2002 24 U 81/02 (NJW
2003, 1260)
OLG Brandenburg, Beschl. v. 7.7.2003 13 U 31/03 (MDR 2003, 1261)
OLG Celle, Beschl. v. 16.10.2002 2 U 110/02 (NJW 2003,
2755)Wird die Berufung durch Beschluss nach §
522 II ZPO als unbegründet zurückgewiesen und verliert deshalb die Anschlussberufung
nach § 524 IV ZPO ihre Wirkung, hat der Berufungsführer auch die Kosten der
Anschlussberufung zu tragen, sofern sie sich in den Grenzen des erstinstanzlichen
Streitgegenstands hält und nicht erst nach dem Hinweis gem. § 522 II 2 ZPO eingelegt
wurde. (Nicht amtlicher Leitsatz)
|
Kostenverteilung
bei Unwirksamkeit der Anschlussberufung infolge Zurücknahme der Berufung
OLG Oldenburg, Beschl. v. 24.7.2002 6 U 25/02 (NJW 2002, 3555)Verliert die Anschlussberufung dadurch ihre Wirkung, dass der
Berufungskläger die Berufung zurücknimmt, trägt der Berufungskläger auch dann die
gesamten Kosten des Berufungsverfahrens, wenn der Berufungsbeklagte zunächst eine
unzulässige Berufung eingelegt hatte. (Nicht amtlicher Leitsatz)
|
Kostenverteilung
bei Unwirksamkeit der Anschlussberufung und Zurücknahme der Berufung
OLG Köln, Beschl. v. 17.1.2003 5 U 5/03 (NJW 2003, 1879)Nimmt der Berufungskläger die Berufung zurück und hatte der Gegner
bereits formunwirksam Anschlussberufung eingelegt, sind die Kosten zu teilen. (Nicht
amtlicher Leitsatz)
|
| Zu § 529 I ZPO |
Notwendigkeit
erneuter Beweisaufnahme durch das Berufungsgericht
BVerfG (2. Kammer des Ersten Senats), Beschl. v. 12.6.2003 1 BvR
2285/02 (NJW 2003, 2524)
s. hierzu Greger, NJW 2003, 2882 Bei Zweifeln an
der Richtigkeit und Vollständigkeit entscheidungserheblicher Feststellungen, die sich
schon aus der Möglichkeit einer unterschiedlichen Wertung ergeben können, ist eine
erneute Beweisaufnahme zwingend geboten. (Nicht amtlicher Leitsatz)
|
Bindung an
Feststellungen aufgrund eines Gutachtens
BGH, Urt. v. 15.7.2003 - VI ZR 361/02 (NJW 2003, 3480)Zweifel
im Sinne von § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO liegen schon dann vor, wenn aus Sicht des
Berufungsgerichts eine gewisse - nicht notwendig überwiegende -
Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Fall der Beweiserhebung die erstinstanzliche
Feststellung keinen Bestand haben wird, sich also deren Unrichtigkeit herausstellt. Dies
gilt grundsätzlich auch fr Tatsachenfeststellungen, die auf der Grundlage eines
Sachverständigengutachtens getroffen worden sind. Zweifel an der Richtigkeit und
Vollständigkeit des Gutachtens können sich aus dem Gutachten oder der Person des
Gutachters ergeben, insbesondere wenn das Gutachten in sich widersprüchlich oder
unvollständig ist, wenn der Sachverständige erkennbar nicht sachkundig war, sich die
Tatsachengrundlage durch zulässigen neuen Sachvortrag geändert hat oder wenn es neue
wissenschaftliche Erkenntnismöglichkeiten zur Beantwortung der Sachverständigenfrage
gibt. (Nicht amtlicher Leitsatz)
|
Überprüfung der
tatsächlichen Feststellungen
BGH, Urt. v. 12.3.2004 - V ZR 257/03
(NJW 2004, 1876)Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder
Vollständigkeit der Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts begründen, können
sich insbesondere aus Verfahrensfehlern ergeben, die dem Eingangsgericht bei der
Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind.
Ist eine Tatsachenfeststellung durch das Berufungsgericht geboten, so beurteilt
sich die Frage, ob und inwieweit das Berufungsgericht zu einer Wiederholung der
erstinstanzlichen Beweisaufnahme verpflichtet ist, nach denselben Grundsätzen wie aus der
Zeit vor Geltung des Zivilprozessreformgesetzes.
Auch bei einem Verfahrensfehler des erstinstanzlichen Gerichts obliegt dem
Berufungsgericht nach Maßgabe des § 529 Abs. 1 Nr. 1 Halbs. 2 ZPO die
tatsächliche Inhaltskontrolle des erstinstanzlichen Urteils ungeachtet einer
entsprechenden Berufungsrüge.
