Prof. Dr. Reinhard Greger

Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg, Fachbereich Rechtswissenschaft

ehem. Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Zivilprozessrecht und freiwillige Gerichtsbarkeit

Richter am Bundesgerichtshof a.D.

 

Konsensuale Konfliktlösung

Außergerichtliche Beilegung von Rechtsstreitigkeiten

Informationen zum Bayerischen Schlichtungsgesetz (BaySchlG)

In bestimmten Fällen ist in Bayern ein außergerichtlicher Einigungsversuch vor dem Gang zum Zivilgericht obligatorisch. Dann müssen Sie vor Klageerhebung ein Schlichtungs- oder Güteverfahren durchführen.

Wann ist der Anwendungsbereich des BaySchlG eröffnet?

Eine außergerichtliche Schlichtung muss vor Einreichung der Klage bei dem Zivilgericht dann durchgeführt werden, wenn der sachliche und örtliche Anwendungsbereich des BaySchlG eröffnet ist.

Der sachliche Anwendungsbereich ist nach Art. 1 BaySchlG in folgenden Fällen eröffnet:

  1. in vermögensrechtlichen Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von 750 Euro nicht übersteigt (seit dem 1.1.2006 außer Kraft, siehe Art. 21 f. BaySchlG),
  2. in den meisten Nachbarstreitigkeiten (im Einzelnen vgl. Art. 1 Nr. 2 BaySchlG)
  3. in Streitigkeiten über Ansprüche wegen der Verletzung der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden ist.

Ausnahmsweise ist nach § 15a Abs. 2 EGZPO in folgenden Fällen kein Schlichtungsverfahren erforderlich. Eine solche Ausnahme liegt insbesondere dann vor, wenn vor der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs ein Mahnverfahren durchgeführt wird.

Der örtliche Anwendungsbereich ist nach Art. 2 BaySchlG eröffnet, wenn die Parten ihren Wohnsitz, ihren Sitz oder ihre Niederlassung in demselben Landgerichtsbezirk haben. Die Bezirke der Landgerichte München I und München II gelten als ein Bezirk.

Wie setze ich das obligatorische Schlichtungsverfahren in Gang?

Fällt Ihre Streitigkeit in den Anwendungsbereich des BaySchlG, müssen Sie sich an eine Schlichtungs- oder Gütestelle wenden. Für deren Anrufen benötigen Sie keinen Rechtsanwalt; dennoch kann seine Hinzuziehung insbesondere bei komplizierteren Sachverhalten sinnvoll sein.

Bei der Auswahl der geeigneten Schlichtungsstellen sind Sie weitgehend frei. Gewisse Vorgaben ergeben sich aber daraus, ob der Gegner mit der außergerichtlichen Schlichtung einverstanden ist oder nicht. Es ist deshalb zu empfehlen, darüber vorher Klarheit zu erhalten.

Ist der Gegner mit der Schlichtung einverstanden, können Sie sich zur Durchführung der Schlichtung gem. Art. 3 BaySchlG wenden an:

  • jeden Rechtsanwalt, der nicht Ihr Vertreter oder der Vertreter Ihres Gegners ist,
  • jeden Notar
  • dauerhaft eingerichtete Schlichtungsstellen oder ähnliche Institutionen.

Erklärt sich der Gegner mit der Schlichtung nicht einverstanden, können Sie das obligatorische Schlichtungsverfahren durchführen lassen von:

Haben Sie eine geeignete Schlichtungsstelle gefunden, stellen Sie dort einen Antrag auf Durchführung des Schlichtungsverfahrens. Der Antrag muss nach Art. 9 BaySchlG enthalten:

  • Namen und ladungsfähige Anschrift (kein Postfach!) von Ihnen und Ihrem Gegner
  • kurze Darstellung der Streitsache
  • Gegenstand Ihres Begehrens, das ist das von Ihnen verfolgte Ziel

Die notwendigen Abschriften des Antrags sollen mit eingereicht werden. In der Regel ist daher der Antrag in dreifacher Ausfertigung einzureichen.

Wie läuft das Schlichtungsverfahren ab?

Über den genauen Verlauf informiert Sie die von Ihnen angerufene Schlichtungsstelle. Den groben Ablauf können Sie den Art. 10 bis 12 BaySchlG entnehmen.

Hemmung der Verjährung

Droht die Verjährung des streitigen Anspruchs, sollte der Antrag auf Schlichtung bei einer der folgenden Stellen eingereicht werden, um die Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB zu erreichen:

  • Notar, als Gütestelle zugelassenem Rechtsanwalt oder einer sonstigen vom Präsidenten des BayObLG anerkannter Gütestelle
  • branchengebundener Schlichtungsstelle, Schlichtungsstelle der IHK oder der Innungen
  • sonstigen Schlichtungsstelle, wenn auch der Gegner mit der Schlichtung einverstanden ist.

Zwangsvollstreckung

Eine Durchsetzung des vor dem Schlichter geschlossenen Vergleichs im Wege der Zwangsvollstreckung ist nur möglich,  wenn es sich um einen Vergleich vor einer anerkannten Gütestelle, also einem Notar, einem als Gütestelle zugelassenem Rechtsanwalt oder einer sonstigen vom Präsidenten des BayObLG anerkannter Gütestellen handelt (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 BaySchlG).

Was kostet die obligatorische Schlichtung?

Die Gebühr für das Schlichtungsverfahren beträgt nach Art. 13 BaySchlG 50,- Euro, wenn das Verfahren ohne Schlichtungsgespräch endet und 100,- Euro, wenn ein Schlichtungsgespräch durchgeführt wurde. Erfüllen Sie die Voraussetzungen des Beratungshilfegesetzes, sind Sie nach Art. 15 BaySchlG von der Zahlung der Vergütung befreit; den Nachweis darüber müssen Sie durch einen entsprechenden Berechtigungsschein des Amtsgerichts bei Antragstellung nachweisen.

Die Gebühren sind von Ihnen vorzuschießen (Art. 14 BaySchlG). Wer die Kosten letztendlich zu tragen hat, ist Gegenstand der Einigung mit Ihrem Gegner (Art. 12 Abs. 1 S. 3 BaySchlG). Kommt keine Einigung zustande, entscheidet das Gericht im nachfolgenden Zivilprozess über die Kostentragung. 

Güte- und Schlichtungsstellen

Liste der bayerischen Notare

Eine Übersicht des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz finden Sie hier.

Weiterführende Links zum Thema Streitschlichtung und dem BaySchlG:

Notare in Bayern, Hamburg und Pfalz: http://www.notare.bayern.de
Hier finden Sie unter dem Punkt "Schlichtung" umfangreiche allgemeine Informationen zum Thema Streitschlichtung und zum BaySchlG, insbesondere durch Notare. Die Seiten enthalten auch Musterformulare und Verzeichnisse der Güte- und Schlichtungsstellen.

Schlichten ist besser als Prozessieren (pdf-Broschüre)
Ausführliche und gut verständliche Broschüre des bayerischen Staatsministeriums der Justiz mit Informationen zur obligatorischen und freiwilligen außergerichtlichen Streitbeilegung.