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Außergerichtliche Beilegung von Rechtsstreitigkeiten Informationen zum Bayerischen Schlichtungsgesetz (BaySchlG)In bestimmten Fällen ist in Bayern ein außergerichtlicher Einigungsversuch vor dem Gang zum Zivilgericht obligatorisch. Dann müssen Sie vor Klageerhebung ein Schlichtungs- oder Güteverfahren durchführen. Wann ist der Anwendungsbereich des BaySchlG eröffnet?Eine außergerichtliche Schlichtung muss vor Einreichung der Klage bei dem Zivilgericht dann durchgeführt werden, wenn der sachliche und örtliche Anwendungsbereich des BaySchlG eröffnet ist. Der sachliche Anwendungsbereich ist nach Art. 1 BaySchlG in folgenden Fällen eröffnet:
Ausnahmsweise ist nach § 15a Abs. 2 EGZPO in folgenden Fällen kein Schlichtungsverfahren erforderlich. Eine solche Ausnahme liegt insbesondere dann vor, wenn vor der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs ein Mahnverfahren durchgeführt wird. Der örtliche Anwendungsbereich ist nach Art. 2 BaySchlG eröffnet, wenn die Parten ihren Wohnsitz, ihren Sitz oder ihre Niederlassung in demselben Landgerichtsbezirk haben. Die Bezirke der Landgerichte München I und München II gelten als ein Bezirk. Wie setze ich das obligatorische Schlichtungsverfahren in Gang?Fällt Ihre Streitigkeit in den Anwendungsbereich des BaySchlG, müssen Sie sich an eine Schlichtungs- oder Gütestelle wenden. Für deren Anrufen benötigen Sie keinen Rechtsanwalt; dennoch kann seine Hinzuziehung insbesondere bei komplizierteren Sachverhalten sinnvoll sein. Bei der Auswahl der geeigneten Schlichtungsstellen sind Sie weitgehend frei. Gewisse Vorgaben ergeben sich aber daraus, ob der Gegner mit der außergerichtlichen Schlichtung einverstanden ist oder nicht. Es ist deshalb zu empfehlen, darüber vorher Klarheit zu erhalten. Ist der Gegner mit der Schlichtung einverstanden, können Sie sich zur Durchführung der Schlichtung gem. Art. 3 BaySchlG wenden an:
Erklärt sich der Gegner mit der Schlichtung nicht einverstanden, können Sie das obligatorische Schlichtungsverfahren durchführen lassen von:
Haben Sie eine geeignete Schlichtungsstelle gefunden, stellen Sie dort einen Antrag auf Durchführung des Schlichtungsverfahrens. Der Antrag muss nach Art. 9 BaySchlG enthalten:
Die notwendigen Abschriften des Antrags sollen mit eingereicht werden. In der Regel ist daher der Antrag in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Wie läuft das Schlichtungsverfahren ab?Über den genauen Verlauf informiert Sie die von Ihnen angerufene Schlichtungsstelle. Den groben Ablauf können Sie den Art. 10 bis 12 BaySchlG entnehmen. Hemmung der VerjährungDroht die Verjährung des streitigen Anspruchs, sollte der Antrag auf Schlichtung bei einer der folgenden Stellen eingereicht werden, um die Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB zu erreichen:
ZwangsvollstreckungEine Durchsetzung des vor dem Schlichter geschlossenen Vergleichs im Wege der Zwangsvollstreckung ist nur möglich, wenn es sich um einen Vergleich vor einer anerkannten Gütestelle, also einem Notar, einem als Gütestelle zugelassenem Rechtsanwalt oder einer sonstigen vom Präsidenten des BayObLG anerkannter Gütestellen handelt (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 BaySchlG). Was kostet die obligatorische Schlichtung?Die Gebühr für das Schlichtungsverfahren beträgt nach Art. 13 BaySchlG 50,- Euro, wenn das Verfahren ohne Schlichtungsgespräch endet und 100,- Euro, wenn ein Schlichtungsgespräch durchgeführt wurde. Erfüllen Sie die Voraussetzungen des Beratungshilfegesetzes, sind Sie nach Art. 15 BaySchlG von der Zahlung der Vergütung befreit; den Nachweis darüber müssen Sie durch einen entsprechenden Berechtigungsschein des Amtsgerichts bei Antragstellung nachweisen. Die Gebühren sind von Ihnen vorzuschießen (Art. 14 BaySchlG). Wer die Kosten letztendlich zu tragen hat, ist Gegenstand der Einigung mit Ihrem Gegner (Art. 12 Abs. 1 S. 3 BaySchlG). Kommt keine Einigung zustande, entscheidet das Gericht im nachfolgenden Zivilprozess über die Kostentragung.
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