Für schriftsätzlich angekündigtes Vorbringen kommt dem Urteilstatbestand
keine negative Beweiskraft zu.
|
Anforderungen an
Zweifel
OLG Rostock, Urt. v. 27.10.2003 - 3 U 205/02 (NJOZ 2004,
1466)
Zweifel an der Richtigkeit der
Feststellungen ergeben sich nicht schon aus der Möglichkeit, sondern erst aus einer
gewissen Wahrscheinlichkeit, dass im Fall der Beweiserhebung die erstinstanztliche
Feststellung keinen Bestand haben wird. (Nicht amtlicher Leitsatz)
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|
Bindende
Tatsachenfeststellungen
BGH, Urt. v. 19. März 2004 - V ZR 104/03
(NJW 2004, 2152)
a) Das Berufungsgericht hat
seiner Verhandlung und Entscheidung außer den von dem erstinstanzlichen
Gericht als wahr oder unwahr festgestellten Tatsachen solche Tatsachen
zugrunde zu legen, die auch das erstinstanzliche Gericht seiner
Entscheidung ohne Prüfung der Wahrheit zugrunde gelegt hat, weil sie
offenkundig oder gerichtsbekannt, ausdrücklich zugestanden oder
unstreitig waren, oder weil sie sich aus gesetzlichen Vermutungen oder
Beweis- und Auslegungsregeln ergeben haben.
b) Konkrete Anhaltpunkte, die
Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Feststellungen des
erstinstanzlichen Gerichts begründen, können sich auch aus neuen
Angriffs- und Verteidigungsmitteln ergeben, wenn diese in der
Berufungsinstanz zu berücksichtigen sind (Ergänzung zu Senat, Urt. v.
12. März 2004, V ZR 257/03).
|
Gebotensein neuer Feststellungen bei unvollständigem Gutachten
BGH, Urt. v. 8.6.2004 - VI ZR 230/03 (BGHRep
2004, 1375)
a) Befasst sich ein vom erstinstanzlichen
Gericht eingeholtes Gutachten eines Sachverständigen nicht mit allen
entscheidungserheblichen Punkten, hat das Berufungsgericht von Amts
wegen auf eine Vervollständigung des Gutachtens hinzuwirken.
b) Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an
der Richtigkeit und Vollständigkeit der Feststellungen des
erstinstanzlichen Gerichts begründen, können sich aus einer fehlerhaften
Rechtsanwendung ergeben.
c) Einem erstmals in zweiter Instanz
gestellten Antrag auf Anhörung eines Sachverständigen gemäß §§ 402, 397
ZPO hat das Berufungsgericht stattzugeben, wenn er
entscheidungserhebliche Gesichtspunkte betrifft, die das Gericht des
ersten Rechtszugs aufgrund einer fehlerhaften Beurteilung der Rechtslage
übersehen hat.
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|
Keine Bindung an Feststellungen bei unmöglicher
Tatbestandsberichtigung
BVerfG 1. Senat
2. Kammer, Beschl. v. 1.10.2004 - 1 BvR 786/04 (NJW
2005, 657-659)
Es ist mit Art. 2
Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip unvereinbar, im
Berufungsverfahren die Bindung an einen Sachverhalt anzunehmen, dessen
Richtigkeit der Berufungskläger bestreitet und dessen Berichtigung er in
der Vorinstanz wegen Verhinderung der dort tätig gewesenen Richter nicht
mehr erreichen kann. (Nicht amtlicher Leitsatz)
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Prüfungsumfang des Berufungsgerichts hinsichtlich
Tatsachenfeststellungen
BGH, Urt. v. 19.10.2004 - X
ZR 142/03 (NJW-RR
2005, 172-173; MDR 2005, 675-676)
Bei zulässiger Berufung
muss nach der im Streitfall anwendbaren ZPO in der Fassung des
Zivilprozessreformgesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I, 1887) das
Berufungsgericht eine Kontrolle in zweierlei Hinsicht durchführen. Es
muss nach Maßgabe des § 529 Abs. 1 ZPO das angefochtene Urteil erster
Instanz in tatsächlicher Hinsicht einer Inhaltskontrolle unterziehen und
ferner eine Rechtsfehlerkontrolle vornehmen. (Nicht amtlicher Leitsatz)
|
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Kontrolle der
erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen unabhängig von der
Berufungsbegründung
BGH,
Versäumnisurt.. v. 15.10.2004 - V ZR 223/03 (ZIP
2005, 306-310; MDR 2005, 326-328; NJW 2005, 983-985)
1.
Festgestellt im Sinne von § 529 Abs. 1 Nr. 1 Halbs. 1 ZPO sind nur
Tatsachen, hinsichtlich derer das erstinstanzliche Gericht aufgrund
freier Beweiswürdigung die Entscheidung getroffen hat, dass sie wahr
oder unwahr sind, sowie Tatsachen, die es seiner Entscheidung ohne
Prüfung der Wahrheit zugrunde gelegt hat, sei es, dass sie offenkundig
oder gerichtsbekannt (§ 291 ZPO), ausdrücklich zugestanden (§ 288 ZPO)
oder unstreitig (§ 138 Abs. 3 ZPO) waren oder sich aus gesetzlichen
Vermutungen oder Beweis- und Auslegungsregeln ergeben haben.
2.
Das Berufungsgericht hat das Urteil der Vorinstanz - auch ohne
dahingehenden Angriff in der Berufungsbegründung - auf konkrete
Anhaltspunkte für Zweifel hinsichtlich der Richtigkeit und
Vollständigkeit der getroffenen Tatsachenfeststellungen zu prüfen und
etwaige Fehler zu beseitigen. (Nicht amtliche Leitsätze)
|
Erneute Beweisaufnahme
in der Berufungsinstanz
BVerfG (3. Kammer des Ersten Senats),
Beschl. v. 22.11.2004 – 1 BvR 1935/03 (NJW
2005, 1487)
Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist das
Berufungsgericht grundsätzlich an die Tatsachenfeststellungen des ersten
Rechtszugs gebunden. Bei Zweifeln an der Richtigkeit und Vollständigkeit
der entscheidungserheblichen Feststellungen, die sich schon aus der
Möglichkeit unterschiedlicher Wertung ergeben können, ist nach der
gesetzlichen Neuregelung eine erneute Beweisaufnahme zwingend geboten.
Insbesondere muss das Berufungsgericht einen bereits in erster Instanz
vernommenen Zeugen nochmals vernehmen, wenn es dessen Glaubwürdigkeit
abweichend vom Erstrichter beurteilen will. (Nicht amtlicher Leitsatz)
|
|
Zu § 530 ZPO |
Anforderungen an Zurückweisung wie bei § 296
ZPO
BGH, Urt. v. 16.12.2004
‑ VII ZR 16/03NJW-RR
2005, 669-672; MDR 2005, 706)
Die Zurückweisung
verspäteten Vorbringens ist auch nach dem Gesetz zur Reform des
Zivilprozesses gemäß §§ 530, 296 ZPO nur dann zulässig, wenn die
Zulassung zu einer Verzögerung des Verfahrens führen würde und die
Verspätung nicht entschuldigt ist.
|
| Zu § 531 II ZPO |
Voraussetzungen
für die Berücksichtigung neuen Vorbringens
BGH, Beschl. v. 31.7.2003 - III ZR 19/03 Eine
Berufungsbegründung, die sich - wie hier - auf neue Tatsachen und
Angriffsmittel nach § 531 Abs. 2 ZPO stützt, muss zur Zulässigkeit der
Berufung auch die Tatsachen bezeichnen, aufgrund derer die neuen Angriffsmittel zuzulassen
sind. Die Frage, ob eine Zulassung des neuen Vorbringens die Erledigung des Rechtsstreits
verzögern würde, stellt sich erst bei der anschließenden Prüfung, ob der neue
Tatsachenvortrag oder das neue Beweismittel vor dem Hintergrund des § 531
Abs. 2 ZPO tatsächlich zuzulassen ist. (Nicht amtlicher Leitsatz)
|
Ergänzender
Vortrag zu bereits eingeführter Anspruchsgrundlage kein neues Angriffsmittel
BGH, Urt. v. 26.6.2003 - VII ZR 281/02 (NJW-RR 2003, 1321)Vortrag zu einer in erster Instanz nicht ausdrücklich erwähnten,
von Amts wegen zu prüfenden Anspruchsgrundlage ist kein neues Angriffsmittel in der
Berufung, wenn sich deren Voraussetzungen bereits aus dem erstinstanzlichen Vortrag
ergeben.
|
Nachlässigkeit in
Bezug auf unterbliebenen Vortrag in erster Instanz
KG, Urt. v. 12.9.2002 8 U 78/02 (MDR 2003, 471; KGReport 2003, 13)Der Vorwurf der Nachlässigkeit, der dem Vorbringen neuer Tatsachen
oder Beweismittel in der Berufungsinstanz entgegensteht, trifft den Berufungsführer auch
dann, wenn er in der ersten Instanz bereits Anlass und Gelegenheit hatte, sich
entsprechende Kenntnisse zu verschaffen.
|
Fehlerhafte
Zulassung neuen Vortrags
BGH, Beschl. v. 22.1.2004 - V ZR 187/03
(NJW 2004, 1458)
Im Revisionsverfahren ist nicht zu
überprüfen, ob das Berufungsgericht bei der Zulassung neuen Tatsachenvortrags die
Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO beachtet hat.
|
Keine Hinweispflicht
bezüglich Nichtzulassung
BGH, Beschl. v. 29.1.2004 V ZR 234/03Auf den beabsichtigten Ausschluss neuen Vorbringens muss das
Berufungsgericht nicht besonders hinweisen, sofern nicht die Umstände des Einzelfalls
- insbesondere unvollständiges Vorbringen der Partei zur Entschuldigung -
Anlass zu aufklärenden Maßnahmen geben. (Nicht amtlicher Leitsatz)
|
Zulassung neuen
Vorbringens wegen fehlerhafter Rechtsansicht des Erstgerichts
BGH, Urt. v. 19.2.2004 - III ZR 147/03
(DStR 2004, 1013)Voraussetzung für die Zulassung neuen
Vorbringens nach § 531 II Nr. 1 ZPO ist, dass die (objektiv fehlerhafte) Rechtsansicht
des Gerichts den erstinstanzlichen Sachvortrag der Partei auch beeinflusst hat und daher,
ohne dass deswegen ein Verfahrensfehler gegeben wäre, (mit-) ursächlich dafür geworden
ist, dass sich Parteivorbringen in das Berufungsverfahren verlagert. (Nicht amtlicher
Leitsatz)
|
|
Voraussetzungen für Zulassung neuen Vorbringens
BGH, Urt. v. 19. März 2004 - V ZR 104/03
(NJW
2004, 2152-2156)
a) § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO
gestattet neues, d.h. in erster Instanz noch nicht geltend gemachtes
Vorbringen zu tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkten, die von
dem Standpunkt des Berufungsgerichts aus betrachtet
entscheidungserheblich sind, von dem erstinstanzlichen Gericht jedoch
erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten wurden und aus einem
von diesem mit zu verantwortenden Grund in erster Instanz nicht geltend
gemacht worden sind (im Anschluss an BGH, Urt. v. 19. Februar 2004, III
ZR 147/03).
b) § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO betrifft insbesondere den Fall, dass
nach § 139 ZPO gebotene Hinweise des erstinstanzlichen Gerichts
unterblieben sind, die zu entsprechendem Vorbringen in erster Instanz
Anlass gegeben hätten (im Anschluss an BGH, Urt. v. 19. Februar 2004,
III ZR 147/03).
c) § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO schließt die Berücksichtigung solcher
tatsächlichen Umstände, die in erster Instanz nicht vorgebracht wurden,
obwohl sie und ihre Bedeutung für den Ausgang des Rechtsstreits der
Partei bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem
erstinstanzlichen Gericht bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen,
in der Berufungsinstanz aus.
|
|
Neue Angriffs- und
Verteidigungsmittel nach Zurückverweisung
BGH, Urt. v. 2.4.2004 - V ZR 107/03 (NJW
2004, 2382-2384; MDR 2004, 866)
Das Berufungsgericht darf auch nach einer
Zurückverweisung der Sache neue Angriffs- und Verteidigungsmittel nur in
den Grenzen des § 531 Abs. 2 ZPO zulassen. Ist von dem Berufungsgericht
unter Verstoß gegen § 531 Abs. 2 ZPO zugelassener Tatsachenvortrag
(Ausgangsvortrag) unschlüssig, muss das Berufungsgericht bei seiner
erneuten Entscheidung ergänzendes, zur Schlüssigkeit des
Ausgangsvortrags führendes Parteivorbringen auch dann unberücksichtigt
lassen, wenn die Partei vor der Zurückverweisung keine Gelegenheit
erhalten hatte, ihren Ausgangsvortrag zu ergänzen.
|
Nichtzulassung neu
entstandener Tatsachen
OLG Karlsruhe,
Urt. v.24.3.2004 - 7 U 230/03 (OLGReport 2004, 309)
Angriffs- oder
Verteidigungsmittel sind auch dann nicht zuzulassen, wenn die ihnen
zugrunde liegenden Tatsachen zwar erst nach Abschluss der ersten Instanz
entstanden sind, aber von der sorgfältig handelnden Partei schon während
des ersten Rechtszugs hätten herbeigeführt werden können. (Nicht
amtlicher Leitsatz)
|
Kein
neues Vorbringen bei weiterer Konkretisierung schlüssigen Vortrags
BGH, Urt. v. 8.6.2004 - VI ZR 199/03 (BGHZ 159, 245)a) Auch nach der Reform
der ZPO dürfen beim Vortrag zu medizinischen Fragen im
Arzthaftungsprozess an den Vortrag zu Einwendungen gegen ein
Sachverständigengutachten ebenso wie an den klagebegründenden
Sachvortrag nur maßvolle Anforderungen gestellt werden.
b) Der Patient und sein Prozessbevollmächtigter
sind nicht verpflichtet, sich zur ordnungsgemäßen Prozessführung
medizinisches Fachwissen anzueignen.
c) Lässt das Berufungsgericht fehlerhaft
Vorbringen nicht zu, weil es zu Unrecht dieses für neu hält oder
Nachlässigkeit bejaht (§ 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO), so kann es sich nicht
auf die Bindung an die erstinstanzlich festgestellten Tatsachen berufen,
wenn die Berücksichtigung des Vorbringens zu Zweifeln im Sinne von §
529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hätte führen müssen.
|
|
Zulassung neuen Vorbringens wegen unterbliebener Wiedereröffnung der
mündlichen Verhandlung
BGH, Urt. vom 23.9.2004 - VII ZR 173/03 (NJW-RR
2005, 167-169; MDR 2005, 206)
Ein Vorbringen kann gemäß § 531 Abs. 2
Nr. 1 ZPO nicht als verspätet zurückgewiesen werden, wenn es einen
Gesichtspunkt betrifft, der vom Gericht des ersten Rechtszuges für
unerheblich gehalten worden ist und dessen Zurückhaltung durch das
erstinstanzliche Verfahren veranlasst worden ist (im Anschluss an BGH,
Urt. v. 19. Februar 2004 ‑ III ZR 147/03).
|
Zulassung neuen
Vorbringens wegen Verletzung der Hinweispflicht
BGH, Urt. vom 14.10.2004 - VII ZR 180/03 (MDR
2005, 161-162; NJW-RR 2005, 213-214)
Ein Sachvortrag kann in der Berufungsinstanz
nicht zurückgewiesen werden, wenn das erstinstanzliche Gericht aufgrund
eines unvollständigen gerichtlichen Hinweises den Eindruck erweckt hat,
weiteres Vorbringen sei nicht erforderlich.
|
Neuer unstreitiger
Tatsachenvortrag
BGH, Urt. v. 18.11.2004 - IX ZR 229/03 (BGHZ
161, 138-145)
Neuer, unstreitiger Tatsachenvortrag ist in
der Berufungsinstanz zu berücksichtigen; dies gilt selbst dann, wenn
dadurch eine Beweisaufnahme erforderlich wird.
|
|
Verjährungseinrede
erstmals in 2. Instanz
OLG Karlsruhe,
Urt. v. 4.11.2004 – 19 U 216/03 (MDR 2005, 412)
Die
erstmals in der Berufungsinstanz erhobene Einrede der Verjährung ist
nicht ausgeschlossen, wenn der zugrunde liegende Sachverhalt unstreitig
ist und bei Zulassung keine Beweisaufnahme erforderlich ist. (Nicht
amtlicher Leitsatz)
|
| Zu § 533 ZPO |
Zulässige Änderung des
Klageantrags
BGH, Urt. v. 19. März 2004 - V ZR 104/03
(BGHZ 158,
295-310)
a) Änderungen des Klageantrags nach
§ 264 Nr. 2 und 3 ZPO sind auch in der Berufungsinstanz nicht als
Klageänderung anzusehen; § 533 ZPO findet auf sie keine Anwendung.
b) Das Berufungsgericht darf seiner rechtlichen Beurteilung eines nach
§ 264 Nr. 2 und 3 ZPO geänderten Klageantrags nicht nur die von dem
erstinstanzlichen Gericht zu dem ursprünglichen Klageantrag
festgestellten Tatsachen zugrunde legen, sondern auf den gesamten
erstinstanzlichen Prozessstoff zurückgreifen; kommt es dabei aus der
allein maßgeblichen Sicht des Berufungsgerichts auf Tatsachen an, die in
dem erstinstanzlichen Urteil trotz entsprechenden Parteivortrags nicht
festgestellt worden sind, bestehen Zweifel im Sinne des § 529 Abs. 1
Nr. 1 ZPO, die das Berufungsgericht zu eigenen Feststellungen berechtigt
und verpflichtet.
|
Zulässigkeit einer
Widerklage
BGH, Urt. v. 6.12.2004 - II ZR 394/02 (NJW-RR
2005, 437; MDR 2005, 588-589)
Eine erstmals im Berufungsrechtszug erhobene
Widerklage ist zulässig, wenn der Gegner einwilligt und das Begehren auf
unstreitigem Sachvortrag beruht.
|
|
Aufrechnung mit
rechtskräftig festgestellter Gegenforderung
OLG
Hamm, Urt. v. 9.11.2004 – 27 U 61/04 (OLGReport 2005, 94)
Die Aufrechnung in zweiter Instanz ist auch dann unzulässig, wenn die
Gegenforderung rechtskräftig festgestellt ist, zur Wirksamkeit der
Aufrechnung aber neue Feststellungen erforderlich sind. (Nicht amtlicher
Leitsatz)
|
Zulässigkeitsvoraussetzungen
für Rechtsbeschwerde gegen Verwerfungsbeschluss
BGH, Beschl. v. 7.5.2003 - XII ZB 191/02 (NJW 2003, 2172)Zu den Voraussetzungen des gewillkürten Klägerwechsels im
zweiten Rechtszug.
|
| Zu § 538 II ZPO |
Unzulässige
Zurückverweisung an erste Instanz
BGH, Versäumnisurt. v. 16.12.
2004 - VII ZR 270/03 (MDR
2005, 645)
a) Das Berufungsgericht ist gehalten,
nachprüfbar darzulegen, inwieweit eine noch ausstehende Beweisaufnahme
so aufwendig oder umfangreich ist, dass es gerechtfertigt ist, die Sache
an das erstinstanzliche Gericht zurückzuverweisen.
b) Eine umfangreiche oder aufwendige
Beweisaufnahme liegt regelmäßig nicht vor, wenn das Berufungsgericht ein
Sachverständigengutachten dazu einholen muss, inwieweit ein Mangel eines
Bauwerks durch den Unternehmer verursacht worden ist.
|
| Zu § 540 ZPO |
Wiedergabe des
Berufungsantrags im Tatbestand
BGH, Urt. v. 26. 2.2003 - VIII ZR 262/02 (NJW 2003, 1743) Die nach der Neufassung des § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO mögliche
Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils kann sich
nicht auf den Berufungsantrag erstrecken; dieser ist auch nach neuem Recht in das
Berufungsurteil aufzunehmen. Das Berufungsurteil muß deshalb, wenn es auf die wörtliche
Wiedergabe des Antrages verzichtet, wenigstens erkennen lassen, was der Berufungskläger
mit seinem Rechtsmittel erstrebt hat.
|
Anforderungen an
Tatbestand des Berufungsurteils
BGH, Urt. v. 6. 6. 2003 - V ZR 392/02 (NJW-RR 2003, 1290)Auch für das Revisionsverfahren nach dem Zivilprozessreformgesetz
müssen die Gründe des Berufungsurteils tatbestandliche Darstellungen enthalten, die für
eine revisionsrechtliche Nachprüfung ausreichen. Insbesondere müssen die tatsächlichen
Grundlagen der Entscheidung des Berufungsgerichts zweifelsfrei zu erkennen sein.
|
Wiedergabe des
Berufungsantrags
BGH, Beschl. v. 7. 5.2003 VIII ZR 340/02Der Antrag des Berufungsklägers muss dem Berufungsurteil zu entnehmen sein. Er
braucht zwar nicht unbedingt wörtlich wiedergegeben zu werden, aus dem Zusammenhang muss
aber wenigstens sinngemß deutlich werden, was der Berufungskläger mit seinem
Rechtsmittel erstrebt hat. (Nicht amtlicher Leitsatz)
|
Notwendigkeit
eines Tatbestands bei Berufungsurteil nach altem Recht
BGH, Beschl. vom 13.8.2003 - XII ZR 303/02
(NJW 2003, 3352)
abweichend BGH, Entsch. v.
26.6.2003 V ZR 441/02a) Zu den Anforderungen an ein
Berufungsurteil, gegen das die Nichtzulassungsbeschwerde stattfindet.
b) Zur Notwendigkeit eines Tatbestandes in einem der
Nichtzulassungsbeschwerde unterliegenden Berufungsurteil, für das nach § 26
Nr. 5 EGZPO die am 31. Dezember 2001 geltenden Vorschriften der
Zivilprozeßordnung weitergelten.
|
Anforderungen
an den Tatbestand bei Bezugnahme
BGH, Urt. v. 7.11.2003 - V ZR 141/03
(NotBZ
2004, 68-70; WM 2004, 894-898)
Macht das Berufungsgericht von der
Möglichkeit Gebrauch, anstelle eines eigenen Tatbestandes auf die tatsächlichen
Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil Bezug zu nehmen und diesem nur eine Darstellung
etwaiger Änderungen oder Ergänzungen beizufügen, so dürfen sich bei einer
Zusammenschau seiner eigenen Darstellungen und der tatsächlichen Feststellungen aus dem
Urteil der Vorinstanz keine Widersprüche ergeben. Ist wegen eines solchen Widerspruchs
eine revisionsrechtliche Nachprüfung nicht möglich, so ist das Berufungsurteil von Amts
wegen aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.
|
Wiedergabe des Sach-
und Streitstands im Berufungsurteil
BGH, Versäumnisurt. v. 30.9.2003 - VI ZR
438/02 (NJW 2004, 293)1. Findet gegen ein
Berufungsurteil die Nichtzulassungsbeschwerde statt, muß aus dem Urteil zu ersehen sein,
von welchem Sach- und Streitstand das Gericht ausgegangen ist, welches
Rechtsmittelbegehren die Parteien verfolgt haben und welche tatsächlichen Feststellungen
der Entscheidung zugrunde liegen.
2. Ist der Parteivortrag im Berufungsverfahren ergänzt worden und hielt das
Berufungsgericht eine weitere Beweisaufnahme für erforderlich, muß es im Urteil eine
kurze Begründung dafür geben, weshalb es dem erstinstanzlichen Urteil in vollem Umfang
folgt.
|
Keine Zulassung
mehr zur Frage der Anforderungen an Berufungsurteil
BGH, Beschl. v. 18.11.2003 - VI ZR 437/02Die Frage, welche Anforderungen an ein Berufungsurteil nach
§ 540 ZPO in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses zu stellen sind,
ist in der Rechtsprechung des BGH mittlerweile geklärt, so dass eine Revisionszulassung
hierauf nicht mehr gestützt werden kann. (Nicht amtlicher Leitsatz)
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Fehlen von Tatbestand und
Berufungsanträgen im Berufungsurteil
BGH, Beschl. v. 21.1.2004 - VIII ZR 140/03
(NJOZ 2004, 677)Das Berufungsurteil ist aufzuheben, wenn es
mangels jeder tatbestandlichen Darstellung und mangels Wiedergabe der Berufungsanträge
eine revisionsrechtliche Nachprüfung nicht zulässt. (Nicht amtlicher Leitsatz)
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Mindestanforderungen
an den Inhalt eines Berufungsurteils
BGH, Urt. v. 13.1.2004 - XI ZR 5/03
(NJW-RR 2004, 573; BGHReport 2004, 548)
Das Berufungsurteil ist aufzuheben, wenn es
nicht erkennen lässt, welches Ziel die Klägerin mit ihrer Berufung verfolgt hat. (Nicht
amtlicher Leitsatz)
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Fehlende
Bezugnahme auf tatsächliche Feststellungen
BGH, Urt. v. 22.12.2003 - VIII ZR 122/03
(NJW-RR 2004, 494)
Ein Berufungsurteil, das keine Bezugnahme
auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger
Änderungen oder Ergänzungen enthält, unterliegt im Revisionsverfahren grundsätzlich
von Amts wegen der Aufhebung und Zurückverweisung.
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Urteilsinhalt bei
Stuhlurteil
BGH, Urt. v. 10.2.2004 - VI ZR 94/03
(NJW 2004, 1389)Die Anforderungen des § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO
sind für Urteile, die in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird,
verkündet werden, nicht herabgesetzt. § 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO erlaubt es nur, die nach
§ 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO für den Inhalt des Urteils unerläßlichen Darstellungen in das
Protokoll zu verlagern.
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Anforderungen
an Protokollurteil
BGH, Urt. v. 6.2.2004 - V ZR 249/03
(NJW 2004, 1666)
a) Auch das sogenannte Protokollurteil nach
§ 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO muss nicht sogleich im Anschluss an die mündliche
Verhandlung über die Berufung, über die in dem Urteil entschieden wird, verkündet
werden; möglich ist auch die Verkündung am Schluss der Sitzung, nachdem das
Berufungsgericht noch andere Sachen verhandelt hat.
b) Bei dem Erlass eines Protokollurteils muss das Sitzungsprotokoll
neben den übrigen Angaben nach § 160 ZPO die Urteilsformel, die Darlegungen nach
§ 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO und die Verkündung des Urteils enthalten.
c) Der Protokollinhalt nach § 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO
bildet die für die revisionsrechtliche Überprüfung des Protokollurteils nach
§§ 545, 559 ZPO erforderliche tatsächliche Beurteilungsgrundlage; er hat insoweit
dieselbe Funktion wie die Bezugnahmen und Darlegungen nach § 540 Abs. 1
Satz 1 ZPO in einem Berufungsurteil, das in einem späteren Termin verkündet wird.
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Fehlende Bezugnahme auf Ersturteil im Tatbestand
BGH, Urt. v. 8.6.2004 - VI ZR 230/03 (BGHZ
159, 254-263)
Eine ausdrückliche Bezugnahme auf die
tatsächlichen Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil ist
entbehrlich, wenn diese neben den Änderungen und Ergänzungen im
Berufungsurteil ausreichend wiedergegeben werden. (Nicht amtlicher
Leitsatz)
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Mindestanforderungen an Berufungsurteil
BGH, Urt. v.
11.2.2004 -
IV ZR 91/03 (NJW
2004, 1390-1391)
Der Antrag des Berufungsklägers braucht zwar nicht unbedingt wörtlich
wiedergegeben zu werden; aus dem Zusammenhang muss aber wenigstens
sinngemäß deutlich werden, was der Berufungskläger mit seinem
Rechtsmittel erstrebt hat. (Nicht amtlicher Leitsatz)
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Mindestanforderungen an Berufungsurteil
BGH, Urt. v. 28.9.2004 -
VI ZR 362/03 (NJW
2005, 830-832)
Zu
den gemäß § 540 ZPO bestehenden Mindestanforderungen an den Inhalt
eines Berufungsurteils.
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| Zu § 26
Nr. 5 EGZPO |
Schriftsatzfrist
ohne Bedeutung für Schluss der mündlichen Verhandlung
BGH, Beschl. v. 5.11.2002 - X ZB 22/02 (NJW 2003, 434)Bei der Bestimmung der für das Berufungsverfahren maßgeblichen
Vorschriften gemäß § 26 Abs. 5 Satz 1 EGZPO ist es für die Frage, wann die mündliche
Verhandlung geschlossen worden ist, ohne Bedeutung, dass einem Beteiligten gemäß § 283
Abs. 1 ZPO ein Schriftsatzrecht eingeräumt worden ist.
Ebenso für Schriftsatzfrist nach § 139 V ZPO:
BGH, Beschl. v. 22.5.2003 - VII ZB 37/02 (NJW-RR 2003, 1649)
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Erforderlichkeit des Tatbestands im Berufungsurteil
BGH, Urt. v. 1.10.2003 - VIII ZR 326/02 (NJW-RR 2004, 493)
Ein Berufungsurteil, das in einem Verfahren
ergeht, für das gemäß § 26 Nr. 5 EGZPO die am 31. Dezember 2001
geltenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung weitergelten, muß nach § 543
Abs. 2 ZPO a.F. auch dann einen Tatbestand enthalten, wenn das Berufungsgericht die
Revision nicht zuläßt, diese Entscheidung aber der Nichtzulassungsbeschwerde unterliegt.
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| Zu § 119 I Nr. 1 b GVG |
Berufungszuständigkeit
bei Klage gegen ausländische Partei
OLG Köln, Beschl. v. 27.9.2002 16 U 67/02 (NJW-RR 2003, 283) Auch dann, wenn nur eine von mehreren Parteien eines Rechtsstreits
ihren Wohnsitz im Ausland hat, ist die Berufung gegen ein amtsgerichtliches Urteil beim
OLG einzulegen. Die beim LG eingelegte Berufung wird nicht dadurch nachträglich
zulässig, dass sie auf die im Inland lebenden Parteien beschränkt wird.
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Berufungs- und
Beschwerdezuständigkeit bei Wohnsitz im Ausland
BGH, Beschl. v. 19.2.2003 - IV ZB 31/02 (NJW 2003, 1672)Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für Berufungen und
Beschwerden gegen Entscheidungen der Amtsgerichte nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG
hängt nicht davon ab, ob es im Einzelfall auf internationales Recht ankommt.
anders OLG Oldenburg, Beschluss v.
24.6.2003 2 W 38/03 (OLGReport 2003, 374):
OLG-Zuständigkeit nur, wenn es im konkreten Fall auf
IPR ankommt (dort verneint bei Beschwerde gegen Beschluss im
Zwangsvollstreckungsverfahren).
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Berufungszuständigkeit
bei Ausländereigenschaft eines Streitgenossen
BGH, Urt. v. 13.5.2003 VI ZR 430/02 (NJW 2003, 2686 f.)1. § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG ist grundsätzlich auch in
Fällen einfacher Streitgenossenschaft anwendbar.
2. Die Rücknahme der Berufung gegen den einzigen
Streitgenossen mit Wohnsitz im Ausland hat jedenfalls dann keinen Einfluss auf die
Berufungszuständigkeit des Oberlandesgerichts, wenn sie erst nach Ablauf der
Berufungsfrist erfolgt.
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Berufungzuständigkeit
bei Mietstreitigkeit mit Auslandsbezug
BGH, Beschl. v. 15.7.2003 - VIII ZB 30/03 (NJW 2003, 3278)§ 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG findet auch
auf Mietstreitigkeiten Anwendung.
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Geschütztes Vertrauen
auf Zuständigkeitsauskunft des OLG
BGH, Beschl. v. 25.11.2003 VIII ZR
121/03 (NJW 2004, 1049)Legt der Kläger wegen
Zweifeln an der Zuständigkeit nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG Berufung
gegen das amtsgerichtliche Urteil sowohl beim Landgericht als auch beim Oberlandesgericht
ein, und teilt ihm das Oberlandesgericht auf Anfrage mit, dass es zuständig sei, so ist
die Berufung, wenn er die beim Landgericht eingelegte Berufung zurücknimmt und nur noch
das beim Oberlandesgericht anhängige Rechtsmittel weiterverfolgt, in jedem Fall als
zulässig anzusehen. (Nicht amtlicher Leitsatz)
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Feststellung des ausländischen Gerichtsstands
BGH, Beschl vom 28.1.2004 - VIII ZB
66/03 (BGHRep 2004, 983)Im Berufungsverfahren
ist regelmäßig der im Verfahren vor dem Amtsgericht unangegriffen
gebliebene inländische bzw. ausländische Gerichtsstand einer Partei
zugrunde zu legen und einer Nachprüfung durch das Rechtsmittelgericht
grundsätzlich entzogen.
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Feststellung
des ausländischen Wohnsitzes
BGH, Beschl. v. 1.6.2004 – VIII ZB 2/04
Für die Zuständigkeit des
Berufungsgerichts ist der im Verfahren vor dem Amtsgericht
unangegriffen gebliebene inländische bzw. ausländische Gerichtsstand
einer Partei zugrunde zu legen wird und einer Nachprüfung durch das
Rechtsmittelgericht grundsätzlich entzogen. (Nicht amtlicher
Leitsatz)
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